Entscheidungsvorlage - VO/0383/07

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Seit dem Jahre 1994 gewährt die Stadt Wegberg als freiwillige Leistung den Kindern, deren Eltern laufende Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bezogen haben, einen Zuschuss in Höhe von maximal 155   zu Ferien- und Erholungsmaßnahmen öffentlicher Träger. Seit dem 1. Januar 2005 ist das Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) in Kraft getreten. Arbeitsuchende Hilfebedürftige, die bislang Sozialhilfe sowie Arbeitslosenhilfe bezogen haben, erhalten ab dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende).

 

Zuständig für die Leistungsgewährung ist ab dem 1. Juli 2005 die ARGE im Kreis Heinsberg - Arbeitsgemeinschaft für die Grundsicherung im Kreis Heinsberg -.

 

Unter der Trägerschaft des Kreises Heinsberg sind die Kommunen weiterhin zuständig für die  zu  gewährenden Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -.

 

Obwohl im vergangenen Jahr kein Zuschussantrag gestellt wurde, schlägt die Verwaltung vor, auch für das Jahr 2007 den Zuschuss zu den Ferien- und Erholungsmaßnahmen öffentlicher Träger für Kinder von Leistungsbezieher nach dem SGB XII (Sozialhilfe) anzubieten.

 

Die Höhe des Zuschusses soll - wie in den vergangenen Jahren - auf maximal 155 € begrenzt werden. Ab dem 3. Kind einer Familie soll der Zuschuss für das 3. Kind und jedes weitere Kind um 50 v. H. auf maximal 232,50 € erhöht werden. Alle Empfänger laufender Leistungen nach dem SBG XII werden schriftlich auf die Möglichkeit einer Bezuschussung von Ferien- und Erholungsmaßnahmen öffentlicher Träger hingewiesen.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Vorbehaltlich der Genehmigung der Haushaltssatzung stehen bei dem Produktsachkonto 06 02 01 5339200 (Sonstige soziale Leistungen) 1.000 € zur Verfügung.

 

Alternativen:

keine

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Bildung, Kultur, Soziales und Sport beschließt, den Zuschuss zu den Ferien- und Erholungsmaßnahmen öffentlicher Träger für Kinder von Empfängern laufender Leistungen nach dem SGB XII auf maximal 155 € zu begrenzen. Ab dem 3. Kind erhöht sich der Zuschuss für das 3. Kind und jedes weitere Kind einer Familie um 50 v. H. auf maximal 232,50 €.

 

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