Empfehlungsvorlage - VO/1868/11
Grunddaten
- Betreff:
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Neuerfassung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr; Aktualisierung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage
- Federführend:
- Umwelt, Verkehr, Abwasser
- Finale Freigabe:
- Kamps, Werner
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr (StUV)
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Vorberatung
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20.09.2011
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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11.10.2011
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Stadt Wegberg erhebt für die Entsorgung von Niederschlagswasser über das öffentliche Abwassersystem eine Gebühr auf der Grundlage des Ortsrechts.
Für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr soll die Bemessungsgrundlage aktualisiert werden. Zu diesem Zweck soll ein Erhebungsbogen an alle Grundstückseigentümer versandt werden, auf dem bereits die vom Ingenieurbüro Berg und Partner, Aachen, ermittelten gebührenrelevanten Faktoren (Flächen) eingetragen sind. Der Grundstückseigentümer braucht lediglich die Angaben zu prüfen und anzukreuzen, auf welche Weise das Regenwasser entsorgt wird (Kanal, Versickerung auf dem Grundstück).
Seit Einführung der Gebühr war für jedes Grundstück vom Eigentümer ein Erhebungsbogen auszufüllen, auf dem die selbstermittelte Größe der abflussrelevanten Fläche einzutragen war (Selbstauskunft).
Die bebauten und befestigten Flächen, von denen Niederschlagswasser abgeleitet wird, wurden im Jahr 2009 durch Luftbildaufnahmen erhoben und 2011 berechnet.
Aufgrund der Tatsache, dass in der Vergangenheit immer mehr Flächen vom Kanal abgeklemmt wurden (z.B. wegen Regenwassernutzung in Zisternen mit Anschluss an eine Versickerung, dem Einbau von Auffangrinnen mit Versickerung in Einfahrtsbereichen zur Straße hin usw.) und ein Schätzen der Flächen aufwendig und teilweise ungenau ist, sollen zur gerechten Gebührenverteilung die Flächen aktualisiert werden. Nach dem Kommunalabgabenrecht ist die Stadt verpflichtet, für eine (verursacher-) gerechte Gebührenermittlung und Gebührenverteilung Sorge zu tragen.
Hierzu gehört die Differenzierung entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage. Für die Entsorgung von Schmutzwasser und Regenwasser wird aus diesem Grund eine gesplittete Kanalbenutzungsgebühr erhoben. Bemessungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr ist bekanntlich die Menge des bezogenen Frischwassers (m³), für die Regenwassergebühr die befestigte Fläche (m²) von dem Regenwasser in den Kanal abgeleitet wird.
Aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen ist nach Auskunft des Städte- und Gemeindebundes für eine rechtssichere und gerichtsfeste Gebührenerhebung (Abgabenbescheid) eine Aktualisierung/Ergänzung der entsprechenden Satzung (Ortsrecht) erforderlich (Text der Mustersatzung). Die Satzungsänderung bezieht sich im wesentlichen auf die Zulässigkeit der Ermittlung der gebührenrelevanten Flächen durch die Auswertung von Luftbildern in Übereinstimmung mit dem Datenschutz..
Für die Berechnung der Benutzungsgebühren für das Jahr 2012 muss die Versendung der Ermittlungsbögen noch im Oktober erfolgen. Das Ortsrecht ist zeitgleich dem aktuellen Rechtsstand anzupassen. Da sich die Bestimmungen des Datenschutzes auf den Zeitpunkt der Datenerfassung (Luftbildaufnahmedatum) und die Datenverwertung beziehen, muss das Inkrafttreten der Satzung zeitlich vor dem Aufnahmedatum liegen. Die Luftbilder wurden im März 2009 aufgrund einer kreisweiten Befliegung unter Beachtung des Datenschutzes (federführend Kreis Heinsberg) gefertigt. Die Auswertung erfolgte ausschließlich zur ordnungsgemäßen Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht. Aus diesem Grund soll die Satzung rückwirkend ab dem 01.03.2009 in Kraft treten. Bestandskräftige Veranlagungsbescheide bezüglich der Niederschlagswassergebühr werden von der rückwirkenden Regelung nicht berührt.
Die Verwaltung schlägt vor, die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung von 10.11.2004, zuletzt geändert durch Satzung vom 22.12.2010, wie im Beschlussvorschlag aufgeführt zu ändern/ergänzen.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr schlägt dem Rat vor, er möge die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Aktualisierung der Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Niederschlagswassergebühr durch Änderung/Ergänzung der Beitrags- und Gebührensatzung schaffen. Die Satzung soll wie folgt angepasst werden:
§ 13 (Gebührenmaßstäbe) Absatz 3 neu:
Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich auf der Grundlage der Quadratmeter der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken, von denen Niederschlagswasser abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann (§ 15).
§ 15 (Niederschlagswassergebühr) Absatz 2 neu:
Die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen werden im Wege der Befragung der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke ermittelt.
Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde auf Anforderung die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen sowie die für die öffentliche Abwasseranlage abflusswirksamen Flächen auf seinem Grundstück mitzuteilen (Mitwirkungspflicht).
Insbesondere ist er verpflichtet, zu einem von der Gemeinde vorgelegten Lageplan über die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten sowie abflusswirksamen Flächen auf seinem Grundstück Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob diese Flächen durch die Gemeinde zutreffend ermittelt wurden. Auf Anforderung der Gemeinde hat der Grundstückseigentümer einen Lageplan oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sämtliche bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen entnommen werden können.
Die Gemeinde erstellt durch eine Überfliegung des Gemeindegebietes Luftbilder von den Grundstücken. Mit Hilfe der Luftbilder wird ein zeichnerischer Lageplan zur Befragung des Grundstückseigentümers entwickelt, aus welchem sich die bebauten und/oder befestigten abflusswirksamen Flächen ergeben, von denen das Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, zu dem zeichnerischen Lageplan Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die abflusswirksamen Flächen durch die Gemeinde zutreffend ermittelt worden sind. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde die Vorlage weiterer Unterlagen einfordern.
Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach oder liegen für ein Grundstück keine geeigneten Angaben/Unterlagen des Grundstückseigentümers vor, wird die bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte sowie abflusswirksame Fläche von der Gemeinde geschätzt. Die Datenerhebung, Datenspeicherung und Datennutzung erfolgt zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde (z.B. Planung und ausreichende Dimensionierung der öffentlichen Kanäle), zur verursachergerechten Abrechnung der Niederschlagswassergebühr und zum Nachweis der rechtmäßigen Erhebung der Niederschlagswassergebühr. Insoweit hat der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu dulden.
§ 25 (Inkrafttreten) neu
Die Satzung betreffend die Regelung für den Anschlussbeitrag tritt zum 01.01.1999 in Kraft. Bezüglich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Niederschlagswassergebühr durch Auswertung von Luftbildern tritt die Satzung zum 01.03.2009 rückwirkend in Kraft. Bestandskräftige Veranlagungsbescheide bezüglich der Niederschlagswassergebühr werden von der rückwirkenden Regelung nicht berührt. Im Übrigen tritt die Satzung zum 01.01.2004 in Kraft.
