Empfehlungsvorlage - VO/1864/11
Grunddaten
- Betreff:
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Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen nach § 61a Landeswassergesetz; Bürgerantrag vom 23.03.2011
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage
- Federführend:
- Umwelt, Verkehr, Abwasser
- Finale Freigabe:
- Kamps, Werner
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Bereit
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Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr (StUV)
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Vorberatung
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20.09.2011
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Bereit
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit Datum vom 23.03.2011 haben Anwohner des Ortsteils Mehlbusch ein als Sammelpetition nach Artikel 17 Grundgesetz bezeichnetes Schreiben an die Stadtverwaltung gerichtet. Dieses wurde als Bürgerantrag nach § 24 Gemeindeordnung NRW gewertet:
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Bestürzung mussten wir feststellen, dass Sie uns in Mehlbusch auferlegten, eine Kanaldichtigkeitsprüfung bis Ende des Jahres durchführen zu lassen.
Andere Gebiete von Wegberg erhielten eine weitaus längere Frist.
Die Begründung, dass Mehlbusch ein Randgebiet oder Wasserschutzgebiet sei, ist nicht nachvollziehbar und wirkt willkürlich.
Die Kosten dieser Dichtigkeitsprüfung sind nicht gering und manche können diese Kosten nicht sofort dieses Jahr aufbringen.
Im Sinne von Gleichheit der Rechte und Pflichten aller Staatsbürger möchten wir Sie als staatliches Organ bitten, gleiche Sachverhalte gem. Art. 3 und 33 des Grundgesetzes auch gleich zu behandeln, so dass nicht der Eindruck von Willkür entsteht.
Ein Einfamilienhaus in einem anderen Ortsteil von Wegberg kann nicht anders bzw. besser behandelt werden, als wir in Mehlbusch. Solche Kosten müssen gespart werden und es muss jedem gleichermaßen diese Zeit zugestanden werden.
Bitte beziehen Sie dies in Ihre Überlegungen und Verordnungen mit ein. Unsere Grundrechte liegen uns am Herzen.
Wir hoffen auf Ihr Entgegenkommen.
Der Rat hat in seiner Sitzung am 24.05.2011 unter TOP 10.3, VO/1766/11, den Antrag zur Kenntnis genommen und an den Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr verwiesen.
Die Antragsteller begründen eine Rechtsverletzung des Gleichheitsgrundsatzes mit der nach ihrer Auslegung rechtswidrigen Festsetzung unterschiedlicher Fristen zur Durchführung der Dichtheitsprüfung im Ortsrecht.
Es trifft zu, dass die Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61a Landeswassergesetz vom 26.10.2010 unterschiedliche Fristen unterschieden nach Straßen festsetzt. Die erste Frist läuft am 31.12.2011 ab, die letzte Frist am 31.12.2019.
Die Verteilung der Fristen bzw. die Festlegung von Fristgebieten wird bereits durch § 61a LWG und die behördenverbindlichen Vollzugserlasse geregelt.
Danach sind Fristen für Grundstücke im Wasserschutzgebiet vor 2015 vorzuziehen. Entsprechend wurden den Wasserschutzzonen frühere Fristen zugeordnet, mithin die Entscheidung, wann die Dichtheitsprüfung (nicht Sanierung) durchzuführen ist, aus wasserwirtschaftlichen Gründen getroffen. Innerhalb der möglichen Fristen vor 2015 erfolgte die konkrete Festsetzung für ein bestimmtes Jahr durch die vom Gesetzgeber gleichfalls als Kriterium vorgesehene Kombination mit dem Zeitpunkt der Prüfung der öffentlichen Kanäle auf Grundlage des Landeswassergesetzes und der für die Gemeinde verbindlichen Selbstüberwachungsverordnung Kanal.
Für Mehlbusch bedeutet dies:
- durch die Lage der Grundstücke im amtlich festgesetzten Wasserschutzgebiet war die Frist für die privaten Grundstückseigentümer vor 2015 vorzuziehen und
- die turnusmäßige Überprüfung der öffentlichen Kanäle ist in Mehlbusch im Jahre 2011 vorgesehen.
Da die Kombination der öffentlichen und privaten Prüfung vom Gesetz angestrebt wird, ist die Verwaltungsentscheidung, die Frist für Mehlbusch auf den 31.12.2011 festzusetzen, sachgerecht, verhältnismäßig und rechtlich nicht zu beanstanden.
Der allgemeine Gleichheitssatz nach Artikel 3 gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (oder negativ: es verbietet, wesentlich Gleiches ungleich und wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln). Exkurs: Aktuell wird in der Diskussion zur Dichtheitsprüfung gerne der Gleichheitssatz nach dem Grundgesetz bemüht, in dem vorgetragen wird, die Verpflichtung zur tatsächlichen Prüfung in NRW stelle eine widerrechtliche Ungleichbehandlung zu den übrigen Ländern dar, deren Wassergesetz zwar unmissverständlich den privaten Grundstückseigentümer verantwortlich für den Bestand und Betrieb eines dichten Abwassersystems machen, die tatsächliche Kontrolle dieses Zustands jedoch dem Eigentümer überlassen. Den Gesetzgeber bindet der Gleichheitsgrundsatz ausschließlich in seinem Zuständigkeitsbereich. Folglich ist die unterschiedliche Behandlung der Einwohner verschiedener Bundesländer durch den jeweiligen Landesgesetzgeber keine Ungleichbehandlung.
Im Ergebnis ist die Differenzierung bei den Fristen aufgrund unterschiedlicher Kriterien (Wasserschutzzonen, Kombination mit regelmäßigen Terminen der Kontrolle der öffentlichen Kanäle) rechtlich nicht zu beanstanden. Die Verwaltung schlägt dem Fachausschuss vor, er möge dem Rat empfehlen, keine Satzungsänderung (Fristveränderung) im Fall Mehlbusch zu beschließen.
Anlagen
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(wie Dokument)
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