Entscheidungsvorlage - VO/2354/13

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Am 21.01.2013 beantragte die Werbegemeinschaft Wegberg e.V. an folgenden Terminen verkaufsoffene Sonntage für die Innenstadt Wegberg:

 

21.04.2013  -  Frühlingsfest

30.06.2013  -  Frühkirmes in Wegberg/Antoniusmarkt

08.09.2013  -  Herbstfest

01.12.2013  -  Adventsmarkt

 

Der  Verein Handel + Gewerbe Rath-Anhoven B 57 e.V. beantragte am 16.01.2013 folgende Termine für verkaufsoffene Sonntage im Ortsteil Rath-Anhoven:

 

17.03.2013 -  Frühlingsfest

07.04.2013 – Frühlingsfest

23.06.2013 – Sommerfest

01.09.2013 – Herbstfest

 

Nach § 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten dürfen an jährlich höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile, und Handelszweige beziehen.

 

Die Verordnung sieht vor, dass die Verkaufsstellen in der Innenstadt der Stadt Wegberg bzw. im Ortsteil Rath-Anhoven  an den jeweils genannten Tagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet haben dürfen. Eine Begrenzung auf bestimmte Branchen bzw. Warenangebote wird nicht vorgenommen.

 

 

Die Verwaltung schlägt vor, die Verordnung zu erlassen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Keine

 

Alternativen:

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt den Erlass der folgenden ordnungsbehördlichen Verordnung:

 

 

 

Ordnungsbehördliche Verordnung

über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass

 

Aufgrund des § 6 Abs.1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten vom 16.11.2006 (GV. NRW. S. 516), in der zurzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVOArbtG) vom 13.11.2007 (GV.NRW. S. 561/ SGV.NRW 281) geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom  21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 700)  und der §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NRW S. 528/SGV NRW 2060) Zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765, 793)  wird von der Stadt Wegberg als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß des Beschlusses des Rates der Stadt Wegberg vom 12.03.2013 folgende Verordnung erlassen:

§ 1

 

Verkaufsstellen in der Innenstadt der Stadt Wegberg dürfen an den Sonntagen 21.04.2013, 30.06.2013, 08.09.2013, 01.12.2013 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein. Verkaufsstellen im Ortsteil Rath-Anhoven dürfen an den Sonntagen, 17.03.2013, 07.04.2013, 23.06.2013, 01.09.2013 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

 

§ 2

 

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1  Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offenhält. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten  mit einer Geldbuße bis zu  500,00 Euro  geahndet werden.

 

 

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