Entscheidungsvorlage - VO/2364/13
Grunddaten
- Betreff:
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Wegfall der Bagatellgrenze - Satzung über die 9. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Wegberg vom 10. November 2004
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Finanzwirtschaft
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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12.03.2013
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW hat durch Urteil vom 03.12.2012 (Az.: 9 A 2646/11) entschieden, dass Frischwassermengen, die für die Gartenbewässerung verwendet worden sind, bei der Berechnung von Schmutzwassergebühren in voller Höhe in Abzug zu bringen sind. Das Gericht erklärte die in der Entwässerungsgebührensatzung enthaltene Bagatellgrenze in Höhe von 20m3 für unwirksam. Die Verwaltung hatte hierzu in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 05.02.2013 eine mündliche Mitteilung gemacht. Der Städte- und Gemeindebund NRW empfiehlt seinen Mitgliedern die Gebührensatzungen entsprechend anzupassen. Aufgrund der erfolgten Rechtsprechung schlägt die Verwaltung dem Rat vor, die städtische Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 10.11.2004 entsprechend zu ändern.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung schlägt dem Rat der Stadt Wegberg vor, die beigefügte Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Wegberg vom 10.11.2004, zuletzt geändert durch Satzung vom 20.12.2012, zu beschließen.
Aufgrund §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz 23. Oktober 2012 (GV. NRW S. 474), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW S. 687) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. März 2010 (GV. NRW S. 185) hat der Rat der Stadt Wegberg in seiner Sitzung am .. folgende Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung beschlossen:
I.
1.) § 14 Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen abgezogen, die nachweisbar nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt werden.
2.) § 14 Absatz 5 Satz 2 wird ersatzlos gestrichen.
3.) § 14 Absatz 5 Satz 5 erhält folgende Fassung:
Der Wasserzähler muss alle 6 Jahre gemäß den §§ 12 bis 14 i.V.m. dem Anhang B Nr. 6.1 der Bundeseichordnung durch einen neuen, geeichten Wasserzähler ersetzt werden.
4.) § 14 Absatz 5 Satz 9 erhält folgende Fassung:
Der Nachweis über den ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler und die jährliche Mitteilung des Zählerstandes obliegt dem Gebührenpflichtigen.
II.
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2012 in Kraft.
