Empfehlungsvorlage - VO/2289/12
Grunddaten
- Betreff:
-
Gebührenbedarfsberechnung zur Ermittlung der Gewässerunterhaltungsgebühren 2013 und Erlass einer Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gewässerunterhaltungsgebühren der Stadt Wegberg
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage
- Federführend:
- Finanzwirtschaft
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss (HF)
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Vorberatung
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04.12.2012
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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18.12.2012
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Nach § 6 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG) soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die Aufwendungen der kostenrechnenden Einrichtung decken.
Grundlage der Kalkulation der für 2013 zu erwartenden Kosten im Bereich Gewässerunterhaltung bildet die auf der Kontensystematik der Ergebnisrechnung erstellte vorläufige Betriebsabrechnung für das Jahr 2012.
In die Gebührenkalkulation wurden keine Verwaltungskosten eingerechnet, da basierend auf einem Urteil des OVG Münsters keine Verwaltungskosten auf die Gewässerunterhaltungsgebühr umgelegt werden dürfen, wenn die Gewässerunterhaltung durch einen Wasserverband erfolgt. Eine Anfrage beim Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen bestätigt diese Vorgehensweise. Auf Nachfrage zur Behandlung der Personalkosten wies der Städte- und Gemeindebund NW darauf hin, dass Personalkosten wie Verwaltungskosten zu werten sind und diese ebenfalls nicht in der Gebührenbedarfsberechnung berücksichtigt werden dürfen. Diese beiden Kostenarten zählen somit nicht zu den umlagefähigen Kosten.
Aufgrund der Kostenentwicklungen bei den beiden Wasserverbänden sind die Gebührensätze für die Einzugsgebiete Schwalmverband und Wasserverband Eifel- Rur bei den versiegelten Flächen anzupassen.
Für das Jahr 2013 werden Gesamtkosten in Höhe von 241.416,00 Euro erwartet. Die Kostensteigerung beim Schwalmverband ist im Wesentlichen auf die höheren Aufwendungen für Unterhaltungskosten zurückzuführen:
Die vorläufige Betriebskostenabrechnung 2012 schließt für den Gebührenhaushalt Gewässerunterhaltung mit einem Fehlbetrag von 3.395,40 ab. Dieser Fehlbetrag wurde bei der Gebührenkalkulation 2013 berücksichtigt.
Aus den veränderten Kostenansätzen wurden nach der vorliegenden Gebührenkalkulation die neuen Gebührensätze ermittelt. Zum Vergleich werden die bisher geltenden Gebührensätze den neuen Sätzen gegenübergestellt:
Schwalmverband:
Nutzungsart | Gebühr / Ar 2013
| Gebühr / Ar 2012
| Veränderung gegenüber Vorjahr in
|
Versiegelte Flächen
| 2,76 | 2,69 | 0,07 |
Freiflächen | 0,20
| 0,20 | keine |
Acker-, Weide-, Brachlandflächen | 0,26 | 0,26 | keine
|
Wald- und Forstflächen | 0,15 | 0,15 | keine
|
Wasserverband Eifel-Rur:
Nutzungsart | Gebühr / Ar 2013
| Gebühr / Ar 2012
| Veränderung gegenüber Vorjahr in
|
Versiegelte Flächen
| 0,93 | 0,90 | 0,03 |
Freiflächen | 0,07 | 0,07 | keine |
Acker-, Weide-, Brachlandflächen | 0,09 | 0,09 | keine |
Wald- und Forstflächen | 0,05 | 0,05 | keine |
Aufgrund der für 2013 zu erwartenden Kosten- und Erlössituation schlägt die Verwaltung vor, die Gebührensätze für versiegelte Flächen anzuheben.
Finanz. Auswirkung
Kosten und Finanzierung:
Die Verwaltung wird die sich aus der Kostenrechnung abgeleiteten Erträge und Aufwendungen für den Haushaltsplan 2013 entsprechend berücksichtigen. Gegenüber der mit dem Haushalt 2012 zugleich beschlossenen mittelfristigen Ergebnisplanung für das Jahr 2013 ergibt sich beim Produkt 13.04.00 Wasser und Wasserbau folgende Veränderung:
| Kalkulation Haushalt 2013
| Mittelfristige Ergebnisplanung 2013
| Differenz
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Ordentliche Erträge | 241.400 | 238.150 | 3.250
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Ordentliche Aufwendungen | 284.081 | 268.477 | 15.604
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Ordentliches Jahresergebnis | -42.681
| -30.327 | 12.354 |
Alternativen:
keine
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Unter Berücksichtigung der Veränderungen in der Gebührenkalkulation 2013 für den Bereich Gewässerunterhaltung empfiehlt der Haupt- und Finanzausschuss dem Rat der Stadt Wegberg die beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Wegberg über die Erhebung von Gebühren nach § 7 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz für Verbandslasten der Wasser- und Bodenverbände, sowie nach den §§ 6 und 7 Kommunalabgabengesetz für die Unterhaltung der eigenen betreuten Gewässer vom 16. Dezember 1999, zuletzt geändert durch Satzung vom 22. Dezember 2011 zu beschließen.
Aufgrund §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. September 2012 (GV. NRW S. 436), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712 / SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW S. 687) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. März 2010 (GV. NRW S. 185) hat der Rat der Stadt Wegberg in seiner Sitzung am folgende Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung beschlossen:
Artikel I
§ 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Der Gebührensatz beträgt jährlich je Ar der Grundstücksfläche
im Einzugsgebiet des Schwalmverbandes:
a) für die versiegelten Flächen 2,76
b) für die Freiflächen bei bebauten Grundstücken 0,20
c) für Acker-, Weide- und Brachlandflächen 0,26
d) für Wald- und Forstflächen 0,15
im Einzugsgebiet des Wasserverbandes Eifel-Rur:
a) für die versiegelten Flächen 0,93
b) für die Freiflächen bei bebauten Grundstücken 0,07
c) für Acker-, Weide- und Brachlandflächen 0,09
d) für Wald- und Forstflächen 0,05
Artikel II
Die Satzung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Die Vertreter der Stadt Wegberg in dem Gremium des Schwalmverbandes werden gebeten, dort die weitere Kostenentwicklung kritisch zu beobachten.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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23,8 kB
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