Entscheidungsvorlage - VO/0378/07

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Das Verfahren zur Bestellung der Schulleiterin und des Schulleiters ist mit dem am 01.08.2006 in Kraft getreten „Zweiten Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen“ (Zweites Schulrechtsänderungsgesetz) nunmehr gemäß § 61 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) wie folgt geregelt:

 

Die Obere Schulaufsichtsbehörde (Bezirksregierung) schreibt die Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers aus und prüft die eingegangenen Bewerbungen. Aus den Bewerbungen werden der Schulkonferenz die geeigneten Personen benannt. Dabei sind unter Beachtung des im Ausschreibungsverfahren erstellten schulspezifischen Anforderungsprofils möglichst mindestens zwei geeignete Personen zur Wahl vorzuschlagen.

 

Lehrerinnen und Lehrer der betroffenen Schule können benannt werden, wenn sie vor ihrer Tätigkeit an dieser Schule in mindestens einer anderen Schule oder in der Schulaufsicht gearbeitet und damit ihre Verwendungsbreite nachgewiesen haben.

 

Die Schulkonferenz wählt in geheimer Wahl aus den von der Oberen Schulaufsichtsbehörde benannten Personen die Schulleiterin oder den Schulleiter. Hierfür wird die Schulkonferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schulträger entsendet.

 

Bis zu drei weitere Vertreterinnen oder Vertreter des Schulträgers können ohne Stimmrecht beratend teilnehmen. Die Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers dürfen nicht der Schule angehören.

Die Mitwirkung von Mitgliedern der Schulkonferenz, die sich an der Schule beworben haben, ist ausgeschlossen. Gleichfalls dürfen Schülerinnen und Schüler, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an dem Wahlverfahren nicht teilnehmen. Der Schülerrat benennt – soweit erforderlich – geeignete Vertreterinnen und Vertreter.

 

Gewählt und damit vorgeschlagen ist, wer die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer in dieser Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

Bei Stimmengleichheit erlischt das Wahlrecht. Das Wahlrecht erlischt ferner, wenn die Schulkonferenz nicht innerhalb von acht Wochen nach Aufforderung durch die Schulaufsichtsbehörde einen Vorschlag vorlegt.

 

Die Obere Schulaufsichtsbehörde holt die Zustimmung des Schulträgers zu der gewählten Bewerberin oder dem gewählten Bewerber ein. Der Schulträger kann die Zustimmung nun binnen acht Wochen mit einer 2/3-Mehrheit des nach der Hauptsatzung zuständigen Gremiums verweigern. Nach Verweigerung der Zustimmung kann die Schulkonferenz innerhalb von vier Wochen einen zweiten Vorschlag aus den vorliegenden Bewerbungen vorlegen.

Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nicht noch einmal vorgeschlagen werden, wenn der Schulträger seine Zustimmung verweigert hat.

 

Die Obere Schulaufsichtsbehörde ernennt die gewählte Bewerberin oder den gewählten Bewerber, sofern der Schulträger seine Zustimmung nicht verweigert hat. Wird die Zustimmung auch zu einem zweiten Vorschlag verweigert, darf die Obere Schulaufsichtsbehörde die Auswahl entscheiden.

 

Die Erweiterung der Schulkonferenzen um ein vom Schulträger entsandtes stimmberechtigtes Mitglied sowie das Teilnahmerecht von bis zu drei weiteren Vertretern des Schulträgers ohne Stimmrecht soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Schulleitung als Kooperationspartner des Schulträgers von besonderer Bedeutung ist. Aufgrund dieser neuen gesetzlichen Regelung ist darüber zu entscheiden, wen die Stadt Wegberg in ihrer Eigenschaft als Schulträger als stimmberechtigtes Mitglied in die erweiterten Schulkonferenzen zur Wahl der Schulleiterin und des Schulleiters entsendet.

Außerdem ist eine Entscheidung darüber herbeizuführen, ob bis zu drei weitere Vertreterinnen oder Vertreter beratend an den Schulkonferenzen teilnehmen sollen.

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Durch den Beschluss entstehen keine Kosten.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Als stimmberechtigtes Mitglied in die nach § 61 Abs. 2 Satz 2 SchulG erweiterten Schulkonferenzen ist der Bürgermeister oder ein von ihm bestellter Vertreter zu entsenden.

 

Es ist von der Möglichkeit, bis zu drei weitere VertreterInnen des Schulträgers zur beratenden Teilnahme in die erweiterten Schulkonferenzen zu entsenden, Gebrauch zu machen. Die drei VertreterInnen sind vom Rat zu wählen.

 

Alternativen:

Es ist von der Möglichkeit, bis zu drei weitere VertreterInnen des Schulträgers zur beratenden Teilnahme in die erweiterten Schulkonferenzen zu entsenden, kein Gebrauch zu machen.

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