Entscheidungsvorlage - VO/0264/06
Grunddaten
- Betreff:
-
Abbruch und Neubau des Gebäudes Wegberg-Beeck, Kirchplatz 17
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Planen, Bauen, Wohnen
- Finale Freigabe:
- Tellers, Artur
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr (StUV)
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Entscheidung
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07.11.2006
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit der Vorlage entsprechender
Unterlagen wurde mit Schreiben vom 26.07.2002 für das Gebäude Wegberg , Beeck,
Kirchplatz 17, ein Antrag zum Umbau und zur Renovierung eines bestehenden Wohn-
und Geschäftshauses in ein Eiscafe gestellt und die entsprechende Baugenehmigung
nach Anhörung der zu beteiligenden Fachbehörden mit Bescheid vom 30.09.2003
erteilt. Dieses Vorhaben wurde allerdings nicht verwirklicht. Der damalige
Antragsteller und Eigentümer hat das Anwesen (nach Aufnahme und anschließender
Einstellung der Renovierungsarbeiten) inzwischen veräußert.
Der neue Eigentümer
beabsichtigt ebenfalls, das seit Jahren leerstehende Gebäude einer neuen
Nutzung zuzuführen. Allerdings plant er anstelle eines Eiscafes den Neubau
eines Restaurants (nach Abbruch der vorhandenen Bausubstanz). Zu diesem
Schritt sieht er sich gezwungen, nachdem sich bei den Entkernungsarbeiten -
durch den Vorgänger - herausgestellt hat, dass eine Renovierungsmaßnahme aus
wirtschaftlichen Gründen zu einer erheblichen Verteuerung führen würde. Die Zulässigkeit
dieses Vorhabens wird derzeit im Wege der Bauvoranfrage geprüft. Das Gebäude
liegt im Geltungsbereich der "Satzung über die Erhaltung baulicher Anlagen
vom 04.09.1979". Diese Satzung wurde seinerzeit für den Ortskern
der Ortslage Beeck erlassen, weil sich im Bereich des Kirchplatzes mehrere
erhaltenswerte bauliche Anlagen befinden, die das Ortsbild maßgeblich prägen.
Insbesondere soll sie der Erhaltung des Kirchplatzes in seiner ursprünglichen
Form und Gestaltung dienen. Mehrere Gebäude im Bereich des Kirchplatzes
unterliegen den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes; das hier in Rede
stehende Gebäude allerdings nicht. Der Geltungsbereich der Satzung und die Lage
des Bauvorhabens ergeben sich aus der dieser Vorlage beigefügten Anlage 1.
Wie oben bereits
ausgeführt, ist eine Renovierung bzw. Sanierung des Gebäudes völlig
unwirtschaftlich. Von der Richtigkeit dieser Angaben konnten sich die
Mitarbeiter des Fachbereiches überzeugen. Von daher plant der Eigentümer den
Abbruch des bestehenden Gebäudes und die Errichtung des Neubaues an gleicher
Stelle. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Gebäude eine besondere
städtebauliche, geschichtliche oder kunsthistorische Bedeutung hat und deshalb
unbedingt erhalten werden muss. Allerdings muss gewährleistet sein, dass nach
einem Abbruch kein Zustand eintritt, der den bestehenden prägenden Charakter
des Platzes wesentlich beeinträchtigt. Aus diesem Grunde wurde in Gesprächen
mit dem Eigentümer und seinem Planer versucht, eine Lösung zu erarbeiten, die
dem Sinn und Zweck der Satzung entspricht bzw. nahe kommt. Sie erklärten sich
bereit, gewisse Auflagen beim Neubau zu beachten. Nach Auffassung der
Verwaltung kann das Satzungsziel "Erhaltung des Kirchplatzes" auch
nach einem Abbruch dann hinreichend gesichert werden, wenn folgende Punkte
berücksichtigt werden:
- Errichtung eines neuen Baukörpers an gleicher
Stelle und in gleichen Abmessungen
- Erhaltung des Dachstuhles (durch nachträglichen
Einbau unter die herzustellende Neukonstruktion)
- Berücksichtigung der Achsen bei der Anordnung der
Fenster einschließlich der Dachgauben - gleiche Fenstergrößen -
(siehe Anlage 2)
- Einbau von zumindest 2-flügeligen Fenstern
- Wiederverwendung der Ziegelsteine aus der
vorhandenen Fassade oder alternativ formgleiche neue Materialien, die
vorzeitig mit der Verwaltung durch Vorlage von Mustern abgestimmt werden.
- Eindeckung der Dachhaut entsprechend des
derzeitigen Bestandes in Form und Farbe
Bei Einhaltung dieser
Vorgaben bestehen seitens der Verwaltung gegen das Vorhaben "Abbruch des
Hauses Kirchplatz 17" keine Bedenken. Eine Einhaltung der
Forderungen wird vom Antragsteller zugesichert. Die Verwaltung wird mit
Erteilung der Abbruchgenehmigung deutlich darauf verweisen, dass die
vorgenannten Punkte bei Vorlage des Bauantrages zu berücksichtigen sind und
eine abweichende Planung nicht akzeptiert wird. Das Vorhaben ist mit dem
Rheinischen Amt für Denkmalpflege abgestimmt.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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176,8 kB
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