Empfehlungsvorlage - VO/2289/12

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Nach § 6 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG) soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die Aufwendungen der kostenrechnenden Einrichtung decken.

 

Grundlage der Kalkulation der für 2013 zu erwartenden Kosten im Bereich „Gewässerunterhaltung“ bildet die auf der Kontensystematik der Ergebnisrechnung erstellte vorläufige Betriebsabrechnung für das Jahr 2012.

 

In die Gebührenkalkulation wurden keine Verwaltungskosten eingerechnet, da basierend auf einem Urteil des OVG Münsters keine Verwaltungskosten auf die Gewässerunterhaltungsgebühr umgelegt werden dürfen, wenn die Gewässerunterhaltung durch einen Wasserverband erfolgt. Eine Anfrage beim Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen bestätigt diese Vorgehensweise. Auf Nachfrage zur Behandlung der Personalkosten wies der Städte- und Gemeindebund NW darauf hin, dass Personalkosten wie Verwaltungskosten zu werten sind und diese ebenfalls nicht in der Gebührenbedarfsberechnung berücksichtigt werden dürfen. Diese beiden Kostenarten zählen somit nicht zu den umlagefähigen Kosten.

 

Aufgrund der Kostenentwicklungen bei den beiden Wasserverbänden sind die Gebührensätze für die Einzugsgebiete Schwalmverband und Wasserverband Eifel- Rur bei den versiegelten Flächen anzupassen.

 

Für das Jahr 2013 werden Gesamtkosten in Höhe von 241.416,00 Euro erwartet. Die Kostensteigerung beim Schwalmverband ist im Wesentlichen auf die höheren Aufwendungen für Unterhaltungskosten zurückzuführen:

 

Die vorläufige Betriebskostenabrechnung 2012 schließt für den Gebührenhaushalt Gewässerunterhaltung mit einem Fehlbetrag von 3.395,40 € ab. Dieser Fehlbetrag   wurde bei der Gebührenkalkulation 2013 berücksichtigt.

 

Aus den veränderten Kostenansätzen wurden nach der vorliegenden Gebührenkalkulation die neuen Gebührensätze ermittelt. Zum Vergleich werden die bisher geltenden Gebührensätze den neuen Sätzen gegenübergestellt:

 

Schwalmverband:

 

Nutzungsart

Gebühr € / Ar

2013

 

Gebühr € / Ar

2012

 

Veränderung

gegenüber

Vorjahr in €

 

Versiegelte Flächen

 

2,76

2,69

0,07

Freiflächen

0,20

 

0,20

keine

Acker-, Weide-, Brachlandflächen

0,26

0,26

keine

 

Wald- und Forstflächen

0,15

0,15

keine

 

 

 

 

 

Wasserverband Eifel-Rur:

 

Nutzungsart

Gebühr € / Ar

2013

 

Gebühr € / Ar

2012

 

Veränderung

gegenüber

Vorjahr in €

 

Versiegelte Flächen

 

0,93

0,90

0,03

Freiflächen

0,07

0,07

keine

Acker-, Weide-, Brachlandflächen

0,09

0,09

keine

Wald- und Forstflächen

0,05

0,05

keine

 

Aufgrund der für 2013 zu erwartenden Kosten- und Erlössituation schlägt die Verwaltung vor, die Gebührensätze für versiegelte Flächen anzuheben.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Die Verwaltung wird die sich aus der Kostenrechnung abgeleiteten Erträge und Aufwendungen für den Haushaltsplan 2013 entsprechend berücksichtigen. Gegenüber der mit dem Haushalt 2012 zugleich beschlossenen mittelfristigen Ergebnisplanung für das Jahr 2013 ergibt sich beim Produkt 13.04.00 Wasser und Wasserbau folgende Veränderung:

 

 

Kalkulation

Haushalt 2013

 

Mittelfristige

Ergebnisplanung

2013

 

Differenz

 

Ordentliche Erträge

241.400

238.150

3.250

 

Ordentliche Aufwendungen

284.081

268.477

15.604

 

Ordentliches

Jahresergebnis

-42.681

 

-30.327

12.354

 

 

Alternativen:

keine

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Unter Berücksichtigung der Veränderungen in der Gebührenkalkulation 2013 für den Bereich „Gewässerunterhaltung“ empfiehlt der Haupt- und Finanzausschuss dem Rat der Stadt Wegberg die beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Wegberg über die Erhebung von Gebühren nach § 7 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz für Verbandslasten der Wasser- und Bodenverbände, sowie nach den §§ 6 und 7 Kommunalabgabengesetz für die Unterhaltung der eigenen betreuten Gewässer vom 16. Dezember 1999, zuletzt geändert durch Satzung vom 22. Dezember 2011 zu beschließen.

 

Aufgrund §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. September 2012 (GV. NRW S. 436), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712 / SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW S. 687) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. März 2010 (GV. NRW S. 185) hat der Rat der Stadt Wegberg in seiner Sitzung am ……… folgende Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung beschlossen:

 

Artikel I

 

§ 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

Der Gebührensatz beträgt jährlich je Ar der Grundstücksfläche

im Einzugsgebiet des Schwalmverbandes:

 

a) für die versiegelten Flächen 2,76 €

b) für die Freiflächen bei bebauten Grundstücken 0,20 €

c) für Acker-, Weide- und Brachlandflächen 0,26 €

d) für Wald- und Forstflächen 0,15 €

 

 

im Einzugsgebiet des Wasserverbandes Eifel-Rur:

 

a) für die versiegelten Flächen 0,93 €

b) für die Freiflächen bei bebauten Grundstücken 0,07 €

c) für Acker-, Weide- und Brachlandflächen 0,09 €

d) für Wald- und Forstflächen 0,05 €

 

Artikel II

 

Die Satzung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

 

Die Vertreter der Stadt Wegberg in dem Gremium des Schwalmverbandes werden gebeten, dort die weitere Kostenentwicklung kritisch zu beobachten.

 

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Anlagen

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