Empfehlungsvorlage - VO/2076/12-1
Grunddaten
- Betreff:
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Satzung über die 3. Änderung der Hundesteuersatzung vom 09. November 2000
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage
- Federführend:
- Finanzwirtschaft
- Beteiligt:
- Finanzwirtschaft; Stadtkämmerin
- Finale Freigabe:
- Bertrams, Hans
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss (HF)
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Vorberatung
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04.12.2012
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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18.12.2012
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Im Zuge der Haushaltskonsolidierung schlägt die Verwaltung vor, die Hundesteuer zu erhöhen. Die erwarteten Mehrerträge aufgrund der Erhöhung der Steuersätze wurden in den Haushaltsplanentwurf 2012 für die mittelfristige Ergebnisplanung 2013 - 2015 mit aufgenommen. Für den Haushaltsplanentwurf 2013 und die mittelfristige Ergebnisplanung 2014 2016 werden die Ansätze angemeldet.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss schlägt dem Rat vor, folgende Satzung zu beschließen:
Satzung über die 3. Änderung der Hundesteuersatzung vom 09. November 2000.
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.09.2012 (GV. NRW. S. 436) und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 13.12.2011 (GV. NRW. S 687), hat der Rat der Stadt Wegberg beschlossen:
Artikel 1
§ 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam
a) nur ein Hund gehalten wird 66 Euro
b) zwei Hunde gehalten werden je Hund 98 Euro
c) drei oder mehr Hunde gehalten werden je Hund 126 Euro
d) ein gefährlicher Hund gehalten wird 650 Euro
e) zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden je Hund 850 Euro
Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt.
Artikel 2
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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15,9 kB
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