Entscheidungsvorlage - VO/2058/12
Grunddaten
- Betreff:
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Antrag der Ratsfrau Sandra Nelsbach vom 28.09.2011 betreffend "Aufstellen eines Haushaltssicherungskonzeptes ab dem Haushaltsjahr 2012"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Finanzwirtschaft
- Finale Freigabe:
- Esser, Lothar
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss (HF)
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Vorberatung
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24.04.2012
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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15.05.2012
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Sachverhalt
Sachverhalt:
1. Anlass
Der Antrag der Ratsfrau Sandra Nelsbach vom 28.09.2011 betreffend "Aufstellen eines Haushaltssicherungskonzeptes ab dem Haushaltsjahr 2012" wurde vom Rat in seiner Sitzung am 11.10.2011 (TOP 11.3) an den Haupt- und Finanzausschuss verwiesen. Am 14.02.2012 erfolgte unter TOP 1.3.1 im Haupt- und Finanzausschuss die Mitteilung über die weitere Beratung.
Der o.g. Antrag hat folgenden Inhalt:

2. Die Bestimmungen der Gemeindeordnung (GO)
Ziel eines Haushaltssicherungskonzeptes (HSK):
Nach § 76 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) dient das Haushaltsicherungskonzept dem Ziel, im Rahmen einer geordneten Haushaltswirtschaft die künftige, dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde zu erreichen.
Die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde soll nur erteilt werden, wenn aus dem Haushaltssicherungskonzept hervorgeht, dass spätestens im zehnten auf das Haushaltsjahr folgende Jahr der Haushaltsausgleich nach § 75 Absatz 2 GO wieder erreicht wird.
Der Haushalt ist nach § 75 Abs. 2 GO ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Erträge die Höhe des Gesamtbetrages der Aufwendungen erreicht oder übersteigt. Die Verpflichtung gilt als erfüllt, wenn der Fehlbedarf im Ergebnisplan und der Fehlbetrag in der Ergebnisrechnung durch Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage gedeckt werden können.
Verpflichtung zur Aufstellung eines HSK
Die Verpflichtung ergibt sich aus § 76 Abs. 1 der GO:
(1) Die Gemeinde hat zur Sicherung ihrer dauerhaften Leistungsfähigkeit ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen und darin den nächstmöglichen Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu dem der Haushaltsausgleich wieder hergestellt ist, wenn bei der Aufstellung des Haushalts
1. durch Veränderungen der Haushaltswirtschaft innerhalb eines Haushaltsjahres der in der Schlussbilanz des Vorjahres auszuweisende Ansatz der allgemeinen Rücklage um mehr als ein Viertel verringert wird oder
2. in zwei aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren geplant ist, den in der Schlussbilanz des Vorjahres auszuweisenden Ansatz der allgemeinen Rücklage jeweils um mehr als ein Zwanzigstel zu verringern oder
3. innerhalb des Zeitraumes der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung die allgemeine Rücklage aufgebraucht wird.
Dies gilt entsprechend bei der Bestätigung über den Jahresabschluss gemäß § 95 Absatz 3.
§ 5 GemHVO legt im weiteren fest, dass im Haushaltssicherungskonzept die Ausgangslage, die Ursachen der entstandenen Fehlentwicklung und deren vorgesehene Beseitigung zu beschreiben (sind). Das Haushaltssicherungskonzept soll die schnellstmögliche Wiedererlangung des Haushaltsausgleichs gewährleisten und darstellen, wie nach Umsetzung der darin enthaltenen Maßnahmen der Haushalt so gesteuert werden kann, dass er in Zukunft dauerhaft ausgeglichen sein wird.
Aus der Vorschrift des § 76 GO ergibt sich im Übrigen, dass die Aufstellung eines HSK nicht im Ermessen einer Kommune liegt. Hierneben bedeutet ein HSK auch eine starken Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung.
3. Situation der Stadt Wegberg
Der Entwurf der Haushaltssatzung mit Anlagen wurde vom Bürgermeister am 22.03.2012 bestätigt. Aufgrund der aktuellen Planung muss in den Jahren 2012 und 2013 nochmals die Allgemeine Rücklage in Anspruch genommen werden, bevor ab dem Haushaltsjahr 2014 der Haushalt wieder nach § 75 Abs. 2 GO ausgeglichen ist.
Aus der Übersicht über die Entwicklung des Eigenkapitals gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 7 GemHVO kann entnommen werden, dass die Voraussetzungen für die Aufstellung eines HSK nicht gegeben sind, insbesondere wird zu keinem Zeitpunkt geplant, in zwei aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren den in der Schlussbilanz des Vorjahres auszuweisenden Ansatz der allgemeinen Rücklage jeweils um mehr als ein Zwanzigstel zu verringern.
Die Genehmigungsfähigkeit des städtischen Haushaltes 2011 war bekanntlich aufgrund des schlechten Ergebnisses des Jahresabschlusses 2009 (- 2,6 Mio. Euro statt wie geplant -0,6 Mio. Euro) beeinträchtigt (siehe Mitteilung im Haupt- und Finanzausschuss vom 06.12.2011 unter TOP 1.3.3 Haushaltssatzung 2011 der Stadt Wegberg).
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat auf die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes ab dem Jahr 2012 zu verzichten.
Stattdessen wird die Verwaltung beauftragt, im Rahmen einer geordneten Haushaltswirtschaft die künftige, dauernde Leistungsfähigkeit der Stadt Wegberg auch weiterhin ohne ein Haushaltssicherungskonzept zu erreichen.
