Entscheidungsvorlage - VO/0378/07
Grunddaten
- Betreff:
-
Entsendung von Vertreter/Innen des Schulträgers in die erweiterten Schulkonferenzen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Bildung und Soziales
- Beteiligt:
- Büro des Bürgermeisters; Beigeordneter / Dezernat II
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Bildung, Kultur, Soziales und Sport (BiKSS)
|
Vorberatung
|
|
|
|
06.03.2007
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Wegberg
|
Entscheidung
|
|
|
|
24.04.2007
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Das Verfahren zur Bestellung der
Schulleiterin und des Schulleiters ist mit dem am 01.08.2006 in Kraft getreten
„Zweiten Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen“ (Zweites Schulrechtsänderungsgesetz) nunmehr gemäß §
61 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) wie folgt geregelt:
Die Obere Schulaufsichtsbehörde
(Bezirksregierung) schreibt die Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters
mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers aus und prüft die
eingegangenen Bewerbungen. Aus den Bewerbungen werden der Schulkonferenz die
geeigneten Personen benannt. Dabei sind unter Beachtung des im
Ausschreibungsverfahren erstellten schulspezifischen Anforderungsprofils
möglichst mindestens zwei geeignete Personen zur Wahl vorzuschlagen.
Lehrerinnen und Lehrer der betroffenen
Schule können benannt werden, wenn sie vor ihrer Tätigkeit an dieser Schule in
mindestens einer anderen Schule oder in der Schulaufsicht gearbeitet und damit
ihre Verwendungsbreite nachgewiesen haben.
Die Schulkonferenz wählt in geheimer
Wahl aus den von der Oberen Schulaufsichtsbehörde benannten Personen die
Schulleiterin oder den Schulleiter. Hierfür wird die Schulkonferenz um ein
stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schulträger entsendet.
Bis zu drei weitere Vertreterinnen oder
Vertreter des Schulträgers können ohne Stimmrecht beratend
teilnehmen. Die Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers dürfen nicht der
Schule angehören.
Die Mitwirkung von Mitgliedern der
Schulkonferenz, die sich an der Schule beworben haben, ist ausgeschlossen.
Gleichfalls dürfen Schülerinnen und Schüler, die das 16. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, an dem Wahlverfahren nicht teilnehmen. Der Schülerrat benennt
– soweit erforderlich – geeignete Vertreterinnen und Vertreter.
Gewählt und damit vorgeschlagen ist, wer
die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit
nicht erreicht, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten
Stimmzahlen erreicht haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer in dieser
Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Bei Stimmengleichheit erlischt das Wahlrecht.
Das Wahlrecht erlischt ferner, wenn die Schulkonferenz nicht innerhalb von acht
Wochen nach Aufforderung durch die Schulaufsichtsbehörde einen Vorschlag
vorlegt.
Die Obere Schulaufsichtsbehörde holt die
Zustimmung des Schulträgers zu der gewählten Bewerberin oder dem gewählten
Bewerber ein. Der Schulträger kann die Zustimmung nun binnen acht Wochen mit
einer 2/3-Mehrheit des nach der Hauptsatzung zuständigen Gremiums verweigern.
Nach Verweigerung der Zustimmung kann die Schulkonferenz innerhalb von vier
Wochen einen zweiten Vorschlag aus den vorliegenden Bewerbungen vorlegen.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann
nicht noch einmal vorgeschlagen werden, wenn der Schulträger seine Zustimmung
verweigert hat.
Die Obere Schulaufsichtsbehörde ernennt
die gewählte Bewerberin oder den gewählten Bewerber, sofern der Schulträger
seine Zustimmung nicht verweigert hat. Wird die Zustimmung auch zu einem
zweiten Vorschlag verweigert, darf die Obere Schulaufsichtsbehörde die Auswahl
entscheiden.
Die Erweiterung der Schulkonferenzen um
ein vom Schulträger entsandtes stimmberechtigtes Mitglied sowie das
Teilnahmerecht von bis zu drei weiteren Vertretern des Schulträgers ohne
Stimmrecht soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Schulleitung als
Kooperationspartner des Schulträgers von besonderer Bedeutung ist. Aufgrund
dieser neuen gesetzlichen Regelung ist darüber zu entscheiden, wen die Stadt Wegberg
in ihrer Eigenschaft als Schulträger als stimmberechtigtes Mitglied in die
erweiterten Schulkonferenzen zur Wahl der Schulleiterin und des Schulleiters
entsendet.
Außerdem ist eine Entscheidung darüber
herbeizuführen, ob bis zu drei weitere Vertreterinnen oder Vertreter beratend
an den Schulkonferenzen teilnehmen sollen.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Als
stimmberechtigtes Mitglied in die nach § 61 Abs. 2 Satz 2 SchulG erweiterten
Schulkonferenzen ist der Bürgermeister oder ein von ihm bestellter Vertreter zu
entsenden.
Es ist von der
Möglichkeit, bis zu drei weitere VertreterInnen des Schulträgers zur beratenden
Teilnahme in die erweiterten Schulkonferenzen zu entsenden, Gebrauch zu machen.
Die drei VertreterInnen sind vom Rat zu wählen.
Alternativen:
Es ist von der Möglichkeit, bis zu drei weitere
VertreterInnen des Schulträgers zur beratenden Teilnahme in die erweiterten
Schulkonferenzen zu entsenden, kein Gebrauch zu machen.
