Empfehlungsvorlage - VO/0288/06

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Diese Vorlage ersetzt die Vorlage vom 18.10.2006

Sachverhalt:

Aufgrund der errechneten Kosten für den Bereich der Sammlung und des Transportes von Abfällen im Stadtgebiet können die Grundgebühren für die Abfallgefäße im Jahr 2007 leicht gesenkt werden. Folgende Änderungssatzung ist zu erlassen:

 

Satzung

                                    zur Änderung der Gebührensatzung

              zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wegberg

                                                                  vom

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ersten Teils des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV.NRW S. 498), der §§ 1, 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW S. 712), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2005 (GV.NRW S. 488),

des § 9 des Landesabfallgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV.NRW S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 131 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV.NRW S. 306), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl.I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 2, § 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl.I S. 2618), hat der Rat der Stadt Wegberg in seiner Sitzung am                             folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wegberg erlassen:

 

Artikel I

 

§ 5 Abs. 1 Buchstabe A wird wie folgt geändert:

 

A) Grundgebühr

 

für Restabfallgefäße mit

 

a)       80 Liter Volumen                                  49,00 

b)    120 Liter Volumen                                   71,00 

c)    240 Liter Volumen                                   85,00 

d) 1.100 Liter Volumen                                 760,00 

 

Erfolgt auf dem angeschlossenen Grundstück die Nutzung eines Abfallgefäßes durch mehrere Haushalte (Mehrfachnutzung) so wird die Grundgebühr für jeden Haushalt in der Höhe erhoben, die für das kleinste zugelassene Abfallgefäß entsteht.

 

                                                             Artikel II

 

Die Satzung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Es entstehen keine Kosten.

 

Alternativen:

Keine Vorschläge der Verwaltung

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr bittet den Haupt- und Finanzausschuss, dem Stadtrat den Erlass der Änderungsgebührensatzung zu empfehlen.

 

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