Entscheidungsvorlage - VO/2054/12

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Bischofsmühle liegt im Ortsteil Watern. Die Mühle wurde ca. 1430 erstmalig in Steuerlisten erwähnt und ist damit eine der ältesten Mühlen an der Schwalm. Das jetzige Mühlengebäude wurde im 18. und 19. Jahrhundert errichtet.

Ursprünglich handelte es sich um eine Wassermühle. Diese wurde dann in späteren Jahren, um 1880, auf Dampfkraft umgerüstet. Hierzu wurde dem Mühlengebäude ein entsprechendes Kessel- und Maschinenhaus mit Kamin vorgebaut. Ab 1908 erfolgte die Einstellung des Dampfbetriebes und eine Rückbesinnung auf die Wasserkraft.

Der Mühlenbetrieb wurde ca. um 1960 gänzlich eingestellt. Anschließend war dort ein Taxiunternehmen untergebracht.

 

Die Mühle wurde am 15.04.1985 unter der laufenden Nr. 132 in die Denkmalliste der Stadt Wegberg eingetragen. Hierbei stützte sich die Eintragung u.a. auf eine gutachterliche Stellungnahme des Landschaftsverbandes, wonach die Bischofsmühle bedeutend für die Entwicklung der Wassermühlen im Wegberger Raum sei und somit aus wissenschaftlichen, volkskundlichen und städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse an ihrem Erhalt bestehe.

 

Das Gebäude wurde leider von früheren Eigentümern vernachlässigt und war über Jahre hinweg dem Verfall preisgegeben. Weite Teile des Mühlendaches waren durch Materialermüdung eingestürzt. Die darunter befindlichen Räumlichkeiten waren somit über lange Zeit der Witterung ausgesetzt.

 

Im Jahre 2010 hat ein Ehepaar aus Mönchengladbach, trotz des desolaten Zustandes des Mühlengebäudes, das Grundstück erworben. Seitdem ist dieses mit hohem Engagement und eigenem Arbeitseinsatz dabei, das ehemalige Mühlengebäude entsprechend der historischen Ansichten zu sanieren und wieder herzurichten.

Während der Herrichtung des Gebäudes wurden durch die Bauherren immer wieder verborgene bauliche Mängel und unfachmännisch ausgeführte Reparaturversuche früherer Eigentümer aufgefunden und weitestgehend saniert.

Die Zusammenarbeit zwischen den Bauherren und der Denkmalbehörde ist gut, insbesondere auch dadurch, dass sich diese stark an der historischen Optik des Gebäudes orientieren und den ausgesprochenen Empfehlungen der Denkmalbehörde folgen.

 

Im Rahmen der Sanierungsmaßnahmen wurden durch die Bauherren, aus Gründen der Standsicherheit, auch zwei Außenmauern des Wohngebäudes entfernt und -soweit vorhanden- mit alten Klinkern wiedererrichtet.

Diesen Umstand hat das Amt für Denkmalpflege im Rheinland in der zweiten Jahreshälfte 2011 zum Anlass genommen, die Streichung der Bischofsmühle aus der Denkmalliste der Stadt Wegberg zu beantragen. Als Begründung hierfür wird angeführt, dass die durch die Neuerrichtung der Mauern verbleibende denkmalwerte Substanz des Denkmales so gering geworden sei, dass das Gebäude kein Denkmal mehr in Sinne des Denkmalschutzgesetzes sei.

 

Diese Auffassung wird von der Verwaltung nicht geteilt. Diese sieht in der Bischofsmühle nach wie vor einen wichtigen Baustein für die Mühlengeschichte an der Schwalm, den es in seiner historischen Ansicht zu erhalten gilt.

 

Die baulichen Schäden an den Gebäuden waren beim Erwerb des Grundstückes nicht in allen Details zu erkennen und konnten vorab, aufgrund der von den verbliebenen Gebäudeteilen ausgegangenen Einsturzgefahr, nicht vollständig bestimmt werden. So war für die Bauherren auch nicht der bauliche bzw. substanzielle Zustand aller Gebäudeteile in vollem Umfang vorab absehbar und deren Instandsetzung detailliert  planbar.

Dass die o.g. beiden Außenmauern in der Substanz so schlecht waren, sodass sie aus Standsicherheitsgründen erneuert werden mussten, stellte sich erst im Rahmen der Umsetzung der Baumaßnahme heraus.

 

Dem LVR – Amt für Denkmalpflege im Rheinland wurde die abweichende Ansicht der Verwaltung mitgeteilt. Hierbei hat die Verwaltung auch auf die von den Eigentümern bisher erbrachte Arbeitsleistung und die dabei erfolgte Angleichung der sanierten Gebäudeteile an die historische Ansicht hingewiesen.

 

Der Antrag auf Löschung der Bischofsmühle aus der Denkmalliste wird jedoch durch das LVR – Amt für Denkmalpflege im Rheinland weiterhin aufrecht erhalten.

 

Im nächsten Schritt wäre, soweit der Ausschuss sich ebenfalls für einen Verbleib der Bischofsmühle in der Denkmalliste ausspricht und das Amt für Denkmalpflege an der Löschung festhält, eine diesbezügliche Entscheidung der Obersten Denkmalbehörde (Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes NRW) herbeizuführen.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

-Keine-

 

 

 

Alternativen:

-keine Vorschläge der Verwaltung-

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr spricht sich gegen eine Löschung der Bischofsmühle, Zur Bischofsmühle 6, aus der Denkmalliste der Stadt Wegberg aus.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, dem LVR – Amt für Denkmalpflege im Rheinland diese Entscheidung mitzuteilen und diese ggf. zu ersuchen, eine Entscheidung der obersten Denkmalbehörde herbeizuführen.

 

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Anlagen

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