Entscheidungsvorlage - VO/2141/12

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

 

Am 13.04.2012 beantragte die Werbegemeinschaft Wegberg e.V. neben den bereits am 06.03.2012 beschlossenen drei verkaufsoffenen Sonntagen an folgendem Termin einen weiteren  verkaufsoffenen Sonntag  für die Innenstadt Wegberg:

 

23.09.2013 – Herbstfest.

 

Der zuvor beantragte Termin am 30.09.2012 kollidierte mit dem zu diesem Zeitpunkt in Wegberg stattfindenden Flachsmarkt.

 

Nach § 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten dürfen an jährlich höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile, und Handelszweige beziehen.

 

Die Verordnung sieht vor, dass die Verkaufsstellen in der Innenstadt der Stadt Wegberg an dem jeweils genannten Tag in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet haben dürfen. Eine Begrenzung auf bestimmte Branchen bzw. Warenangebote wird nicht vorgenommen.

 

Die Verwaltung schlägt vor, die Verordnung zu erlassen.

 

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung: keine

 

 

Alternativen:  keine

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt den Erlass der folgenden ordnungsbehördlichen Verordnung:

 

 

 

Ordnungsbehördliche Verordnung

über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass

 

Aufgrund des § 6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten vom 6.11.2006 (GV. NRW. S. 516), in der zurzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVOArbtG) vom 13.11.2007 (GV.NRW. S. 561/ SGV.NRW 281) geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom  21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 700)  und der §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NRW S. 528/SGV NRW 2060) Zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765, 793)  wird von der Stadt Wegberg als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß des Beschlusses des Rates der Stadt Wegberg vom 03.07.2012 folgende Verordnung erlassen:

 

 

 

§ 1

 

Verkaufsstellen in der Innenstadt der Stadt Wegberg dürfen am Sonntag den 23.09.2012 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

 

§ 2

 

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1  Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offenhält. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten  mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro  geahndet werden.

 

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