Entscheidungsvorlage - VO/1914/11

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die nach der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2012 zu erwartenden Aufwendungen und Erträge für die Abfallentsorgung (Vorlage VO/1912/11) haben zu einer Veränderung der Gebührenhöhe geführt. Aus diesem Grund ist der Erlass einer Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wegberg erforderlich.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Es entstehen keine Kosten.

 

 

Alternativen:

Keine Vorschläge der Verwaltung.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr schlägt dem Haupt- und Finanzausschuss vor, dem Stadtrat den Erlass der nachfolgenden Änderungssatzung zu empfehlen:

 

 

Satzung

                                   zur Änderung der Gebührensatzung

               zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wegberg

                                                                 vom

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2011 (GV.NRW S. 271), der §§ 1, 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 30. Juni 2009 (GV.NRW  S. 394), des § 9 des Landesabfallgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV.NRW S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV.NRW S. 863, 975), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) hat der Rat der Stadt Wegberg in seiner Sitzung am … folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wegberg erlassen:

 

                                                           Artikel I

§ 5 Absatz folgende Fassung:

 

§ 5

Gebührensätze

 

(1)               Als Benutzungsgebühr wird erhoben:

 

              A)               Grundgebühr

                            für Restabfallgefäße mit

 

              a)               80 Liter Volumen               32,20 Euro

 

              b)               120 Liter Volumen               51,60 Euro

 

              c)              240 Liter Volumen               64,50 Euro

 

              d)              1.100 Liter Volumen               515,80 Euro

 

Erfolgt auf dem angeschlossenen Grundstück die Nutzung eines Abfallgefäßes durch mehrere Haushalte (Mehrfachnutzung), so wird die Grundgebühr für jeden Haushalt in der Höhe erhoben, die für das kleinste zugelassene Abfallgefäß entsteht.

 

              B)               Gewichtsgebühr

 

                            a)              Die Gewichtsgebühr wird als Vorausleistung erhoben. Die Höhe der Vorausleistung bestimmt sich nach § 7 Abs. 2 dieser Satzung. Die Vorausleistung beträgt 0,28 Euro je Kilogramm.

 

                                          b)               In den Fällen der Gestellung von Abfallsäcken wird bei der Gewichtsgebühr ein Durchschnittsgewicht von 20 kg zugrunde gelegt. Die Gebühr für den 70 Liter Abfallsack beträgt 20 kg x 0,28 Euro = 5,60 Euro für den Gewichtsanteil. Nicht in Anspruch genommene Abfallsäcke werden nach Ablauf des Erhebungszeitraumes vergütet.

 

                                          c)               Bei der erstmaligen Veranlagung im Erhebungszeitraum werden folgende Gewichtsgebühren als Vorausleistung erhoben:

 

              80 Liter Volumen               250 kg =               70,00 Euro

              120 Liter Volumen               400 kg =               112,00 Euro

              240 Liter Volumen               500 kg =               140,00 Euro

              1.100 Liter Volumen               4.000 kg =               1.120,00 Euro

 

2)               Mit den Benutzungsgebühren sind die Kosten für die erstmalige Bereitstellung der Behälter gem. §§ 9 und 13 der Abfallentsorgungssatzung und das Einsammeln und Abfahren der Wertstoffe und des Abfalls einschließlich des Sperrmülls abgegolten.

 

3)               Die für den Umtausch von Abfallgefäßen anfallenden Kosten sind durch den Anschlussnehmer zu übernehmen, wenn durch den Umtausch das Volumen verändert wird. Sie betragen bei Restabfall- und Altpapierbehälter 39,09 Euro je Behälter.

 

4)               Durch die Grundgebühr gem. Abs. 1 sind 13 Entleerungen des Restabfallgefäßes je Kalenderjahr abgegolten. Bei Eigentumswechsel oder Neuanschluss eines Grundstückes im Laufe eines Kalenderjahres erfolgt die Zuteilung der Leerungen nach Anzahl der Monate. Entleerungen, die über die Anzahl der abgegoltenen Entleerungen hinausgehen, werden für Restabfallgefäße mit Volumen 80, 120, 240 Liter mit einer Gebühr von 0,61 Euro berechnet. Die Gebühr für zusätzliche Entleerungen des 1.100 Liter Restabfallcontainers beträgt 6,35 Euro.

 

5)               Bei der Bereitstellung zusätzlicher Abfallgefäße, die über den erforderlichen              Bedarf hinaus aufgestellt werden, werden folgende Gebühren erhoben:

 

              a)               zusätzliche Abfallgefäße für Papier, Pappe               9,06 Euro

                            und Kartonagen  mit einem Volumen von 120 und 240 Liter

 

              b)               zusätzliche Abfallgefäße für Papier, Pappe und               85,51 Euro                            Kartonagen mit einem Volumen von 1.100 Liter

 

6)               Bei Abfuhren, die über die satzungsmäßige festgelegte Abfuhr von

 

              a)               bei Restmüll 26 Abfuhren

              b)               bei Papier 13 Abfuhren

 

              hinausgehen, sind folgende Zusatzgebühren zu entrichten:

 

              a)               Restabfall wöchentliche Abfuhr               165,10 Euro jährlich

 

              b)               Papier, Pappe, Kartonagen, 14-tägige Abfuhr               66,82 Euro jährlich.

 

              Die Anzahl der Abfuhren ist zum 1. Dezember für das Folgejahr festzulegen.

 

Artikel II

Die Satzung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

 

 

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