Empfehlungsvorlage - VO/2532/13

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Ein Bürger der Stadt Wegberg hat sich am 29.05.2013 nach § 24 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) an den Rat gewandt und angeregt, der Rat möge eine Resolution an die Landesregierung beschließen, beim Erlass der Rechtsverordnung nach § 61 Abs. 2 des Landeswassergesetzes NRW (LWG) auf die Regelungen hinsichtlich des Grundwasserschutzes („Dichtheitsprüfung“) in Wasserschutzgebieten zu verzichten.

 

In § 61 Absatz 2 LWG wird die oberste Wasserbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags bezüglich der in den Ziffern 1 – 3 (nicht abschließend) genannten Themenfelder Regelungen zu treffen.

 

Der Rat hat in seiner Sitzung am 16.07.2013 den Antrag an den Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr verwiesen.

 

 

Nach § 24 GO NRW hat jedermann das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden. Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Rat einem Ausschuss übertragen.

 

Angelegenheiten der Gemeinde sind solche Angelegenheiten, für die eine Aufgabenzuweisung an die Gemeinde bzw. eine Zuständigkeit der Gemeinde besteht.

Zu den Angelegenheiten, die eine Gemeinde zu erledigen (im Sinne von Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes: zu vollziehen) hat, gehören die Selbstverwaltungsangelegenheiten, die Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und die sog. Auftragsangelegenheiten. Nicht zu ihren Aufgaben gehört es, öffentliche Resolutionen an einen Gesetzgeber (hier: an ein Ministerium als Verordnungsgeber) zu verfassen, um diesen zu einem Verzicht auf bestimmte gesetzliche Regelungen aufzufordern.

 

Nach dem Willen des Antragstellers soll der Rat der Stadt Wegberg die Landesregierung auffordern, gewisse gesetzliche Regelungen zu unterlassen. Mit diesem Anliegen verfolgt der Antragsteller nicht mehr eine Angelegenheit der Gemeinde, sondern eine Angelegenheit des in diesem Falle zuständigen Gesetzgebers (hier: das zuständige Fachministerium des Landes als oberste Wasserbehörde mit Zustimmung des Landtags, vgl. § 136 i. V. m. § 61 Absatz 2 LWG).

 

Auch der Stadt Wegberg steht ein eigenes Petitionsrecht für solche Fälle nicht zu, denn sie ist nach Art. 20 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) als staatliches Vollzugsorgan an Gesetz und Recht gebunden. Das Petitionsrecht des Artikel 17 GG in Verbindung mit Artikel 41a der Landesverfassung ist ein Recht der Bürgerinnen und Bürger.

 

Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, sich mit seinem Anliegen unmittelbar an das zuständige Fachministerium (Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen) und/oder den Landtag zu wenden.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

 

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Alternativen:

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr stellt fest, dass der vorliegende Bürgerantrag keine Angelegenheit der Gemeinde zum Gegenstand hat, und beauftragt die Verwaltung, den Antragsteller entsprechend zu unterrichten.

 

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Anlagen

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