Empfehlungsvorlage - VO/2076/12

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Im Zuge der Haushaltskonsolidierung schlägt die Verwaltung vor, die Hundesteuer zu erhöhen. Die erwarteten Mehrerträge aufgrund der Erhöhung der Steuersätze wurden in den Haushaltsplanentwurf 2012 für die mittelfristige Ergebnisplanung 2013 - 2015 mit aufgenommen."

 

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Mit der vorgeschlagenen Satzungsänderung sind keine Kosten verbunden.

 

 

Alternativen:

Alternativen werden keine vorgeschlagen

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Finanzausschuss schlägt dem Rat vor, folgende Satzung zu beschließen:

 

Satzung über die 3. Änderung der Hundesteuersatzung vom 09. November 2000.

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW. S. 380) und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 13.12.2011 (GV. NRW. S 394), hat der Rat der Stadt Wegberg beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

§ 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam

 

a) nur ein Hund gehalten wird                                                                                       66 Euro

b) zwei Hunde gehalten werden je Hund                                                                           98 Euro

c) drei oder mehr Hunde gehalten werden je Hund                                                         126 Euro

d) ein gefährlicher Hund gehalten wird                                                                       650 Euro

e) zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden je Hund                             850 Euro

 

Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt.

 

 

Artikel 2

 

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft.

 

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Anlagen

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