Entscheidungsvorlage - VO/2202/12
Grunddaten
- Betreff:
-
Zweite Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplanes der Stadt Wegberg
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Bürgerservice und Sicherheit
- Beteiligt:
- Beigeordneter / Dezernat II; Gebäudewirtschaft; Stadtkämmerin; Erste Beigeordnete / Dezernat III
- Finale Freigabe:
- Schulz, Ulrich
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Wegberg
|
Entscheidung
|
|
|
|
23.10.2012
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Stadt Wegberg hatte mit Schreiben vom 13.10.2004 bei der Bezirksregierung in Köln eine weitergehende Ausnahmegenehmigung gemäß § 13 Feuerschutzhilfegesetz (FSHG) von der Verpflichtung zur Einrichtung einer hauptamtlichen Wache erbeten. Diese Bitte blieb bis heute unbeschieden. Gleichwohl hat die Stadt Wegberg die Voraussetzungen für die Weitererteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung erfüllt.
Sie hatte den Brandschutzbedarfsplan als grundlegende Voraussetzung der Genehmigung in den Jahren 2006/2007 zum ersten Mal fortgeschrieben und konnte so darlegen, dass sie alle Anstrengungen unternommen hat, den Brandschutz für die Einwohnerinnen und Einwohner im Stadtgebiet nachhaltig sicherzustellen und dadurch die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung von der Verpflichtung zur Einrichtung einer hauptamtlichen Wache geschaffen hat.
Darüber hinaus haben Sie als Rat der Stadt Wegberg deutlich gemacht, auch zukünftig alle notwendigen Beschlüsse zur Optimierung der Feuerwehrausstattung zu fassen, damit auch unter den seit langem kritisch zu beobachtenden Tagesverfügbarkeiten ein effizienter Brandschutz gewährleistet wird.
Diese engagierte Arbeit konnte in den zurückliegenden fünf Jahren kontinuierlich fortgeführt werden. Als Ergebnis der verantwortungsvollen Arbeit von Rat und Verwaltung wird Ihnen die zweite Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplanes der Stadt Wegberg vorgelegt.
Diese Fortschreibung ist von Ihnen zu beschließen, da sie neben der Bestandsaufnahme der letzten fünf Jahre auch den, aus der Risikoanalyse folgenden Soll-Ist-Vergleich enthält. Darauf basierend wird Ihnen das zu beschließende Schutzziel für die jeweiligen Hilfefristen vorgeschlagen. Unter Berücksichtigung dieses Schutzzieles ergibt sich für Rat und Verwaltung der Handlungsbedarf für die kommenden Jahre. Dieser gilt mit Beschluss der zweiten Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplanes als verbindlicher Handlungsauftrag.
Zur Einhaltung der empfohlenen Schutzziele ist es für die Stadt Wegberg aber unverzichtbar eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 13 Feuerschutzhilfegesetz (FSHG) zu erhalten. Der entsprechende neuerliche Antrag wird verbunden mit der Vorlage dieser zweiten Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplanes bei der Bezirksregierung auf dem Dienstweg eingereicht.
Gerade vor dem Hintergrund knapper Finanzmittel muss die Förderung der Freiwilligen Wehr oberste Priorität haben. Zur Erreichung der Schutzziele trägt die Vorhaltung einer hauptamtlich besetzten Wache in zentraler Lage in einer Flächenkommune wie der Stadt Wegberg nur bedingt bei. Deshalb ist es aus Sicht der Feuerwehr und der Verwaltung nicht zielführend hierdurch Mittel zu binden. Bei einer erteilten Ausnahmegenehmigung könnten die finanziellen Anstrengungen weiter auf die neun Löschgruppen konzentriert werden, die eine flächendeckende Versorgung am ehesten gewährleisten können.
Finanz. Auswirkung
Kosten und Finanzierung:
Die reinen Verwaltungskosten für den Druck der Exemplare der zweiten Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplanes und den Brand der entsprechenden digitalen Träger werden unter den Produkten 010600 Zentrale Dienste und 011001 Informationstechnische Infrastruktur verbucht.
Alle Kosten, die durch den laufenden Betrieb der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wegberg entstehen, werden im Teilergebnisplan für das laufende Jahr und die mittelfristige Finanzplanung unter dem Produkt 021500 Gefahrenabwehr und Gefahrenvorbeugung veranschlagt. Die sich aus dem investiven Handlungsbedarf der zweiten Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplanes ergebenden Kosten werden im Teilfinanzhaushalt ebenfalls unter dem Produkt 021500, sowohl für das laufende Jahr, als auch für den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung ausgewiesen.
Alternativen:
Alternativen werden seitens der Verwaltung nicht vorgeschlagen.
