Mitteilungsvorlage - VO/2140/12

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Anfrage zu kommunalrechtlichen Themen

 

Mit Email vom 16.05.2012 hatte Ratsfrau Sandra Nelsbach (Fraktion Freie Wähler/Unabhängige) zwei Anfragen an die Kommunalaufsicht des Kreises Heinsberg gestellt.

 

Diese Anfragen wurden der Verwaltung seitens der Kommunalaufsicht zugestellt, mit der Bitte, diese in eigener Zuständigkeit zu beantworten.

 

Die Anfragen der Ratsfrau Sandra Nelsbach lauteten wie folgt:

 

 

1)     „Bitte prüfen Sie als Kommunalaufsicht den Antrag der Fraktionen CDU, FDP und Bündnis90/ Die Grünen auf Umbestzung der Ausschussvorsitzenden /stv. Ausschussvorsitzende.in wieweit er konform mit der GO NRW ist. Bitte teilen Sie mir mit, ob der §58 GO NRW diesen Antrag deckt.“

 

2)     „Bitte teilen Sie mir mit, ob es der GO NRW entspricht, daß Fraktionen Ausschusssitze an andere Farktionen abtreten dürfen. Das Vorschlagsrecht für ein Ausschussmitglied hat doch immer die Fraktion, der der Sitz nach Hare/Niemeyer zusteht. Daher muss dieses Ausschussmitglied auch der Fraktion zugeordnet werden, die es vorgeschlagen hat.Bitte teilen Sie mir die entsprechende Rechtslage mit.“

 

 

Antwort der Verwaltung:

 

Die Verwaltung hat die Prüfung dieser Fragen, wie bereits durch den Bürgermeister mitgeteilt, an den Städte- und Gemeindebund gegeben. Während die Kommunalaufsicht eine Beantwortung in eigener Zuständigkeit erbeten hat, hat sich der Städte- und Gemeindebund NRW (auszugsweise) wie folgt geäußert:

 

Zu 1)

„Eine Auflösung zwecks Neubesetzung hat nicht automatisch zur Folge, dass auch die Ausschussvorsitze im Wege des Zugriffsverfahrens nach § 58 Abs. 5 GO neu vergeben werden müssen. Dies ist nur dann zwingend erforderlich, wenn die Zuständigkeiten der einzelnen Ausschüsse oder die Anzahl der Ausschüsse verändert werden soll, § 58 Abs.6 GO. Nichtsdestotrotz kann der Rat eine Umbesetzung der Ausschüsse vornehmen. Hierbei ist das Verfahren gemäß § 58 Abs.5 GO analog anzuwenden. Das heißt, die Fraktionen können sich über die Verteilung der Vorsitze einigen. Sofern ein Fünftel der Ratsmitglieder widerspricht, ist das Zugreifverfahren durchzuführen.“

 

Der gemeinsame Antrag der CDU-Fraktion, der FDP-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN ist daher von § 58 GO gedeckt. Der Antrag mithin zulässig.

 

Völlig unabhängig davon arbeitet die Verwaltung derzeit daran, die Ausschussstruktur den Organisationsstrukturen der Verwaltung anzupassen und hierbei auch einen verbesserten Einklang mit den durch den Rat verabschiedeten strategischen Zielen zu erreichen. Die Bearbeitung dieses Konzeptes wird noch einige Zeit in Anspruch nehmen und in einer der nächsten Ratssitzungen zur Entscheidung eingebracht.   

 

Zu 2)

„Wahlvorschläge können von Fraktionen und Gruppen eingereicht werden. Dabei ist es ohne Weiteres zulässig, dass eine Fraktion bzw. eine Gruppe ein Mitglied einer anderen Fraktion bzw. Gruppe oder ein Einzelratsmitglied mit auf die eigene Wahlvorschlagsliste nimmt.“

 

Die Entscheidung des Rates in seiner Sitzung vom 15.05.2012 (TOP 11) entspricht daher ebenfalls den Maßgaben der Gemeindeordnung NRW und ist damit zulässig.

 

Die Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes NRW wird der Niederschrift über die heutige Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses beigefügt.

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt Kenntnis.

Loading...