Entscheidungsvorlage - VO/1942/11

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

 

Nach § 6 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die Aufwendungen der kostenrechnenden Einrichtung decken.

Grundlage der Kalkulation der für 2012 zu erwartenden Kosten im Bereich „Abwasserbeseitigung“ bildet die auf der Kontensystematik der Ergebnisrechnung erstellte Betriebsabrechnung für das Jahr 2010 sowie die für die Haushaltsplanung 2012 ermittelten Aufwendungen.

 

In der Kalkulation 2012 wird aus dem vorhandenen Sonderposten für den Gebührenausgleich „Abwasser“ der Überschuss aus der Betriebsabrechnung 2010 gem. § 6 Abs. 2 S.3 Kommunalabgabengesetz NW berücksichtigt. Der Überschuss der Betriebskostenabrechnung 2010 beträgt 898.956 Euro. In der Ratssitzung am 21.12.2010 wurde beschlossen, eine ertragswirksame Auflösung für die Jahre 2011-2013 vorzusehen und den jährlichen Ertrag gebührensenkend einzusetzen.

 

Die in der Anlage angehängte Abwassergebührenberechnung wurde durch das Ingenieurbüro  Berg, Aachen erstellt.

 

Für die Gebührenkalkulation 2012 werden Gesamtkosten i.H.v. 8.458.399,00 Euro erwartet.

 

Die Kostensteigerung gegenüber der Vorperiode ist vor allem auf die Anpassung des kalkulatorischen Zinssatzes von derzeit 6 Prozent auf nunmehr 6,5 Prozent, sowie auf die Verringerung der Verbrauchsmengen, auf die die Kosten verteilt werden, zurückzuführen.

 

In der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am 24.02.2011 wurde über die Prüfungsergebnisse der Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) diskutiert. Die GPA hat vorgeschlagen, den kalkulatorischen Zinssatz gemäß einem Urteil des OVG Münster vom 13.04.2005 auf 7 Prozent anzuheben.

 

Dieser Zins liegt über der tatsächlichen Fremdkapitalverzinsung der letzten Jahre    (4 – 4,5 Prozent). Sowohl die Berechnung der Abschreibungen auf Basis der Wiederbeschaffungszeitwerte als auch ein hoher kalkulatorischer Zins dürfen bei der Gebührenkalkulation eingerechnet werden, belasten aber die Gebührenzahler zusätzlich. Insofern sollte der Höchstzinssatz von 7 % nicht zwingend ausgenutzt werden.

 

 

 

Bei einer Erhöhung der kalkulatorischen Verzinsung um einen halben Prozentpunkt bedeutet dies für den Abwasserbereich Mehrerträge von ca. 199.033,00 Euro (Differenz zwischen der Gebührenkalkulation 2012 mit 6 Prozent Verzinsung zu einer Gebührenkalkulation 2012 mit 6,5 Prozent Verzinsung).

 

Eine Nachfrage bei den benachbarten Kommunen zur kalkulatorischen Verzinsung ergab folgende derzeitige Zinssätze:

 

 

Stadt/

Gemeinde

Zinssätze

Kalk. Verzinsung

Erkelenz

6 Prozent

Hückelhoven

6 Prozent

Niederkrüchten

4 Prozent

Heinsberg

5,5 Prozent

Wassenberg

6,25 Prozent

 

 

Aus der vorliegenden Gebührenkalkulation ergeben sich die nachfolgenden Gebührensätze. Zum Vergleich werden die bisher geltenden Gebührensätze den neuen Sätzen gegenüber gestellt. Zur Darstellung der Auswirkung unterschiedlicher kalkulatorischer Zinssätze sind die Gebühren auf der Basis einer kalkulatorischen Verzinsung mit 6 und mit 7 Prozent aufgeführt.

 

 

Gebühren-

satz 2012

(kalk.Verzin-

sung 6,5%)

Gebühren-

satz 2011

(kalk.Verzin-

sung 6%)

Verände-

rung in

Euro

Gebühren-

satz

(kalk.Verzin-

sung 6%)

Gebühren-

satz

(kalk.Verzin-

sung 7%)

Schmutz-

wasser in

Euro/m³

 

3,98 Euro

 

3,55 Euro

 

+ 0,43

 

3,89 Euro

 

4,07 Euro

Niederschlags-

wasser (priv.

Fläche) in

Euro/m²

 

1,22 Euro

 

1,18 Euro

 

+ 0,04

 

1,18 Euro

 

1,25 Euro

Niederschlags-

wasser (öff.

Fläche) in

Euro/m²

 

1,22 Euro

 

1,23 Euro

 

- 0,01

 

1,18 Euro

 

1,25 Euro

 

 

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

 

Die Verwaltung wird die aus der Kostenrechnung abgeleiteten Erträge und Aufwendungen für den Haushaltsplan 2012 entsprechend berücksichtigen.

 

 

Alternativen:

 

In der Kalkulation 2012 wird aus dem vorhandenen Sonderposten für den Gebührenausgleich „Abwasser“ der Überschuss aus der Betriebsabrechnung 2010 gem. § 6 Abs. 2 S.3 Kommunalabgabengesetz NW berücksichtigt. Der Überschuss der Betriebskostenabrechnung 2010 beträgt 898.956 Euro. In der Ratssitzung am 21.12.2010 wurde beschlossen, eine ertragswirksame Auflösung für die Jahre 2011-2013 vorzusehen und den jährlichen Ertrag gebührensenkend einzusetzen.

 

Die Verwaltung schlägt alternativ vor, den Überschuss i.H.v. 618.460,00 Euro nicht über zwei Jahre (2012: 309.230 Euro und 2013: 309.230 Euro) gebührensenkend einzusetzen, sondern als kompletten Betrag in 2012.

 

Bei dieser Alternative ergeben sich die nachfolgenden Gebührensätze. Zum Vergleich werden die bisher geltenden Gebührensätze den neuen Sätzen gegenüber gestellt. Zur Darstellung der Auswirkung unterschiedlicher kalkulatorischer Zinssätze sind die Gebühren auch hier auf der Basis einer kalkulatorischen Verzinsung mit 6 und mit 7 Prozent aufgeführt.

 

 

 

Gebühren-

satz 2012

(kalk.Verzin-

sung 6,5%)

Gebühren-

satz 2011

(kalk.Verzin-

sung 6%)

Verände-

rung in

Euro

Gebühren-

satz

(kalk.Verzin-

sung 6%)

Gebühren-

satz

(kalk.Verzin-

sung 7%)

Schmutz-

wasser in

Euro/m³

 

3,84 Euro

 

3,55 Euro

 

+ 0,29

 

3,75 Euro

 

3,93 Euro

Niederschlags-

wasser (priv.

Fläche) in

Euro/m²

 

1,16 Euro

 

1,18 Euro

 

- 0,02

 

1,12 Euro

 

1,20 Euro

Niederschlags-

wasser (öff.

Fläche) in

Euro/m²

 

1,16 Euro

 

1,23 Euro

 

- 0,07

 

1,12 Euro

 

1,20 Euro

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Auf der Basis der vorliegenden Gebührenkalkulation für den Bereich „Abwasserbeseitigung“ empfiehlt der Haupt- und Finanzausschuss dem Rat der Stadt Wegberg einen kalkulatorischen Zinssatz von 6,5 Prozent festzulegen, den Überschuss i.H.v. 618.460,00 Euro als kompletten Betrag in 2012 gebührensenkend einzusetzen und die beigefügte Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Wegberg vom 10. November 2004, zuletzt geändert durch Satzung vom 21. Dezember 2010 zu beschließen.

 

Aufgrund §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV. NRW S. 271), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712 / SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW S. 394) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. März 2010 (GV. NRW S. 185) hat der Rat der Stadt Wegberg in seiner Sitzung am …….. folgende Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung beschlossen:

 

I.

1.) § 14 Abs. 7 erhält folgende Fassung:

Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser 3,84 €.

 

2.) § 15 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche i. S. d. Absatzes 1 jährlich 1,16 €, für Straßenflächen beträgt die Gebühr i. S. d. Absatzes 1 jährlich 1,16 €.

 

3.) § 15 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

Für begrünte Dachflächen, deren Oberflächenwasser den öffentlichen Kanalanlagen zugeführt wird, wird die Niederschlagswassergebühr auf 50 % des Gebührensatzes nach Absatz 4 Satz 1 reduziert. Der reduzierte Gebührensatz beträgt jährlich 0,58 €.

 

 

 

II.

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2012 in Kraft.

 

 

Kosten und Finanzierung (Alternative):

 

Die Verwaltung wird die aus der Kostenrechnung abgeleiteten Erträge und Aufwendungen für den Haushaltsplan 2012 entsprechend berücksichtigen.

 

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

 

Auf der Basis der vorliegenden Gebührenkalkulation für den Bereich „Abwasserbeseitigung“ empfiehlt der Haupt- und Finanzausschuss dem Rat der Stadt Wegberg einen kalkulatorischen Zinssatz von 6,5 Prozent festzulegen und die beigefügte Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Wegberg vom 10. November 2004, zuletzt geändert durch Satzung vom 21. Dezember 2010 zu beschließen.

 

Aufgrund §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV. NRW S. 271), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712 / SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW S. 394) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. März 2010 (GV. NRW S. 185) hat der Rat der Stadt Wegberg in seiner Sitzung am …….. folgende Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung beschlossen:

 

I.

1.) § 14 Abs. 7 erhält folgende Fassung:

Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser 3,98 €.

 

2.) § 15 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche i. S. d. Absatzes 1 jährlich 1,22 €, für Straßenflächen beträgt die Gebühr i. S. d. Absatzes 1 jährlich 1,22 €.

 

3.) § 15 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

Für begrünte Dachflächen, deren Oberflächenwasser den öffentlichen Kanalanlagen zugeführt wird, wird die Niederschlagswassergebühr auf 50 % des Gebührensatzes nach Absatz 4 Satz 1 reduziert. Der reduzierte Gebührensatz beträgt jährlich 0,61 €.

 

 

 

II.

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2012 in Kraft.

 

 

 

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Anlagen

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