Entscheidungsvorlage - VO/2240/12

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die dieser Vorlage beigefügte Gebührenbedarfsberechnung hat für das Jahr 2013 eine leichte Erhöhung der Grundgebühr bei einer Beibehaltung der Höhe der Gewichtsgebühr im Vergleich zum Jahr 2012 ergeben.

 

Die Erhöhung der Grundgebühr resultiert größtenteils aus der Einzelpreiserhöhung für die Erbringung der Abfalllogistikleistungen, die sich aus der vertraglich vereinbarten Preisgleitklausel ergibt. Im Vergleich zum Jahr 2012 erhöhen sich die leistungsunabhängigen Positionen um 6,8% und die leistungsabhängigen Positionen um 8%. Die Behältermieten unterliegen keiner Preisanpassung und bleiben für die gesamte Vertragslaufzeit unverändert.

Für die Position der Instandhaltung der öffentlichen Abfallkörbe werden im nächsten Jahr erhebliche Mehraufwendungen in Höhe von 23.500 Euro benötigt. Der Grund hierfür ist, dass die im Stadtgebiet aufgestellten öffentlichen Abfallkörbe größtenteils durch Vandalismus stark beschädigt sind. Hierdurch ist auch die spezielle Entleerungsvorrichtung funktionsunfähig, so dass das mit der Entleerung beauftragte Personal zur Entleerung der Abfallkörbe in den Korb hineingreifen muss. Hierbei bestehen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhebliche Gesundheitsrisiken beispielsweise durch Schnittverletzungen oder Infektionen durch offene Spritzen in den Abfällen. Es ist daher beabsichtigt, flächendeckend alle beschädigten, unterdimensionierten und irreparablen Abfallgefäße gegen geeignete, stabile und einheitliche Behältnisse auszutauschen. In diesem Zusammenhang wird auch eine kritische Prüfung der Standorte auf ihre Notwendigkeit hin erfolgen.

Des Weiteren tragen geringere zu erwartende Erträge aus der Altpapierverwertung aufgrund von für das Jahr 2013 prognostiziert sinkenden Vermarktungspreisen für Altpapier zu einer Erhöhung der Grundgebühren bei.

Eine Entnahme aus der Sonderrücklage, die aus dem aufgrund des Betriebsergebnisses 2010 ergebenen Überschuss aufgefüllt wurde, dämpft allerdings die Erhöhung der Grundgebühr.

 

Bedingt durch die Steigerung der Einzelpreise für die Erbringung der Abfalllogistikleistungen ist ebenfalls eine Erhöhung der jeweiligen Gebühr für die Inanspruchnahme von Zusatzleistungen unumgänglich.

 

Bei den für die Berechnung der Gewichtsgebühr relevanten Kosten kann mit einer verringerten Tonnagegebühr für die Abfallbeseitigung kalkuliert werden. Die vom Kreis Heinsberg erhobene Gebühr verringert sich von derzeit 184 Euro auf 175 Euro je Tonne. Demgegenüber steht allerdings ein erhöhtes zu erwartendes Aufkommen an Restsperrmüll, so dass eine Verringerung der Gewichtsgebühr nicht möglich ist.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

 

Die Erträge und Aufwendungen aus der Gebührenbedarfsberechnung werden für die Haushaltsplanung 2013 beim Produkt 11 02 00 (Abfallwirtschaft) angemeldet.

 

 

 

Alternativen:

 

Keine Vorschläge der Verwaltung

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr schlägt dem Haupt- und Finanzausschuss vor, dem Rat der Stadt Wegberg auf der Grundlage der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2013 folgende Satzung zu beschließen:

 

                                                             Satzung

                                   zur Änderung der Gebührensatzung

               zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wegberg

                                                                 vom

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (GV.NRW S. 685), der §§ 1, 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV.NRW  S. 687), des § 9 des Landesabfallgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV.NRW S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV.NRW S. 863, 975), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) hat der Rat der Stadt Wegberg in seiner Sitzung am … folgende Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wegberg erlassen:

 

                                                           Artikel I

§ 5 erhält folgende Fassung:

 

§ 5

Gebührensätze

 

(1)               Als Benutzungsgebühr wird erhoben:

 

              A)               Grundgebühr

                            für Restabfallgefäße mit

 

              a)               80 Liter Volumen               34,40 Euro

 

              b)               120 Liter Volumen               55,00 Euro

 

              c)              240 Liter Volumen               68,70 Euro

 

              d)              1.100 Liter Volumen               549,70 Euro

 

Erfolgt auf dem angeschlossenen Grundstück die Nutzung eines Abfallgefäßes durch mehrere Haushalte (Mehrfachnutzung), so wird die Grundgebühr für jeden Haushalt in der Höhe erhoben, die für das kleinste zugelassene Abfallgefäß entsteht.

 

              B)               Gewichtsgebühr

 

                            a)              Die Gewichtsgebühr wird als Vorausleistung erhoben. Die Höhe der Vorausleistung bestimmt sich nach § 7 Abs. 2 dieser Satzung. Die Vorausleistung beträgt 0,28 Euro je Kilogramm.

 

                                          b)               In den Fällen der Gestellung von Abfallsäcken wird bei der Gewichtsgebühr ein Durchschnittsgewicht von 20 kg zugrunde gelegt. Die Gebühr für den 70 Liter Abfallsack beträgt 20 kg x 0,28 Euro = 5,60 Euro für den Gewichtsanteil. Nicht in Anspruch genommene Abfallsäcke werden nach Ablauf des Erhebungszeitraumes vergütet.

 

                                          c)               Bei der erstmaligen Veranlagung im Erhebungszeitraum werden folgende Gewichtsgebühren als Vorausleistung erhoben:

 

              80 Liter Volumen               250 kg =               70,00 Euro

              120 Liter Volumen               400 kg =               112,00 Euro

              240 Liter Volumen               500 kg =               140,00 Euro

              1.100 Liter Volumen               4.000 kg =               1.120,00 Euro

 

2)               Mit den Benutzungsgebühren sind die Kosten für die erstmalige Bereitstellung der Behälter gem. §§ 9 und 13 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wegberg sowie das Einsammeln und Abfahren der Wertstoffe und des Abfalls einschließlich des Sperrmülls abgegolten.

 

3)               Die für den Umtausch von Abfallgefäßen anfallenden Kosten sind durch den Anschlussnehmer zu übernehmen, wenn durch den Umtausch das Volumen verändert wird. Sie betragen bei Restabfall- und Altpapierbehälter 42,22 Euro je Behälter.

 

4)               Durch die Grundgebühr gem. Abs. 1 sind 13 Entleerungen des Restabfallgefäßes je Kalenderjahr abgegolten. Bei Eigentumswechsel oder Neuanschluss eines Grundstückes im Laufe eines Kalenderjahres erfolgt die Zuteilung der Leerungen nach Anzahl der Monate. Entleerungen, die über die Anzahl der abgegoltenen Entleerungen hinausgehen, werden für Restabfallgefäße mit Volumen 80, 120, 240 Liter mit einer Gebühr von 0,65 Euro berechnet. Die Gebühr für zusätzliche Entleerungen der 1.100 Liter Restabfalltonne beträgt 6,87 Euro.

 

5)               Bei der Bereitstellung zusätzlicher Abfallgefäße, die über den erforderlichen              Bedarf hinaus aufgestellt werden, werden folgende Gebühren erhoben:

 

              a)               zusätzliche Abfallgefäße für Papier, Pappe               9,58 Euro

                            und Kartonagen  mit einem Volumen von 120 und 240 Liter

 

              b)               zusätzliche Abfallgefäße für Papier, Pappe und               90,97 Euro                            Kartonagen mit einem Volumen von 1.100 Liter

 

6)               Bei Abfuhren, die über die satzungsmäßige festgelegte Abfuhr von

 

              a)               bei Restmüll               26 Abfuhren

              b)               bei Papier               13 Abfuhren

 

              hinausgehen, sind folgende Zusatzgebühren zu entrichten:

 

              a)               Restmüll wöchentliche Abfuhr               178,62 Euro jährlich

 

              b)               Papier, Pappe, Kartonagen, 14-tägige Abfuhr               72,28 Euro jährlich.

 

              Die Anzahl der Abfuhren ist zum 1. Dezember für das Folgejahr festzulegen.

 

 

Artikel II

Die Satzung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft.

 

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Anlagen

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