Entscheidungsvorlage - VO/2653/13
Grunddaten
- Betreff:
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Festlegung des Geschäftskreises der Ersten Beigeordneten nach § 73 Absatz 1 GO NRW
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Büro des Bürgermeisters
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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17.12.2013
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Das Stellenbesetzungsverfahren „Stadtkämmerer (w/m)“ hat für keinen der Bewerberinnen und Bewerber eine Mehrheit in der Findungskommission erbracht. Das Verfahren wurde deshalb abgebrochen. Der kommissarische Kämmerer hat Herrn Bürgermeister Pillich gebeten, ihn von der Funktion des kommissarischen Kämmerers zu entbinden. Der Bürgermeister beabsichtigt, dieser Bitte nachzukommen.
Eine erneute Stellenausschreibung zum jetzigen Zeitpunkt sieht der Verwaltungsvorstand als nicht zielführend an. Es besteht jedoch die rechtliche Verpflichtung, die Aufgaben des Kämmerers einer Person innerhalb der Verwaltung aufzuerlegen.
Der Bürgermeister selbst kann die Aufgaben eines Kämmerers nicht wahrnehmen. Dies ergibt sich aus § 80 GO NRW, wonach dem Kämmerer gesetzliche Rechte gegenüber dem Bürgermeister und dem Rat eingeräumt werden. Die gesetzlich bestimmten Aufgaben und Befugnisse geben dem Kämmerer eine besondere Stellung innerhalb der Verwaltung.
1. Erforderlichkeit eines Kämmerers
In den Gemeinden muss ein Kämmerer tätig sein, damit die ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden, vgl. z.B. § 80 Abs. 1 GO NRW. Der Kämmerer hat die haushaltswirtschaftliche Verantwortung. Ihm stehen auch eigene Entscheidungsrechte zu, vgl. § 80 Abs. 2 GO NRW.
In kreisfreien Städten ist ein Beigeordneter als Stadtkämmerer zu bestellen, vgl. § 71 Abs. 4 GO NRW. Die kreisangehörigen Städte können in eigener Verantwortung entscheiden, ob sie für die Erledigung der Aufgaben der gemeindlichen Finanzwirtschaft für den Kämmerer eine Beigeordnetenstelle einrichten oder diese Aufgabe einem Lebenszeitbeamten/tariflich Beschäftigten übertragen.
2. Vorschlag des Bürgermeisters
Der Bürgermeister schlägt dem Rat folgende Übergangslösung vor, für die sich die Erste Beigeordnete Frau Karneth in die Pflicht nehmen lässt:
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Rat legt im Einvernehmen mit dem Bürgermeister gemäß § 73 Absatz 1 der Gemeindeordnung den Geschäftskreis der Ersten Beigeordneten wie folgt fest:
- Fachbereich Bürgerservice und Sicherheit
- Fachbereich Bildung und Soziales
- Fachbereich Finanzwirtschaft bis zum 30.09.2014.
Der Rat bestellt die Erste Beigeordnete Frau Christine Karneth für einen begrenzten Zeitraum, längstens bis zum 30.09.2014, zur Kämmerin.
