Empfehlungsvorlage - VO/2450/13
Grunddaten
- Betreff:
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Entschädigungsleistungen für die Durchführung der Dichtheitsprüfung nach § 61 a Landeswassergesetz; Antrag der Fraktion Freie Wähler/Unabhängige vom 18.04.2013
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage
- Federführend:
- Umwelt, Verkehr, Abwasser
- Finale Freigabe:
- Kamps, Werner
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr (StUV)
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Vorberatung
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25.06.2013
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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16.07.2013
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Fraktion Freie Wähler/Unabhängige hat mit Datum vom 18.04.2013 den als Anlage zu dieser Beratungsvorlage beigefügten Antrag nach § 20 der Geschäftsordnung des Rates gestellt. In der Sitzung des Rates am 14.05.2013 wurde die Angelegenheit an den Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr verwiesen. Die Verwaltung nimmt zu diesem Antrag wie folgt Stellung:
Der Rat der Stadt hatte am 05.10.2010 die Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Landeswassergesetz (LWG NRW) vom 26.10.2010, zuletzt geändert durch Satzung am 05.07.2012, beschlossen.
Der Satzungsbeschluss erfolgte auf der Grundlage einer gültigen Rechtsnorm. Die Rechtswidrigkeit der Vorschriften zur Dichtheitsprüfung wurde bis zur Änderung des Landeswassergesetzes mit dem Wegfall der § 61 a zum 16.03.2013 nicht festgestellt. Die neue Form der Dichtheitsprüfung regelt aktuell § 61 Abs. 2 LWG (neue Fassung) und eine hierzu noch nicht abschließend erlassene Rechtsverordnung.
Die Änderung des Landeswassergesetzes erfolgte ohne Rückwirkung, d. h., die Dichtheitsprüfung in der alten Form hatte ihre uneingeschränkte Gültigkeit bis zur Änderung.
Entschädigungsansprüche der Bürger gegen die Stadt oder der Stadt gegen das Land lassen sich nicht herleiten. In der Geltungsdauer des § 61 a LWG und der städtischen Satzung waren alle sich hieraus ergebenden Verpflichtungen rechtmäßig und nicht zu beanstanden.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes, dass den Eigentümern einer Abwasseranlage (dazu zählt auch das erdverlegte Abwasserrohr innerhalb des Privatgrundstückes) verpflichtet, diese Anlage nach dem Stand der Technik zu betreiben, unverändert weiter. Die Vernachlässigung dieser Pflicht, z. B. durch mangelnde Wartung (optische Kontrolle, Dichtheitsprüfung) kann bei Störungen den Straftatbestand der Gewässerverunreinigung (Grundwasser) nach § 324 Strafgesetzbuch erfüllen. Die Konkretisierung der Wartungspflicht soll durch die Änderung des Landeswassergesetzes (ähnlich der Dichtheitsprüfung) erfolgen.
Diejenigen Bürger, die eine Dichtheitsprüfung und eine erforderliche Sanierung durchgeführt haben, sind ihrer Verpflichtung nachgekommen, die sich letztlich aus ihrem Eigentumsrecht herleiten lässt. Alle anderen Bürger, die eine Dichtheitsprüfung ohne Beanstandung der Leitung durchgeführt haben, sind ebenfalls einer rechtsgültigen Norm gefolgt.
Die Stadt Wegberg hat bislang keine Sanierungsbescheide erlassen. Es liegen aktuell 8 Bescheinigungen vor, in denen von den Sachkundigen bestätigt wird, dass die Anforderungen nicht erfüllt werden. Da die erste Fassung der Ortssatzung eine Verpflichtung zur Vorlage der Bescheinigung bei der Stadt nicht vorsah, sind die Gesamtzahl der nichtbestandenen Prüfung und damit die Zahl tatsächlicher Schäden mit Gefährdung des Grundwassers nicht bekannt.
Im Ergebnis besteht keine Rechtspflicht der Stadt zur Zahlung einer Entschädigung an die betroffenen Bürger. Eine anders motivierte Zahlung ohne Rechtsgrund bzw. Anspruchsgrundlage aus allgemeinen Finanzierungsmitteln ist rechtlich nicht vertretbar.
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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53,8 kB
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