Mitteilungsvorlage - VO/1940/11

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Auf Grundlage des Zukunftsinvestitionsgesetzes hat der Rat der Stadt Wegberg in seiner Sitzung am 31.03.2009 die Vergabegrenzen für Bauleistungen sowie für Lieferungen und Leistungen wie folgt festgesetzt:

 

 

Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a) und b) der Hauptsatzung der Stadt Wegberg:

 

a)      Vergaben der Bauleistungen nach der VOB

 

-          bei freihändiger Vergabe bis 100.000,00 €

 

-          bei beschränkter Ausschreibung bis 100.000,00 €

 

-          bei öffentlicher Ausschreibung bis 100.000,00 €

 

b)     Vergaben von Lieferungen und Leistungen nach der VOL

 

-          bei freihändiger Vergabe bis 100.000,00 €

 

-          bei beschränkter Ausschreibung bis 100.000,00 €

 

-          bei öffentlicher Ausschreibung bis 100.000,00 €

 

 

Diese Satzungsänderung wurde vom Rat der Stadt Wegberg bis zum 31.12.2010 befristet beschlossen.

 

Zur Fertigstellung der bereits in 2010 begonnenen KJP II Maßnahmen, für die auch in 2011 noch Aufträge zu vergeben waren wurde der oben genannte Runderlass durch geltenden Erlass (SMBI.NRW) Vereinfachung im Vergaberecht für Gemeinden RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales – 34.48.07.01/99-1/10 vom 02.12.2010 bis zum 31.12.2011 verlängert. Diesen Runderlass folgend wurde die oben genannte Satzungsänderung vom Rat der Stadt Wegberg bis zum 31.12.2011 verlängert.

 

Am 01.12.2011 hat das Ministerium für Inneres und Kommunales der Geschäftsstelle des Städte- und Gemeindebundes mitgeteilt, dass der Erlass vom 02.12.2010 über „Vereinfachungen im Vergaberecht für Gemeinden (SMBI NW 20021 bzw. MBI. NW 2010, S.888) bis zum 30.06.2012 ohne Änderungen verlängert wird.

 

Die Verwaltung schlägt dem Rat der Stadt Wegberg vor, dem oben aufgeführten Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales zu folgen und die Änderungen der Vergabegrenzen bis zum 30.06.2012 zu verlängern.

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Finanz. Auswirkung

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Wegberg beschließt die folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wegberg:

 

 

Satzung

zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wegberg

vom 20.12.2011

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV.NRW. S. 271) hat der Rat der Stadt Wegberg in seiner Sitzung am 20.12.2011 mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wegberg erlassen:

 

I.

Artikel 12 Absatz 3 Buchstaben a) und b) erhält nachfolgenden Fassung:

              a) Vergaben der Bauleistungen nach der VOB    

                            - bei freihändiger Vergabe bis 100.000,-- Euro,

                            - bei beschränkter Ausschreibung bis 100.000,-- Euro,

                            - bei öffentlicher Ausschreibung bis 100.000,-- Euro 

 

              b) Vergaben von Lieferungen und Leistungen nach der VOL

                            - bei freihändiger Vergabe bis 100.000,-- Euro,

                            - bei beschränkter Ausschreibung bis 100.000,00 Euro,

                            - bei öffentlicher Ausschreibung bis 100.000,00 Euro;

 

II.

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und am 30.06.2012 außer Kraft.

 

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