Empfehlungsvorlage - VO/2220/12

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 10.07.2012 hat die CDU-Fraktion gemäß § 20 der Geschäftsordnung des Rates und der Ausschüsse der Stadt Wegberg den beigefügten Antrag gestellt:

„Der Rat möge beschließen, die Verwaltung zu beauftragen, in die außerordentliche Schuldentilgung auch alle nicht voraussehbaren und damit nicht geplanten Einnahmeerhöhungen einfließen zu lassen.“

 

Der Haushaltsplan 2012  sieht einen Endbestand der Liquiden Mittel in Höhe von minus 4.820.370 € vor. In diesem Kassenbestand ist die Rückzahlung von kurzfristigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung von 3 Millionen Euro noch nicht enthalten. Das Plandefizit beträgt zum 31.12.12 unter Einbezug der kurzfristigen Finanzierungen deshalb minus 7.820.370 €. Würden die übertragenen Ermächtigungen für Investitionsauszahlungen aus Vorjahren in voller Höhe in Anspruch genommen, reduziert sich der Bankenbestand um weitere 6,9 Mio Euro.

 

Der Plansaldo aus laufender Verwaltungstätigkeit ist negativ, sodass zusätzliche,  nicht geplante Einzahlungen nur zur Schuldentilgung eingesetzt werden könnten, wenn diese den negativen Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit übersteigen.

 

Zum Ausgleich des negativen Saldos aus der Investitionstätigkeit werden langfristige Investitionskredite aufgenommen (§ 86 GO NRW). Die geplante Kreditaufnahme übersteigt die Tilgungssumme für festverzinsliche Darlehen, sodass eine Nettoneuverschuldung (nur bezogen auf Investitionskredite) von 120.000 € geplant ist.

 

Aus den vorgenannten Zahlen sollte deutlich werden, dass mit „unvorhersehbaren“ Einzahlungen zunächst das Defizit im Kassenbestand auszugleichen ist, bzw. kurzfristige Verbindlichkeiten zu tilgen sind.

 

Eine Verwendung „unverhersehbarer“ Einzahlungen zur Tilgung von Investitionskrediten ist aber auch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kritisch zu betrachten:

Eine pauschale Mittelverwendungsvorgabe für eine gegenüber den Planwerten positive Einzahlungsentwicklung würde im Widerspruch zu einzelnen gesetzlichen Regelungen sowie zu den Haushaltsgrundsätzen stehen. Beispielsweise sind ungeplante Einzahlungen, die einer Zweckbindung unterliegen, den Zuwendungsbestimmungen entsprechend einzusetzen. Mehreinzahlungen bei Gebühren sind dem Sonderposten für den Gebührenausgleich zuzuführen. Weiterhin wurden Budgetierungsregelungen beschlossen, die durch die Umsetzung des Antrags unterlaufen würden. Die Budgetierungsregelung sieht nämlich vor, dass Mehreinzahlungen für Mehrauszahlungen innerhalb des Budgets eingesetzt werden dürfen (§ 21 Abs. 2 GemHVO). Darüberhinaus sind die Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung zu berücksichtigen.

 

Die Kommunalaufsicht hat im Rahmen der Prüfung der Haushaltssatzung 2012 angemerkt, dass die in 2014 und 2015 geplante Entschuldung bei den Investitionskrediten nur durch höhere Kassenkredite auszugleichen ist. Letztlich handelt es sich also nicht um eine Entschuldung, sondern um eine Verringerung der langfristigen Verbindlichkeiten zulasten der kurzfristigen Verbindlichkeiten.

 

In die Haushaltsplanberatungen 2013 ist der Finanzplan unbedingt stärker einzubeziehen, sodass langfristig ein ausgeglichenes Finanzergebnis erzielt werden kann.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

 

 

Alternativen:

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat wird zu Beginn des Haushaltsjahres 2013 über das vorläufige Ergebnis der Finanzrechnung des Haushaltsjahres 2012 informiert.

 

 

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