Empfehlungsvorlage - VO/2077/12
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die 2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Wegberg (Vergnügungssteuersatzung) vom 17. Dezember 2008.
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage
- Federführend:
- Stadtkämmerin
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Haupt- und Finanzausschuss (HF)
|
Vorberatung
|
|
|
|
10.05.2012
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Wegberg
|
Entscheidung
|
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Im Zuge der Haushaltskonsolidierung schlägt die Verwaltung vor, die Vergnügungssteuer bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit von 10% auf 18% des Einspielergebnisses und bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit von 25,00 Euro auf 35,00 Euro zu erhöhen. Die erwarteten Mehrerträge aufgrund der Erhöhung der Steuersätze wurden in den Haushaltsplanentwurf 2012 für die mittelfristige Ergebnisplanung 2013 - 2015 mit aufgenommen.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss schlägt dem Rat vor, folgende Satzung zu beschließen:
Satzung über die 2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Wegberg (Vergnügungssteuersatzung) vom 17. Dezember 2008.
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV. NRW. S. 380) und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 30.06.2009 (GV. NRW. S 394), hat der Rat der Stadt Wegberg beschlossen:
Artikel 1
§ 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
Die Steuer beträgt je Apparat und Kalendermonat
1. bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 18 v. H.
des Einspielergebnisses
2. bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 35,00 Euro
§ 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 8 ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist der Stadt Wegberg eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse zu entrichten.
Artikel 2
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
16,2 kB
|
