Mitteilungsvorlage - VO/2059/12
Grunddaten
- Betreff:
-
Neue kommunale Steuern
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Stadtkämmerin
- Finale Freigabe:
- Esser, Lothar
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss (HF)
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Kenntnisnahme
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24.04.2012
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Im Rahmen der Haushaltskonsolidierung hat der Fachbereich Finanzwirtschaft bereits im Jahr 2011 das Thema Einführung neuer Steuerarten untersucht. Hierzu wurde die Interfraktionelle Runde für die Sitzung am 22.02.2011 über verschiedene Steuerarten informiert.
Zur Solariensteuer und Windradsteuer konnten neue Erkenntnisse gewonnen werden. Außerdem wurde in verschiedenen Bundesländern die Besteuerung der Haltung von Katzen, Pferden und Schusswaffen diskutiert.
1. Zweitwohnungssteuer
Die Stadt Mönchengladbach erhebt die Zweitwohnungssteuer seit dem 01.01.2010. In Mönchengladbach lebten mit Stand 30.06.2011 261.224 Einwohner, wovon ca. 9.500 Personen mit Zweitwohnsitz gemeldet sind. Es ist jedoch zu beachten, dass nicht alle Personen steuerpflichtig sind. Zu den Zweitwohnsitzen gehören viele sogenannte Kinderzimmer im elterlichen Haus oder der elterlichen Wohnung, die nicht versteuert werden. Es wurde festgestellt, dass lediglich 7,89% dieser Personen steuerpflichtig sind. Bei einer geschätzten Nettojahreskaltmiete von 2.400,00 und einem Steuersatz von 10 % rechnet die Stadt Mönchengladbach im Bereich der Zweitwohnungssteuer mit Erträgen in Höhe von ca. 180.000 . In Mönchengladbach gibt es einige Hochschulen, sodass sich viele Studierende mit Erst- oder Zweitwohnsitz in der Stadt anmelden.
Die Stadt Wegberg verfügt lediglich über 760 Personen mit Zweitwohnsitz im Stadtgebiet. Wie viel Prozent von diesen Personen steuerpflichtig sind, müsste zunächst festgestellt werden. Geht man davon aus, dass die Nettojahreskaltmiete und der prozentuale Rücklauf der Steuerpflichtigen genau so hoch sind wie in Mönchengladbach, käme es hierbei zu Erträgen in Höhe von ca. 13.920 . Da es sich bei der Anzahl der Steuerpflichtigen und der Nettojahreskaltmiete jedoch um Schätzwerte handelt, sind die etwaigen Mehrerträge die sich bei der Erhebung der Zweitwohnungssteuer ergeben könnten, kaum festzustellen.
2. Steuer auf Vergnügungen sexueller Art
Die Stadt Köln erhebt seit dem Jahr 2004 eine Steuer auf Vergnügungen sexueller Art. Steuergegenstand ist beispielsweise das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt (Prostitution) oder die gezielte Einräumung von sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen. Im Bereich der Prostitution erfolgt die Besteuerung pro Person. In allen anderen Fällen wird die Steuer nach der Größe der Veranstaltungsfläche erhoben. Im Stadtgebiet Wegberg gibt es einige Betriebe in denen bekanntlich Prostitution betrieben wird. Eine Feststellung, wie viele Personen in den betroffenen Gewerbebetrieben tätig sind, ist lt. Polizei jedoch nicht möglich, da bei den letzten Kontrollen immer verschiedene Personen dort angetroffen wurden. Darüber hinaus ist die in der Betriebskartei gemeldete Tätigkeit die sogenannte gewerbliche Zimmervermietung. Eine Besteuerung ist deshalb nicht möglich, da die gemeldete Tätigkeit dem Steuergegenstand der Satzung nicht entspricht.
Im Jahr 2011 sollte auf der Heinsberger Str.35 ein Gaststättengewerbe eröffnet werden. Das Gewerbe wurde bei der Stadt Wegberg angemeldet und ist bereits im Handelsregister des Amtsgerichtes Mönchengladbach eingetragen. Eine gaststättenrechtliche Erlaubnis wurde seitens der Stadt Wegberg erteilt. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb von FKK- und Sauna-Clubs sowie von Gastronomie. In dem Gebäude sollen 3 Etagen (Keller, Erdgeschoss, 1. Etage) gewerblich genutzt werden. In diesem Falle wäre eine Besteuerung nach der Veranstaltungsfläche möglich. Lt. Aussage des Fachbereiches Bürgerservice und Sicherheit ist das Gewerbe aus unbekannten Gründen nicht aktiv.
3. Kulturförderabgabe (Bettensteuer)
Das Ministerium für Inneres und Kommunales sowie das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen haben am 09.09.2010 die Satzung der Stadt Köln zur Erhebung einer Kulturförderabgabe genehmigt. Mit der Genehmigung dieser Satzung ist diese Steuer als örtliche Aufwandssteuer landesweit zugelassen. Die Kulturförderabgabe wird auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben erhoben. Beherbergungsbetriebe sind z.B. Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Privatzimmer, Jugendherbergen, Motels, Campingplätze, Schiffe und ähnliche Einrichtungen. Bemessungsgrundlage ist der vom Gast für die Beherbergung aufgewendete Betrag (inkl. Mehrwertsteuer). Die Kulturförderabgabe beträgt 5% der Bemessungsgrundlage. Der Abgabenschuldner ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes. Die erste Klage gegen die von der Stadt Köln zum 01.10.2010 eingeführte Kulturförderabgabe wurde beim Verwaltungsgericht Köln eingereicht, da gegen diese verfassungsrechtliche Bedenken bestehen.
Am 17.01.2011 hat der StGB NRW darüber informiert, dass die Ausschüsse für Wirtschaft, Mittelstand und Energie und für Kommunalpolitik des Landtags NRW am 12.01.2011 eine Sachverständigenanhörung zur Kulturförderabgabe bzw. zur Bettensteuer nach Kölner Vorbild durchgeführt haben, an der auch die kommunalen Spitzenverbände teilgenommen haben. Im Vorfeld der Anhörung hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. In der Anhörung selbst haben die kommunalen Spitzenverbände klargestellt, dass die Übernachtungsteuer nicht primär der Haushaltssanierung dient, sondern auf die Finanzierung der Übernachtungen generierenden Infrastruktur abstellt.
Am 22.06.2011 erfolgte eine Information des StGB NRW, dass eine Bestätigung der Kulturförderabgabe durch das OVG Koblenz erfolgt sei. Gleichzeitig wurde den Kommunen geraten, die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen abzuwarten.
4. Mobilfunkmastensteuer
Mit Schnellbrief vom 18.08.2010 informierte der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen die Mitgliedsstädte und Gemeinden über die Inhalte der Mobilfunkmastensteuer. Die Mobilfunkmastensteuer als örtliche Aufwandssteuer wird bisher von keinen Städten und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen erhoben. Besteuerungsgrundlage soll der persönliche Aufwand der Nutzung der Mobilfunkantennen, den der Mobilfunknutzer beim Mobiltelefonieren und der UMTS-Nutzung hat, sein. Der Städte- und Gemeindebund hat Besteuerungsgrundlage bzw. Besteuerungsmaßstab intensiv geprüft und geht nach ihrer Auffassung von einer Unzulässigkeit dieser Steuer aus. Grundsätzlich ist eine Besteuerung nach dem tatsächlichen Aufwand festzustellen. Diese Feststellung der tatsächlichen Nutzung ist, wenn überhaupt, nur mit erheblichem Aufwand möglich. Inwieweit die Nutzung gewerblich oder durch juristische Personen erfolgt, kann gar nicht festgestellt werden. Die Geschäftsstelle des Städte- und Gemeindebundes NRW hält eine Mobilfunkmastensteuer für unzulässig und rät daher von der Einführung ab.
5. Solariensteuer
Als bundesweit erste Stadt plante Essen die Einführung der Solariensteuer zum 01.01.2011. Es sollten 20 je Sonnenbank pro Monat erhoben werden. Die Satzung zur Einführung der Solariensteuer wurde in einer Ratssitzung im September 2010 verabschiedet. Diese konnte jedoch erst in Kraft treten, wenn das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen dieser zugestimmt hätten. Im Dezember 2011 hat das NRW-Ministerium die Einführung der Solariensteuer in Essen offiziell abgelehnt. Der Antrag wurde vom Innenminister Ralf Jäger und Finanzminister Norbert Walter-Borjans abgelehnt. Der Finanzminister teilte mit, dass die Kommunen zur Verbesserung der Finanzlage zwar eigenständige Steuern erheben dürften, diese müssten jedoch wirtschaftlich sinnvoll sein.
6. Windradsteuer
Bundesweit erhebt keine Stadt oder Gemeinde die sogenannte Windradsteuer. Die Stadt Luckau (Brandenburg) plant die Einführung der Windradsteuer. Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg steht der Einführung der Windradsteuer positiv entgegen. Begründung für die positive Einstellung ist die Teilhabe der Stadt Luckau an den Gewinnen, die sich aus der Energieerzeugung ergeben. Bemessungsgrundlage soll die jährlich erzeugte Energiemenge sein. Die Stadt Luckau hat im Jahr 2011 eine entsprechende Satzung verabschiedet, die vom Innenministerium in Potsdam geprüft und abgelehnt wurde. Gegen die Ablehnung hat die Stadt Luckau beim zuständigen Verwaltungsgericht in Cottbus Klage eingereicht. Das Verfahren ist derzeit anhängig und daher noch nicht entschieden.
7. Pferdesteuer
In Norderstedt (Schleswig-Holstein) wird über eine kommunale Aufwandssteuer zu Beseitigung von Pferdeäpfeln heftig diskutiert. In der Gemeinde Schauenburg (Hessen) plant man ebenfalls mit dieser Besteuerung. Als die Planungen bekannt wurden, haben sich die Pferdebesitzer bereits zu diesem Thema gewehrt und mitgeteilt, dass sie bei Einführung der Pferdesteuer ihre Tiere verkaufen müssten und dass Stallbesitzer, Landwirte und Futtermittelhändler pleite gehen würden. Daraufhin trat Schauenburg schnell von der Idee zurück. Der Rücktritt wurde damit begründet, dass der Aufwand, die neue Abgabe einzuführen zu groß sei und der Ertrag im Gegenzug zu gering. Problematisch ist weiterhin die Umsetzung der Steuereinführung. Der Hessische Städte- und Gemeindebund hat bereits eine Mustersatzung über die Erhebung einer Pferdesteuer erstellt. Gegenstand der Pferdesteuer ist der Aufwand für das Halten und Benutzen von Pferden im Stadt-/ Gemeindegebiet. Bemessungsgrundlage für die Pferdesteuer ist die Anzahl der gehaltenen Pferde. Der Steuersatz könnte jährlich bis zu 750 Euro pro Tier betragen. Die Erhebung der Pferdesteuer ist rechtlich zulässig. Ob eine Gemeinde von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, steht allein in ihrem Ermessen. Für die Erhebung der Steuer spricht, dass die Pferdesteuer angesichts der Höhe der zulässigen Steuersätze durchaus eine Steuerquelle sein kann, die einen gewissen Erfolg verspricht.
Über die Pläne der Stadt Remscheid, diese Steuer einzuführen, wurde in der Rheinischen Post am 10.04.2012 berichtet (NRW: Streit um neue Pferdesteuer.)
8. Schusswaffensteuer
Die Einführung einer Steuer auf die Haltung von Schusswaffen wurde in der 6. Ausgabe 2011 der Kommunalen Steuer-Zeitschrift thematisiert. Nach dem Amoklauf von Winnenden im März 2009 gab es verschiedene Überlegungen, wie der private Schusswaffenbesitz eingeschränkt werden könnte. Die Stadt Stuttgart hatte zur Erreichung dieses Ziels im Jahr 2010 erwogen, zum 01.01.2011 als erste Kommune in Deutschland eine Schusswaffenbesitzsteuer einzuführen. Es wurden zwei juristische Gutachten angefordert, die jedoch zu gegenläufigen Ergebnissen führen. Im ersten Gutachten wurde die Auffassung vertreten, dass die Belastung des Schusswaffenbesitzes durch eine kommunale Aufwandssteuer rechtlich möglich sei. Das zweite Gutachten kam jedoch zu dem Entschluss, dass die Einführung aus diversen Gründen unzulässig sei. Aus finanziellen Gründen (ungünstige Einnahme-Kosten-Relation) hat sich die Stadt Stuttgart gegen die Einführung entschieden. Daher konnte die rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nicht abschließend geklärt werden. Die weitere Entwicklung einer kommunalen Steuer auf die Schusswaffenhaltung wird mit Spannung zu beobachten sein. Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Steuer. Ob die Besteuerung wirtschaftlich sinnvoll ist, kann jede einzelne Kommune, die über die Einführung dieser Steuer nachdenkt, nur selbst beantworten, da dies von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der Anzahl der steuerpflichtigen Schusswaffen in der Kommune, abhängt. (vgl. Ausgabe Nr. 6, Kommunale Steuerzeitschrift, Jahr 2011).
9. Katzensteuer
In Viersen möchte man der steigenden Zahl von Katzen entgegenwirken. Der örtliche Bund für Umwelt- und Naturschutz hat allein im Jahr 2010 100 wildlebende Katzen in Viersen kastrieren lassen. Die Katzen können dreimal pro Jahr Nachwuchs bekommen, hierbei werden fünf bis sechs Jungtiere geboren. Eine so sprunghaft ansteigende Zahl von Katzen könnte für die Stadt zum Problem werden. Da ein Zwang zur Kastration nicht möglich ist, wird darüber nachgedacht, eine Besteuerung der nicht kastrierten Katzen einzuführen. Die Steuer soll über dem Preis der Kastration liegen. Der Stadtkämmerer hatte sich im Herbst 2011 über die Umsetzung der Steuer bereits Gedanken gemacht. Fraglich ist jedoch, ob eine solche Besteuerung praktikabel ist. Bei einer Befragung der Haushalte wird es zu Problemen kommen, da die Anzahl der im Haushalt gehaltenen Katzen schwer festzustellen ist. Darüber hinaus müsse festgestellt werden, welche dieser Katzen nicht kastriert sind.
