Entscheidungsvorlage - VO/26/140
Grunddaten
- Betreff:
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Entscheidung über die Zustimmung der Gemeinde gemäß § 36a Baugesetzbuch;
hier: "Bauvoranfrage zum Neubau eines Einfamilienhauses mit PKW-Garage / Heiderstraße"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Planen, Bauen, Wohnen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Bauen, Klima, Umwelt, Stadtentwicklung, Mobilität & energetische Infrastruktur
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Entscheidung
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29.09.2026
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Sachverhalt
Mit Datum vom 22.07.2026 wurde eine Bauvoranfrage zum Neubau eines zweigeschossigen Einfamilienhauses mit PKW-Garage im rückwärtigen Bereich zwischen den Grundstücken Heiderstraße 4 und 10 in Arsbeck (siehe Anlage 1) eingereicht. Durch die Positionierung des Hauses auf dem Grundstück fügt sich das Vorhaben nach § 34 BauGB nicht in die Eigenart der näheren Umgebung, bezogen auf die Grundstücksfläche die überbaut werden soll, ein. Die vorhandene Baustruktur ist durch eine wohnbaulich genutzte Straßenrandbebauung geprägt. In den rückwärtigen Grundstücksbereichen befinden sich lediglich Nebengebäude bzw. gewerblich genutzte Gebäude.
Durch die Änderung im BauGB (sog. "Bauturbo") werden zugunsten des Wohnungsbaus in größerem Umfang Abweichungen vom Einfügungsgebot ermöglicht. Auf die Beratungsvorlage VO/0036/26 zur Fachausschusssitzung am 17.03.2026 und auf den diesbezüglichen Ratsbeschluss zur "Wegberger Leitlinien" zum Bauturbo vom 24.03.2026 wird verwiesen. Zur Wahrung der kommunalen Planungshoheit bedarf eine Zulassungsentscheidung im Rahmen des Bauturbos der Zustimmung der Gemeinde.
Nach Nr. XIII der "Wegberger Leitlinie" hat der Fachausschuss im vorliegenden Fall über die Zustimmung der Gemeinde zu entscheiden, da das beantragte Vorhaben die rückwärtige Bauflucht der wohnbaulichen Umgebungsbebauung um mehr als 3,00 Meter überschreitet.
Nach Nr. XIV der "Wegberger Leitlinie" wurde der betroffenen Öffentlichkeit vor der Entscheidung über die Zustimmung der Gemeinde Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu dem beantragten Vorhaben gegeben. Die eingegangenen Stellungnahmen sind als Anlagen 2 beigefügt. Aus Gründen des Datenschutzes wurden personenbezogene Daten geschwärzt.
Folgende Aspekte werden in diesen Stellungnahmen aufgeführt:
- Die Errichtung des geplanten Einfamilienhauses wird abgelehnt, da durch die geplante Bebauung die eigene Gartennutzung gravierend eingeschränkt wird.
- Der Übernahme einer erforderlichen Baulast zur Erschließung des geplanten Einfamilienhauses wird nicht zugestimmt. Die ursprüngliche Baulast war lediglich zur Erschließung eines Carports vorgesehen.
- Im Falle einer Baugenehmigung wird, bezogen auf ein angrenzendes Baudenkmal, eine Begehung und Dokumentation des aktuellen Zustandes auf Kosten des Bauherren gefordert. Die Kosten zur Beseitigung möglicher Schäden (ggf. durch Vibrationen während der Bauphase) am Denkmalobjekt wären ebenfalls durch den Bauherren zu tragen.
- Die Übernahme einer möglichen Baulast zur Erschließung des Objekt wird vorsorglich abgelehnt.
Beurteilung der Stellungnahmen:
Die Schaffung der erschließungsrechtlichen Voraussetzungen wären im Zuge der weiteren Bearbeitung der Bauvoranfrage sicherzustellen. Würde eine Baulast nicht übernommen, wäre die gemäß § 34 BauGB erforderliche gesicherte Erschließung nicht gegeben; das Vorhaben damit planungsrechtlich unzulässig. Der Schutz eines angrenzenden Baudenkmals wäre in einem Baugenehmigungsverfahren ggf. durch entsprechende Auflagen sicherzustellen.
Unabhängig dieser Aspekte entstehen durch das das beantragte Vorhaben übermäßige Beeinträchtigungen der bestehenden angrenzenden Gartennutzung. Aufgrund des Zuschnittes des in Rede stehenden Grundstückes (Flurstück 54) würde die angrenzende Grundstücksnutzung durch eine zusätzliche zweigeschossige Bebauung - wie beantragt - erheblich beeinträchtigt. Der Bauturbo sollte nicht angewandt werden.
Beschlussvorschlag
Alternative 1:
Die Zustimmung der Gemeinde gemäß § 36 a BauGB zum Vorhaben "Neubau eines Einfamilienhauses mit PKW-Garage" im Bereich der Heiderstraße wird nicht erteilt. Das Vorhaben ist mit den Vorstellungen der Stadt Wegberg von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht vereinbar.
Alternative 2:
Die Zustimmung der Gemeinde gemäß § 36 a BauGB zum Vorhaben "Neubau eines Einfamilienhauses mit PKW-Garage" im Bereich der Heiderstraße wird erteilt. Das Vorhaben ist mit den Vorstellungen der Stadt Wegberg von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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158,9 kB
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2
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(wie Dokument)
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48 kB
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3
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(wie Dokument)
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93,6 kB
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