Empfehlungsvorlage - VO/2451/13

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die CDU-Fraktion hat mit Schreiben vom 12.03.2013 den Antrag nach § 20 der Geschäftsordnung des Rates und der Ausschüsse gestellt, die aktuelle „Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) vom 26.10.2010“ aufzuheben. Der Antrag ist dieser Beratungsvorlage als Anlage beigefügt. Der Antrag wurde in der Sitzung des Rates am 14.05.2013 an den Fachausschuss verwiesen.

Durch das Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes vom 05.03.2013 ist am 16.03.2013 das Landeswassergesetz u. a. mit dem Wegfall des § 61 a LWG (Dichtheitsprüfung) geändert worden. Auf der Grundlage § 61 Abs. 2 LWG (neue Fassung) kann nunmehr eine neue Rechtsverordnung über die Überwachung von öffentlichen und privaten Abwasseranlagen erlassen werden. Diese Rechtsverordnung liegt zur Zeit noch als Entwurf vor. Ohne Rechtsverordnung ist das Gesetz nicht vollziehbar. Für den Erlass einer neuen Satzung zur sogenannten Funktionsprüfung im Rahmen der Selbstüberwachung privater Abwasserleitungen wird die Verwaltung voraussichtlich gegen Jahresende eine  separate Beratungsvorlage erarbeiten.

 

Die Verwaltung schlägt vor, die aktuelle Fristensetzung gemäß dem vorliegenden Antrag durch den Erlass einer Aufhebungssatzung aufzuheben.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

./.

 

Alternativen:

./.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr empfiehlt dem Rat, er möge folgende Satzung beschließen:

 

Aufhebungssatzung

 

Zur Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW) vom------------

 

Aufgrund von § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2013 (GV.NRW. S. 194), der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl I S. 734) und der §§ 53, 60 und 61 des Landeswassergesetzes Nordhrein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2013 (GV. NRW. S. 133), hat der Rat der Stadt Wegberg in seiner Sitzung am__________folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

Aufhebung

 

Die Satzung der Stadt Wegberg zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a LWG Abs. 3 bis 7 Landeswassergesetz NRW vom 28. Oktober 2010, zuletzt geändert durch Satzung vom 5.Juli 2012, wird aufgehoben.

 

§ 2

Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

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Anlagen

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