Empfehlungsvorlage - VO/1984/12

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die S.E.G. konnte innerhalb des Gewerbegebietes Wegberg-Oval eine 1,9 ha große Fläche an einen Speditionsbetrieb veräußern. Aufgrund der vollflächigen Versiegelung (ehemalige Flugplatznutzung) ist die Fläche für das Abstellen der Fahrzeuge des Betriebes besonders geeignet.

 

Diese Fläche liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes II-6, Wildenrath – Gewerbe- und Industriegebiet / 1. Änderung (siehe Anlage 1) aus dem Jahre 2001. Der Bebauungsplan setzt hier zur Erschließung der Industriegebietsflächen eine zusätzliche Verkehrsfläche fest, die eine Anbindung an die Friedrich-List-Allee ermöglichen soll. Diese Erschließung wurde bisher nicht realisiert.

 

Die Lage der festgesetzten Verkehrsfläche ist jedoch nicht mit den betrieblichen Anforderungen der Spedition vereinbar, so dass eine Verschiebung der Trasse erforderlich wird. Durch diese Verschiebung erhält der Betrieb eine zusammenhängende Betriebsfläche und zugleich besteht die Option einer Gleisanbindung der Industriegebietsflächen (siehe Anlage 2).

 

Zur Berücksichtigung dieser wirtschaftlichen Belange wird eine Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes erforderlich. Die übrigen Planinhalte des ursprünglichen Bebauungsplanes sollen übernommen bzw. an die aktuellen gesetzlichen Grundlagen angepasst werden.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

 

Die im Rahmen der Aufstellung der Bebauungsplanänderung anfallenden Kosten werden durch die S.E.G. übernommen.

 

 

Alternativen:

 

Keine Vorschläge der Verwaltung.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr schlägt dem Rat der Stadt vor, die Aufstellung des Bebauungsplanes II-6, Wildenrath – Gewerbe- und Industriegebiet / 7.Änderung zu beschließen.

 

Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Wildenrath und umfasst die im rechtskräftigen Bebauungsplan II-6, Wildenrath – Gewerbe- und Industriegebiet / 1. Änderung festgesetzten Industriegebietsflächen GI 2.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, diesen Beschluss öffentlich bekannt zu machen.

 

Grundlagen für diesen Beschluss sind die §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW. S. 666/ SGV NRW 2023), in Verbindung mit § 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414). Beide Rechtsvorschriften gelten in der derzeit gültigen Fassung.

 

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Anlagen

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