Entscheidungsvorlage - VO/2368/13
Grunddaten
- Betreff:
-
Vergabegrenzen für die Beschaffung von Verbrauchsgütern
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Zentrale Verwaltungssteuerung
- Finale Freigabe:
- Penski, Ulrich
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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12.03.2013
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Beschaffung von Heizöl für die städtischen Gebäude sowie Dieselkraftstoff für die Fahrzeuge des Baubetriebshofes unterliegen ständig wechselnden Tagespreisen. Die Anfragen erfolgen telefonisch bei mehreren Lieferfirmen um einen möglichst günstigen Preis zu erzielen. Der Preis orientiert sich an der Liefermenge sowie an der Anzahl der Lieferstellen im Stadtgebiet.
Bei diesem Beschaffungsvorgang ist es notwendig, flexible Entscheidungen zu treffen, da die Preise kurzfristig erheblichen Schwankungen ausgesetzt sind. Die Auftragssummen können bis zu 75.000 betragen. Aufgrund der Abnahme großer Mengen ergeben sich erhebliche Preisvorteile für die Verwaltung.
Gemäß Hauptsatzung ist der Bürgermeister ermächtigt, Aufträge bis zu einem Wert von 10.000 als Geschäft der laufenden Verwaltung zu vergeben. Bei Aufträgen, die diesen Wert übersteigen, ist der zuständige Fachausschuss zu beteiligen. Aber selbst bei Dringlichkeitsentscheidungen würden zeitliche Probleme entstehen, da die angebotenen Preise nur kurzfristig gültig sind.
Die Verwaltung schlägt dem Rat der Stadt Wegberg daher vor, die Hauptsatzung zu erweitern und den Bürgermeister zu ermächtigen, Aufträge zur Beschaffung von Verbrauchsgütern, die wechselnden Tagespreisen unterliegen, bis zu einer Auftragssumme von 80.000 als Geschäft der laufenden Verwaltung zu vergeben.
Über erteilte Aufträge in diesem Bereich wird die Verwaltung künftig regelmäßig im Rahmen einer Mitteilung im zuständigen Fachausschuss berichten.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Art. 12 Abs. 3 b der Hauptsatzung vom 12.03.1980 zuletzt geändert am 20.12.2012 erhält folgenden Zusatz:
Der Bürgermeister wird ermächtigt, bei der Beschaffung von Verbrauchsgütern, die wechselnden Tagespreisen unterliegen, auch wenn der Auftragswert mehr als 10.000 beträgt, die Auftragserteilung als Geschäft der laufenden Verwaltung durchzuführen. Diese Ermächtigung bezieht sich ausschließlich auf die Beschaffung von Heiz- und Kraftstoffen. Es ist eine Obergrenze von 80.000 (einschl. MWSt.) einzuhalten.
