Entscheidungsvorlage - VO/0300/06
Grunddaten
- Betreff:
-
Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes; Beachtung von artenschutzrechtlichen Belangen im Bereich der Ortslage Klinkum
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Planen, Bauen, Wohnen
- Beteiligt:
- Erste Beigeordnete / Dezernat III
- Finale Freigabe:
- Schroeders, Friedel
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung (StaWi)
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Entscheidung
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30.11.2006
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Sachverhalt
Sachverhalt:
In der letzten
Sitzung des Ausschusses am 24.08.2006 wurden von Seiten der SPDFraktion Fragen
hinsichtlich der Ausweisungen des Flächennutzungsplanentwurfes im Bereich der
Ortslage Klinkum gestellt. Hierbei löste insbesondere die Darstellung einer
Grünfläche anstelle einer vorher dargestellten Baufläche
Meinungsverschiedenheiten aus.
Zur KlarsteIlung wird
auf folgendes hingewiesen:
·
Die in der
letzten Sitzung vorgebrachten Ausführungen der beauftragten Planer bezogen sich
nicht auf eine Fläche zwischen den Straßen Klinkumer Hof und Ritterweg
(siehe Anlage 1 / Klinkum 1). Diese Fläche ist im Flächennutzungsplanentwurf
bereits als Wohnbaufläche dargestellt.
- Im Rahmen der frühzeitigen Behörden- und
Trägerbeteiligung wurde von Seiten der Unteren Landschaftsbehörde zu einer
angrenzenden Fläche im Bereich der Straßen Bernhardsweg und Düsterwaldsweg
(siehe Anlage 1 / Klinkum 3) darauf hingewiesen, dass "diese
Fläche ein im Jahre 2004 kartiertes Revier des streng geschützten
Steinkauzes" tangiert. Ferner wird in dieser Stellungnahme
folgendes ausgeführt: "Die Bebauung würde die für den Lebensraum
dieser Art repräsentativen Biotoptypen, insbesondere mit Hecken und
Obstbäumen bestandene Gärten bzw. Obstwiesen, vernichten. Im Bereich
der Orts/age Klinkum / Bischofshütte sind insgesamt 3 Steinkauzreviere
kartiert. Hier wäre zunächst eine Prüfung von Standortalternativen für
eine Bebauung zu prüfen. Bei der vergleichsweise geringen Anzahl der zu
erwartenden Baugrundstücke müssten sich umweltschonendere Standorte im
Bereich Klinkum finden lassen. Sollte dies wider Erwarten nicht möglich
sein, so wären vertiefende Untersuchungen an der angestrebten Bebauung auf
die Population des Steinkauzes erforderlich. Kämen diese zum Ergebnis,
dass das Revier mit dem Wegfall der zu überbauenden Flächen nicht mehr
ausreichend mit geeigneten Biotopstrukturen bestückt ist, so wäre die
Bebauung im Bereich Klinkum 3 unzulässig."
- Diese Stellungnahme wurde dem Ausschuss im Rahmen seiner Beratungen
über die eingegangenen Anregungen vorgelegt (siehe Vorlage vom 23.03.2006)
mit der Empfehlung, dieser Anregung zu folgen.
Aufgrund der Fülle
der eingegangenen Anregungen wurden die Fraktionen gebeten, ihren
Beratungsbedarf im Vorfeld der Ausschusssitzung mitzuteilen. Die von den
Fraktionen genannten Punkte aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
wurden daraufhin in der Sitzung am 04.05.2006 vertiefend von den beauftragten
Planern erörtert. Zu den Anregungen aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung
wurde kein Beratungsbedarf von Seiten der Fraktionen angemeldet, so dass
hierauf in der Sitzung nicht vertiefend eingegangen wurde.
- Daraufhin wurde der Flächennutzungsplanentwurf entsprechend
ausgearbeitet und die Fläche Klinkum 3 von der ursprünglichen
Wohnbauflächendarstellung in eine Grünflächendarstellung geändert.
Die weitere Prüfung dieses Konfliktbereiches führte
zu folgendem Ergebnis:
Im Rahmen einer Bauvoranfrage für eine Wohnbebauung
im Bereich der Fläche Klinkum 3 wurde die Untere Landschaftsbehörde nochmals -
mit dem Hinweis auf Beachtung möglicher Entschädigungsansprüche - beteiligt.
Daraufhin wurde widersprüchlich zur oben genannten
Stellungnahme unter anderem folgendes von Seiten der Unteren Landschaftsbehörde
ausgeführt:
"Ich habe die betroffenen Grundstücke
(Klinkum 3) in der Örtlichkeit in Augenschein genommen und auf ihre
Bedeutung für den Steinkauz überprüft. In beiden Fällen sehe ich nicht, dass
es bei einer Bebauung zu einem unmittelbaren
artenschutzrechtlichen Konflikt kommen kann. Hierzu müssten die
Verbote des § 42 Abs. 1 Nm. 1 und 3 des
Bundesnaturschutzgesetztes (BNatschG) unmittelbar betroffen sein. Dies würde,
auf den als streng geschützte Art eingestuften Steinkauz bezogen, bedeuten,
dass bei einer Bebauung mindestens eine Störung seiner Nist-, Brut-, Wohn- oder
Zufluchtsstätten oder eine weitergehende Beeinträchtigung gegeben sein müsste. Die
oben genannten Strukturen sind jedoch auf den beiden Grundstücken nicht
vorzufinden. Die Grundstücke dürften jedoch eine gewisse Eignung als
Nahrungsrevier des Steinkauzes aufweisen, welche jedoch in der oben genannten
Auflistung der Verbote des § 42 BNatschG nicht aufzufinden ist. Somit
erübrigt sich eine weitere Prüfung, ob z. B. eine artenschutzrechtliche
Befreiung gemäß § 62 BNatschG zu erteilen wäre. Gleichfalls
erübrigt sich eine Prüfung, ob hier gegebenenfalls Entschädigungsleistungen zu
zahlen wären und von wem. …„
Aufgrund dieser Stellungnahme und nach Rücksprache
mit der Unteren Landschaftsbehörde am 07.11.2006 schlägt die Verwaltung dem
Ausschuss vor, die Fläche Klinkum 3 entsprechend der ursprünglichen Zielsetzung
als Wohnbaufläche im Flächennutzungsplanentwurf darzustellen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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63,3 kB
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