Empfehlungsvorlage - VO/2406/13

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 27. Januar 2013 wurde ein Bürgerantrag gemäß § 24 Absatz 1 der Gemeindeordnung NRW gestellt, der die Abschaffung der Restmüllverwiegung begehrt. Der Antrag ist dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt.

 

Im Bürgerantrag wird behauptet, dass in drei Kommunen im Kreis Heinsberg eine Restmüllverwiegung erfolgt. Richtigerweise haben jedoch mit den Gemeinden Gangelt und Waldfeucht sowie den Städten Geilenkirchen und Wegberg vier Kommunen im Kreis Heinsberg eine Restmüllverwiegung eingeführt.

 

Zunächst wird an dieser Stelle auf die gesetzlichen Verpflichtungen zu einer verursachergerechten Gebührenbemessung sowie zur Schaffung von wirksamen Anreizen zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung bei der Gebührenbemessung eingegangen.

Nach § 6 Absatz 3 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) ist die Gebühr wenn möglich und wirtschaftlich vertretbar entsprechend der Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab). Die in der Stadt Wegberg eingeführte Restmüllverwiegung erlaubt es, dass gegenüber den Abgabenpflichtigen eine Gebühr anhand des tatsächlichen Restabfallaufkommens erhoben wird. Damit ist diese Form der Gebührenbemessung eine Umsetzung des Wirklichkeitsmaßstabes.

Des Weiteren wird im § 9 Absatz 2 Satz 3 Landesabfallgesetz NRW (LAbfG) die Verpflichtung genannt, wonach bei der Gebührenbemessung wirksame Anreize zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung zu schaffen sind. Im System der Restmüllverwiegung erhält der Nutzer der Einrichtung Abfallwirtschaft eine unmittelbare Erleichterung bei der festzusetzenden Gebührenhöhe, wenn dieser das Restabfallaufkommen durch zulässige Maßnahmen der Abfallvermeidung und durch eine effektive Abfalltrennung reduziert.

Die Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgaben führt in der Theorie zu einer Reduzierung der Abfälle zur Beseitigung und einer Erhöhung der Anteile an verwertbaren Abfällen.

 

Der Kreis Heinsberg veröffentlicht jährlich die Statistik über das Abfall- und Wertstoffaufkommen im Kreis Heinsberg, in der das tatsächliche Abfallaufkommen des Vorjahres jeder kreisangehörigen Kommune dargestellt wird. In jedem Jahr kann anhand dieser Statistik festgestellt werden, dass die Stadt Wegberg zu den Kommunen mit dem geringsten Restabfallaufkommen je Einwohner gehört. Andererseits gibt die Statistik über das Abfall- und Wertstoffaufkommen im Kreis Heinsberg eindeutig her, dass das Aufkommen an verwertbaren Abfällen je Einwohner in der Stadt Wegberg im Vergleich mit den übrigen kreisangehörigen Kommunen mit zu den Höchstwerten gehört. Die Werte des Abfall- und Wertstoffaufkommen im Kreis Heinsberg in den Jahren 2008 bis 2012 sind als Anlage zu dieser Beschlussvorlage beigefügt.

Das jährliche Aufkommen an Abfällen, die aus öffentlichen Abfallkörben und unzulässige Abfallablagerungen erfasst werden, wird anhand der Wiegebelege der Abfallumschlaganlage des Kreises Heinsberg in Gangelt-Hahnbusch ermittelt. Im Jahr 2012 betrug dieses Aufkommen rund 30 Gewichtstonnen. Für die Erfassung und Entsorgung dieses Restabfallaufkommens sind im Jahr 2012 Kosten in Höhe von 30.000 Euro entstanden. Die Höhe des aus diesen Wiegebelegen ermittelten jährlichen Restabfallaufkommens ist in den letzten Jahren gleichbleibend und weicht anhand bekannter Daten anderer Kommunen nicht im außergewöhnlichen Maße von diesen ab.

Anhand dieser Werte lässt sich die Verschiebung der Anteile an Abfällen zur Beseitigung zugunsten der Anteile an Abfällen zur Verwertung eindeutig darstellen.

 

An der Statistik über das Abfall- und Wertstoffaufkommen im Kreis Heinsberg sowie das durch Wiegebelege festgestellte jährliche Restabfallaufkommen aus öffentlichen Abfallkörben und unzulässige Abfallablagerungen lässt sich nach Meinung der Verwaltung unzweifelhaft ablesen, dass der theoretische Ansatz der gesetzlichen Vorgaben im Kommunalabgabengesetz und im Landesabfallgesetz in der Praxis durch das Restmüllverwiegesystem in der Stadt Wegberg entsprechend umgesetzt wird.

 

Alternativ erfüllen neben dem Restmüllverwiegesystem weitere Systeme die genannten gesetzlichen Vorgaben. Hierbei handelt es sich um Gebührenermäßigungen beispielsweise durch reduzierte Mindest-Restabfallvolumen oder durch eine Ausweitung der Leerungsintervalle. Weiterhin bieten Gebührenbemessungen anhand der Leerungsanzahlen und durch Volumenmessung ebenso Anreize zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung sowie die Erfüllung der Vorgabe einer verursachergerechten Gebührenerhebung.

Diese genannten Systeme unterscheiden sich durch die Stärke der Wirksamkeit der Anreizschaffung, um ein zulässiges Verhalten der Nutzer der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung zu erreichen.

Mit dem System der Restmüllverwiegung ist die Verwaltung der Ansicht, ein hohes Maß an wirksamen Anreizen zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung zu schaffen. 

 

Zu beachten ist in dieser Angelegenheit das laufende Vertragsverhältnis mit dem Entsorgungsunternehmen Drekopf Recyclingzentrum Erkelenz GmbH bis zum 31. Dezember 2018 über die Abfalllogistikleistungen in der Stadt Wegberg, das eine Restmüllverwiegung beansprucht.

 

In ihrer Antragsschrift stellen die Antragssteller die Behauptung auf, dass die vorgenannte durch Statistiken und Belegen nachweisliche Schlussfolgerung der Verwaltung einer Verringerung der Anteile an Abfällen zur Beseitigung zugunsten einer Erhöhung der Anteile an verwertbaren Abfälle nicht der Wahrheit entspreche, da nach Meinung der Antragssteller für die Verringerung des Aufkommens an Abfälle zur Beseitigung eine Entsorgung in öffentlichen Abfallkörben und unzulässigen Abfallablagerungen oder außerhalb des Stadtgebietes Wegberg verantwortlich sei.

Allerdings gibt die Antragsschrift keine Hinweise darauf, auf welcher belegbaren Grundlage die Behauptungen der Antragssteller aufgestellt sind.

 

Die dem Bürgerantrag anliegenden 3.000 Unterschriften Wegberger Bürger, die damit Ihre Unterstützung des Antragsbegehrens kundtun, sind in der Relation zu sehen, dass es sich bei den Behauptungen der Antragssteller um subjektive, widerlegbare Wahrnehmungen handelt.

Eine Überprüfung dieser Unterschriften auf Richtigkeit der Angaben ist durch die Verwaltung nicht erfolgt, da für einen Bürgerantrag nach § 24 der Gemeindeordnung NRW keine Verpflichtung für den Nachweis von Unterschriften von Bürgern besteht.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Es entstehen keine Kosten

 

 

Alternativen:

Keine Vorschläge der Verwaltung

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt Wegberg, das Begehren des Bürgerantrages abzulehnen und an der Restmüllverwiegung in der derzeitigen Form festzuhalten.

 

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Anlagen

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