Empfehlungsvorlage - VO/1831/11

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Der Haushaltswirtschaft einer Gemeinde ist gemäß § 84 GO eine fünfjährige Ergebnis- und Finanzplanung zu Grunde zu legen. Diese ist auch in den Haushaltsplan einzubeziehen. Durch sie soll eine Vorschau auf die zukünftige Ertrags- und Aufwandsentwicklung gegeben werden, die sich aus der Aufgabenerfüllung der Gemeinde ergibt. Dabei soll die Ergebnis- und Finanzplanung in den drei Jahren, die auf das aufzustellende Haushaltsjahr folgen, jeweils ausgeglichen sein. Sie ist mit der Haushaltssatzung der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.

Nach § 6 Abs. 2 GemHVO sollen bei der Aufstellung und Fortschreibung der Ergebnis- und Finanzplanung die vom Innenministerium bekannt gegebenen Orientierungsdaten berücksichtigt werden.

 

Der Veränderungsnachweisung zum Tagesordnungspunkt „Beratung des Haushaltsplanes 2011“ enthält die Veränderungen, die aus den Fachausschussberatungen und aktuellen Entwicklungen resultieren.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Keine

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Unter Berücksichtigung der Veränderungen, die sich aus den Beratungen der Fachausschüsse und des Haupt- und Finanzausschusses ergeben, wird die mittelfristige Ergebnisplanung zustimmend zur Kenntnis genommen.

 

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