Empfehlungsvorlage - VO/2610/13

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die SPD-Fraktion hatte am 06.12.2012 gemäß § 20 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse den Antrag gestellt, einen Starkverschmutzerzuschlag bei einem neu zu erstellenden Gebührenmodell zu den Abwassergebühren wieder einzuführen.

 

Im Zusammenhang mit diesem Antrag hatte die Verwaltung mehrfach im nichtöffentlichen Teil der Sitzungen des Fachausschusses über die Abwasserproblematik mit einem einzelnen Gewerbebetrieb berichtet. Beide Themenbereiche sind inhaltlich miteinander verknüpft.

 

Vor dem Hintergrund, dass bei der Reinigung gewerblicher Abwässer im Vergleich zur Reinigung „normaler“ häuslicher Abwässer zusätzliche Kosten entstehen, soll nach dem Grundsatz der verursachergerechten Gebührenermittlung durch die Berechnung einer verschmutzungsabhängigen Abwassergebühr ein sogenannter Starkverschmutzerzuschlag eingeführt werden.

Nach dem Kommunalabgabengesetz sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen (…) dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Die Gebühr ist daher nach der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage zu bemessen (Wirklichkeitsmaßstab). Wenn das besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden.

Die Höhe der Abwassergebühr wird durch die Kosten der Abwasserableitung, der Abwasserreinigung inklusive Schlammentsorgung und der von der Stadt zu entrichtenden Abwasserabgabe bestimmt.

 

Ziel der Gebührenermittlung im Bereich Abwasser ist es, die Kosten verursachergerecht auf die verschiedenen Nutzer der Abwasseranlage zu verteilen. Da der Verschmutzungsgrad des Abwassers (Inhaltsstoffe verschiedener Konzentrationen und Stoffmengen) Auswirkungen auf die Kosten der Abwasser- und Schlammbehandlung hat, ist nicht nur die Abwassermenge, sondern auch der Verschmutzungsgrad bei der Gebührenermittlung zu berücksichtigen.

 

Verschmutzungsabhängige Zu- und Abschläge können in die Gebührenstellung eingearbeitet werden, wenn ein Mehr- oder Minderaufwand in der Abwasseranlage im Verhältnis zur Behandlung häuslichen Abwassers verursacht wird. Andererseits ist eine zielgerichtete Bewertung der Abwässer erforderlich, um auch Einsparungen bei der Abwasserbehandlung, z. B. durch leicht abbaubares organisches Substrat im industriellen Abwasser, zu berücksichtigten.

 

Die Schwierigkeiten bei der Ermittlung von verschmutzungsabhängigen Abwassergebühren liegt bei der verursachergerechten Aufteilung der Kosten auf die verschiedenen Kostenstellen und deren Verteilung auf die  kostenrelevanten Abwasserparameter.

 

In der Vergangenheit hat es bereits verschiedene Modelle für einen Starkverschmutzerzuschlag gegeben. Nachdem zunächst pauschale Zuschläge erhoben wurden, hat das beauftragte Forschungsinstitut für Wasser- und Abfallwirtschaft an der RWTH Aachen (FiW) im Jahre 2002 Vorschläge zur Neugestaltung eines Zuschlages erarbeitet. Noch im Jahre 2003 zahlten 6 Betriebe einen pauschalen Zuschlag von 30 %. In einer Version der Modellberechnung der FiW wären hier nur noch zwei Betriebe verpflichtet gewesen, einen Zuschlag zu zahlen. Für einen Betrieb errechnete sich ein Zuschlag von 73 % auf die Grundgebühr. Letztlich hat der Rat aufgrund eines Widerspruchverfahren auf die Erhebung eines Zuschlags in der Satzung wegen starker rechtlicher Bedenken zur Zulässigkeit verzichtet.

 

Die vorliegenden Gutachten des FiW mit den Auswertungen zur Abwasserqualität bilden die Grundlage für die rechnerische Ermittlung eines aktuellen Gebührenmodells unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrades. Eine gerichtsfeste Gebührenermittlung mit einer entsprechenden Anpassung des Ortsrechts (Entwässerung, Beitrags- und Gebührensatzung) ist nur mit Hilfe eines Ingenieurbüros oder eines Fachinstituts (z. B. FiW) möglich. Derzeit kommen isgesamt 8 Betriebe aufgrund ihrer Abwässer für einen Starkverschmutzerzuschlag in Frage. Die Auswirkungen auf die Grundgebühr im Sinne einer Entlastung für den nichtgewerblichen Anschlussnehmer können erst nach der Berechnung aufgezeigt werden. Für eine dauerhafte Senkung der Grundgebühr für häusliches Abwasser ist es logischerweise erforderlich, dass sich die (schlechte) Abwasserqualität der Starkverschmutzer nicht wesentlich ändert. Sollte sich die Abwasserqualität der Starkverschmutzer z. B. durch Investitionen zur Vorbehandlung im eigenen Betrieb verbessern, kann der Zuschlag entfallen. Damit wären größere Schwankungen in der Festsetzung künftiger Grundgebühren unvermeidbar (Kostendeckungsprinzip im Gebührenrecht).

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

 

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Alternativen:

./.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr nimmt die Ausführungen zur Wiedereinführung eines Starkverschmutzerzuschlages zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat, die Verwaltung zu beauftragen, ein entsprechendes Gebührenmodell einschließlich der satzungsrechtlichen Anpassungen zu entwickeln. Entscheidungsgrundlagen für einen Satzungsbeschluss sollen durch ein Gutachten unterstützt werden.

 

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Anlagen

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