Entscheidungsvorlage - VO/1925/11
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung zur Änderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61a Abs. 3 bis 7 Landeswassergesetz; Aktualisierung der Satzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Umwelt, Verkehr, Abwasser
- Finale Freigabe:
- Kamps, Werner
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr (StUV)
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Vorberatung
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15.11.2011
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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20.12.2011
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit dem zweiten Erlass zur Dichtheitsprüfung vom 17.06.2011 hat das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen die praktische Durchführung der Prüfung vor Ort sowie die verwaltungsrechtliche Behandlung wesentlich erleichtert. Durch die Einführung eines Bildreferenzkataloges zur Ermittlung des Schadensbildes (Zustandsbewertung durch den Sachkundigen) und der Sanierungsfristen (Aufgabe der Kommune durch Erteilung eines Sanierungsbescheides bei Vorliegen von Schäden), ergänzt durch ein einheitliches Muster einer Dichtheitsbescheinigung, ist die Dichtheitsprüfung für alle Beteiligten (Grundstückseigentümer, Sachkundige, Verwaltung) transparent geworden. Es wurden klare Handlungsempfehlungen für die Festsetzung der Sanierungsfristen in Abhängigkeit von drei Schadenskategorien gegeben. Schwere Schäden (Kategorie A) sollten nach 6 Monaten, mittelschwere Schäden (Kategorie B) nach 5 Jahren abschließend saniert werden. Für geringe Schäden der Kategorie C ist grundsätzlich keine Sanierung vorgesehen. Die Beurteilung einer Notwendigkeit einer Sanierung soll hier im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung (längstens 20 Jahre nach der ersten Prüfung) erfolgen. Die Einteilung der Schäden in die Kategorien A, B und C wird vom Sachkundigen auf Grundlage des Bildreferenzkataloges vorgenommen.
Mit der Verpflichtung der Gemeinde, bei Vorliegen von Schäden einen Sanierungsbescheid (Verwaltungsakt, dessen Recht- und Zweckmäßigkeit der vollen gerichtlichen Nachprüfbarkeit im Klageverfahren unterliegt) zu erlassen, ist die Notwendigkeit verbunden, dass die Gemeinden über die tatsächliche Durchführung der Prüfung und das Ergebnis (schadensfrei/Schäden nach Kategorie A, B oder C) umfassend Kenntnis erhalten.
Nach dem Gesetzestext trifft den Grundstückseigentümer die Verpflichtung, die Bescheinigung über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung aufzubewahren und diese auf Verlangen der Gemeinde vorzulegen. Wie dieses Verlangen auszuüben ist, wird durch die Fristsetzung der Gemeinde durch Satzung festgelegt.
Nach der Auslegung des Gesetzestextes nach dem Sinn und Zweck der Regelung gibt es allerdings keinen Spielraum, ob die Gemeinde ein Verlangen ausüben muss oder (im Sinne einer lediglich lückenhaften Prüfung/Stichprobenprüfung) nicht.
So lautet die Formulierung der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes entsprechend: Innerhalb eines Monats nach der Prüfung ist die Bescheinigung über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung der Gemeinde vorzulegen. Bei der Entwicklung der Satzung der Stadt Wegberg im Oktober 2010 ist man von dieser Formulierung abgewichen (zu diesem Zeitpunkt wollten die kreisangehörigen Gemeinden wegen des zu erwartenden Personalbedarfs nur stichprobenartig prüfen) und man hat die Vorlage der Bescheinigung von einer Aufforderung durch die Gemeinde (Verlangen im Einzelfall) abhängig gemacht. Nachdem feststeht, dass die Durchführung des § 61 a LWG auf Verwaltungsseite lückenlos zu prüfen ist und bei Schäden (Kategorie A und B) durch Sanierungsbescheid innerhalb einer Frist eine Sanierung anzuordnen ist, sollte die zeitnahe Vorlage der Bescheinigung in der Satzung aufgenommen werden.
In der Praxis werden bereits viele Bescheinigungen ohne Aufforderung vorgelegt. Bei der Prüfung stellt sich heraus, dass oft Unterschriften fehlen oder Angaben zu Schäden mehrdeutig sind. Eine zeitnahe Rückfrage an den Sachkundigen erleichtert die Fehlerbeseitigung sehr. Dies kommt auch dem Grundstückseigentümer, der für die Bescheinigung gezahlt hat, natürlich zugute.
Bei der Aufstellung der Satzung waren die gesetzlichen Vorgaben zur Gestaltung der Fristen zu beachten. Verkürzt ausgedrückt sind Fristen zur Prüfung privater Leitungen in Wasserschutzgebieten vor 2015 festzusetzen und Fristen in Gebieten, in denen öffentliche Kanalsanierungsarbeiten vorgesehen sind mit den öffentlichen Sanierungsfristen zu kombinieren. Gleichfalls ist eine Kombination der Fristen zur Prüfung privater Leitungen mit dem Zeitpunkt der Überprüfung der öffentlichen Kanalisation (Zeitraum 10 Jahre) vorgesehen. Durch die zeitliche Kombination der privaten Dichtheitsprüfung mit der Sanierung bzw. Prüfung öffentlicher Leitungen wird eine Optimierung des gesamten Abwasserleitungssystems herbeigeführt. Die Satzung der Stadt Wegberg hat die zuvor beschriebene Aufteilung berücksichtigt. Die drei alternativen Möglichkeiten zur Fristgestaltung spiegeln sich in den drei Anlagen zur Satzung mit der Auflistung der Straßennamen wieder.
Da in allen Straßen, die im Wasserschutzgebiet liegen und denen eine Frist laut Anlage I zugewiesen wird, zeitgleich auch eine Überprüfung der öffentlichen Leitungen erfolgt, sollten diese Straßen auch in der Anlage III aufgeführt werden. In diesen Fällen besteht somit sowohl eine Verpflichtung zur privaten Dichtheitsprüfung aus der Lage im Wasserschutzgebiet als auch eine Verpflichtung wegen zeitgleicher Prüfung des öffentlichen Systems. Nach Rücksprache der Verwaltung mit dem Städte- und Gemeindebund sollte die Anlage III um die Straßen der Anlage I erweitert werden. Die zeitgleichen Fristen ändern sich nicht.
Nachdem die Durchführung des § 61 a LWG erst durch den Erlass vom 17.06.2011 für alle Beteiligten praxisnah und bürgerfreundlich (z. B. ausgedehnte Sanierungsfristen, Feststellung, dass kleine Schäden nicht sofort bzw. gar nicht saniert werden müssen) geregelt wurde, schlägt die Verwaltung vor, die Frist 30.12.2011 auf das Datum 30.06.2012 zu verschieben. Die übrigen späteren Fristen, die über den vorgesehenen Zeitraum der Untersuchung öffentlicher Kanäle sicherstellen, sollten nicht geändert werden.
Mit Blick auf die Grundstückseigentümer, die im Vertrauen in das derzeit gültige Ortsrecht mit der Frist 30.12.2011 die Dichtheitsprüfung bereits durchgeführt haben (Androhung einer Geldbuße wegen Ordnungswidrigkeit nach § 5, wenn die Frist nicht eingehalten wird), ist eine Fristverlängerung um 6 Monate vertretbar.
Die vorgenannten Satzungsänderungen sind im Beschlussvorschlag aufgeführt.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr empfiehlt dem Rat, folgende Satzungsänderung zu beschließen:
Satzung zur
1. Änderung der Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) vom 26. Oktober 2010
Aufgrund von §§ 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 14.7.1994 (GV.NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 17.12.2009 (GV. NRW. 2009, S. 950), der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBI.2009 S. 2585ff.) und des § 61 a Abs. 3 bis Abs. 7 des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.3.2010 (GV. NRW. 2010, S. 185 ff.), hat der Rat der Stadt Wegberg am . folgende Satzung zur Änderung der Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a LWG vom 26.10.2010 beschlossen:
I.
1. § 3 Abs. 3 enthält folgende Fassung:
Innerhalb eines Monats nach der Prüfung ist die Bescheinigung über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung vom Grundstückseigentümer oder dem sonst
Pflichtigen nach § 61 a Abs. 3 LWG NRW der Stadt vorzulegen.
2. § 3 Abs. 5 Nr. 3 erhält folgende Ergänzung:
- bei Schäden die Schadensbewertung gemäß Bildreferenzkatalog NRW.
3. § 3 wird wie folgt ergänzt:
Ein Muster für die Bescheinigung über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist dieser Satzung als Anlage beigefügt.
4. Die Anlage zu § 1 III erhält vor der alphabetischen Aufzählung der Straßennamen folgende Ergänzung:
Alle Straße der Anlage zu § 1 I mit den entsprechenden Fristen sowie nachstehende Straßen.
5. Die Fristen 31.12.2011 in den Anlagen I, II und III zu § 1 werden auf den 30.06.2012 geändert.
II.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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54,6 kB
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2
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(wie Dokument)
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26,5 kB
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3
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(wie Dokument)
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33,9 kB
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4
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(wie Dokument)
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184,4 kB
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