Entscheidungsvorlage - VO/1917/11

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Ratsfrau Sandra Nelsbach (Freie Wähler) hat mit Schreiben vom 28.09.2011 einen Antrag gem. § 20 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Wegberg gestellt. Der Antrag ist dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt. Ratsfrau Nelsbach hatte einen ähnlichen Antrag bereits am 19. September 2010 gestellt und in der Fachausschusssitzung am 23. November 2010 zurückgezogen.

Der Antrag wurde in der Sitzung des Rates der Stadt Wegberg am 11. Oktober 2011 an den Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr verwiesen.

 

Ein Zusammenhang zwischen einem erhöhten Aufkommen von illegal abgelagerten Abfällen und der in der Stadt Wegberg eingeführten Restmüllverwiegung wird von der Verwaltung nicht gesehen. Das Aufkommen von Abfällen aus illegalen Ablagerungen befindet sich seit vielen Jahren auf einem konstant gleichen Niveau, das sich nicht von den Kommunen ohne Restmüllverwiegung unterscheidet bzw. teilweise sogar darunter liegt. Auffällig bei den aufgefundenen Abfällen ist, dass es sich hierbei oftmals um Abfälle handelt, die beispielsweise über die Sperrmüllsammlung ohne Zusatzgebühren entsorgt werden können. In diesen Fällen sind die Abfälle aus reiner Bequemlichkeit des Verursachers außerhalb der zulässigen Wege der Abfallentsorgung abgelegt worden.      

In diesem Zusammenhang wird auch auf die Statistik über das Abfall- und Wertstoffaufkommen im Kreis Heinsberg für das Jahr 2010 (s. Mitteilungen öffentlicher Teil in der Sitzung des Ausschusses für Städtebau, Umwelt und Verkehr vom 21. Juni 2011) verwiesen. Aus dieser Statistik ist klar abzulesen, dass in den Kommunen mit einer Restmüllverwiegung das Restabfallaufkommen geringer ist, aber dafür ein erhöhtes Aufkommen an verwertbaren Abfällen aufweisen können. Dieses verringerte Aufkommen an Abfällen zur Beseitigung trägt zur Schonung der Umwelt und der natürlichen Ressourcen bei. 

 

Anhand dieser Argumente lässt sich aus Sicht der Verwaltung die These eines Zusammenhangs zwischen der Restmüllverwiegung und der Höhe des Aufkommens von illegal abgelagerten Abfällen klar widerlegen. 

 

Die in diesem Antrag geforderte Abschaffung der Restmüllverwiegung könnte zu einer Problematik aufgrund der Neuvergabe der Abfalllogistikleistungen in der Stadt Wegberg ab dem Jahr 2012 führen. In dieser Ausschreibung wurde die Abfuhr des Restabfalls mittels einer Verwiegung gefordert. In der Sitzung des Ausschusses für Städtebau, Umwelt und Verkehr am 21. Juni 2011 sowie in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 19. Juli 2011 wurde einstimmig beschlossen, u.a. die Leistung der Restabfallabfuhr mittels einer Verwiegung an das Entsorgungsunternehmen Drekopf Recyclingzentrum Erkelenz GmbH für die Jahre 2012 bis 2018 zu vergeben. Nach der Auftragsvergabe hat das Unternehmen entsprechende Investitionen getätigt, um eine ordnungsgemäße Restabfallverwiegung im Stadtgebiet Wegberg zu gewährleisten. Bei einer Abschaffung der Restmüllverwiegung während der Vertragslaufzeit besteht das Risiko einer Schadensersatzforderung des Entsorgungsunternehmens gegen die Stadt Wegberg.

 

Eine Sonderregelung für die Entsorgung von Einmalwindeln wurde bereits mehrmals im Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr behandelt. Nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Kommunalabgabengesetz NRW dürfen die Benutzungsgebühren bei einer Erhebung anhand eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nicht im Missverhältnis zur tatsächlichen Inanspruchnahme stehen. Aus diesem Grund können die Ausgaben für eine Sonderregelung bei der Entsorgung von Einmalwindeln nicht durch die Abfallgebühren abgegolten werden. Eine Ausnahme aus sozialen Gründen sieht das Gebührenrecht nicht vor.

Eine Finanzierung möglicher Sonderregelung ist deshalb ausschließlich über die allgemeinen Haushaltsmittel möglich. Es besteht allerdings die Gefahr, dass neben der Personengruppe mit der Entsorgung von Einmalwindeln noch weitere Personengruppen eine derartige Sonderregelung begehren.

Eine Sonderregelung für die Entsorgung von Einmalwindeln würde auch eine Abkehr des Gebots zur Schaffung von wirksamen Anreizen zur Vermeidung von Abfällen aus § 7 Abs. 2  Satz 3 Landesabfallgesetz NRW bedeuten. Eine Abfallvermeidung könnte sich in diesem Bereich durch den Einsatz von wiederverwendbaren Stoffwindeln ergeben. Sofern jedoch Einmalwindeln verwendet werden – was absolut nachvollziehbar ist – muss für die Entsorgung dieser Einmalwindeln eine Gebühr entsprechend dem tatsächlichen Aufkommen erhoben werden.

Jedoch lässt die Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Wegberg im § 8 bei besonders schweren Härtefällen im Einzelfall eine Ermäßigung oder Erlass von Gebühren zu.

 

Abschließend ist die Verwaltung der Ansicht, dass bei einer Restabfallverwiegung eine gerechte Gebührenerhebung gewährleistet wird, da jeder Abgabenpflichtige durch sein Verhalten einen direkten Einfluss auf die jeweils festgesetzten Abfallgebühren nehmen kann. Des Weiteren werden aus Sicht der Verwaltung durch die Verwiegung die Vorgaben aus § 7 Abs. 2 Satz 3 Landesabfallgesetz NRW zur Schaffung von wirksamen Anreizen zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen bei der Gebührenbemessung optimal umgesetzt.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Die zur Erstellung dieser Vorlage entstandenen Sach- und Personalkosten

 

Alternativen:

Keine Vorschläge der Verwaltung

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr schlägt dem Rat vor, an der Restmüllverwiegung in der derzeitigen Form festzuhalten.

 

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Anlagen

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