Entscheidungsvorlage - VO/1945/11

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Nach § 6 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG) soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die Aufwendungen der kostenrechnenden Einrichtung decken.

 

Grundlage der Kalkulation der für 2012 zu erwartenden Kosten im Bereich „Gewässerunterhaltung“ bildet die auf der Kontensystematik der Ergebnisrechnung erstellte vorläufige Betriebsabrechnung für das Jahr 2011.

 

In die Gebührenkalkulation sind keine Verwaltungskosten eingerechnet worden. Dies stützt sich auf ein Urteil des OVG Münsters, wonach keine Verwaltungskosten auf die Gewässerunterhaltungsgebühr umgelegt werden dürfen, wenn die Gewässerunterhaltung durch einen Wasserverband erfolgt. Eine Anfrage beim Städte- und Gemeindebund bestätigt diese Vorgehensweise. Auf Nachfrage zur Behandlung der Personalkosten wies der Städte- und Gemeindebund darauf hin, dass Personalkosten wie Verwaltungskosten zu werten sind und diese ebenfalls nicht in der Gebührenbedarfsberechnung berücksichtigt werden dürfen. Diese beiden Kostenarten zählen somit nicht zu den umlagefähigen Kosten.

 

Aufgrund der Kostenentwicklungen bei den beiden Wasserverbänden sind die Gebührensätze für die Einzugsgebiete Schwalmverband und Wasserverband Eifel-Rur anzupassen.

 

Für das Jahr 2012 werden Gesamtkosten in Höhe von 235.945,51 Euro erwartet. Die Kostensteigerungen beim Schwalmverband ist im Wesentlichen auf die höheren Aufwendungen für Unterhaltungskosten zurückzuführen:

 

Die vorläufige Betriebskostenabrechnung 2011 schließt für den Gebührenhaushalt Gewässerunterhaltung mit einem Fehlbetrag von 13.538,77 € ab. Dieser Fehlbetrag kann größtenteils durch die Auflösung des Sonderpostens für den Gebührenausgleich „Gewässerunterhaltung“ i.H.v. 12.674,85 € ausgeglichen werden. Der Restfehlbetrag von 863,92 € wurde bei der Gebührenkalkulation 2012 berücksichtigt.

 

Aus den veränderten Kostenansätzen wurden nach der vorliegenden Gebührenkalkulation die neuen Gebührensätze ermittelt. Zum Vergleich werden die bisher geltenden Gebührensätze den neuen Sätzen gegenübergestellt:

 

 

 

Schwalmverband:

Nutzungsart

Gebühr € / Ar

2012

Gebühr € / Ar

2011

Veränderung

gegenüber

Vorjahr in €

Versiegelte Flächen

2,69

2,49

0,20

Freiflächen

0,20

0,18

0,02

Acker-, Weide-, Brachlandflächen

0,26

0,24

0,02

Wald- und Forstflächen

0,15

0,14

0,01

 

 

 

Wasserverband Eifel-Rur:

Nutzungsart

Gebühr € / Ar

2012

Gebühr € / Ar

2011

Veränderung

gegenüber

Vorjahr in €

Versiegelte Flächen

0,90

0,80

0,10

Freiflächen

0,07

0,06

0,01

Acker-, Weide-, Brachlandflächen

0,09

0,08

0,01

Wald- und Forstflächen

0,05

0,04

0,01

 

Aufgrund der für 2012 zu erwartenden Kosten- und Erlössituation schlägt die Verwaltung vor, die Gebührensätze anzuheben.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

 

Die Verwaltung wird die sich aus der Kostenrechnung abgeleiteten Erträge und Aufwendungen für den Haushaltsplan 2012 entsprechend berücksichtigen.

 

Gegenüber der mit dem Haushalt 2011 zugleich beschlossenen mittelfristigen Ergebnisplanung für das Jahr 2012 ergibt sich beim Produkt 13.04.00 Wasser und Wasserbau folgende Veränderung:

 

 

Kalkulation
Haushalt 2012

Mittelfristige
Ergebnisplanung 2012

Differenz

Ordentliche Erträge

238.200

218.620

19.580

Ordentliche Aufwendungen

293.300

266.565

26.935

Ordentliches Jahresergebnis

-55.100

-47.945

7.155

 

 

Das Jahresergebnis des Produkts 13 04 00 wird aufgrund der Unterschiede bei den umlagefähigen Kosten im Gegensatz zum Gebührenhaushalt negativ ausfallen.

 

 

 

Alternativen:

 

keine

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Unter Berücksichtigung der Veränderungen in der Gebührenkalkulation 2012 für den Bereich „Gewässerunterhaltung“ empfiehlt der Haupt- und Finanzausschuss dem Rat der Stadt Wegberg die beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Wegberg über die Erhebung von Gebühren nach § 7 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz für Verbandslasten der Wasser- und Bodenverbände, sowie nach den §§ 6 und 7 Kommunalabgabengesetz für die Unterhaltung der eigenen betreuten Gewässer vom 16. Dezember 1999, zuletzt geändert durch Satzung vom 21. Dezember 2010 zu beschließen.

 

Aufgrund §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV. NRW S. 271), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712 / SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW S. 394) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. März 2010 (GV. NRW S. 185) hat der Rat der Stadt Wegberg in seiner Sitzung am ……… folgende Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung beschlossen:

 

 

Artikel I

 

§ 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

Der Gebührensatz beträgt jährlich je Ar der Grundstücksfläche

im Einzugsgebiet des Schwalmverbandes:

 

a) für die versiegelten Flächen 2,69 €

b) für die Freiflächen bei bebauten Grundstücken 0,20 €

c) für Acker-, Weide- und Brachlandflächen 0,26 €

d) für Wald- und Forstflächen 0,15 €

 

 

im Einzugsgebiet des Wasserverbandes Eifel-Rur:

 

a) für die versiegelten Flächen 0,90 €

b) für die Freiflächen bei bebauten Grundstücken 0,07 €

c) für Acker-, Weide- und Brachlandflächen 0,09 €

d) für Wald- und Forstflächen 0,05 €

 

Artikel II

 

Die Satzung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

 

 

Die Vertreter der Stadt Wegberg in dem Gremium des Schwalmverbandes werden gebeten, dort die weitere Kostenentwicklung kritisch zu beobachten.

 

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Anlagen

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