Entscheidungsvorlage - VO/2673/14

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Auf den beiliegenden Antrag der CDU-Fraktion vom 18.11.2013 und den Auftrag aus der Sitzung des Rates am 15.10.2013 wird verwiesen.

 

Die Verwaltung hat unter Berücksichtigung des zeitlichen Aspektes (nächste BiKKS-Sitzung nach derzeitigem Sitzungskalender: 29.04.2014) und der größeren Planungssicherheit für die Vereine die Angelegenheiten Vereinsförderung und Energiekostenbeitrag in der Beratung voneinander getrennt, zumal nicht alle Vereine vom Thema „Energiekostenbeitrag“ betroffen sind.

Die Zusammenkunft mit Vertretern der Vereine, der Vereinigten Vorstände und des Stadtportverbandes zum Thema „Anpassung und Ergänzung der Richtlinien zur Vereinsförderung“ fand am 15.01.2014 statt. Das Gespräch mit den betroffenen Vereinen über Energiekostenbeiträge für Hallennutzungen ist für die letzte Februarwoche vorgesehen. Eine frühere Terminierung scheitert daran, dass der Verwaltung die Abrechnungsdaten für den Monat Dezember 2013 erst für Ende Januar 2014 zugesagt sind.

 

Unter Berücksichtigung des Meinungsstandes der (2.) Informationsveranstaltung der Vereine am 09.10.2013 war allen Vereinen im Stadtgebiet bereits mit der Einladung zum Gespräch am 15.01.2014 ein Formulierungsvorschlag zur grundsätzlichen Förderfähigkeit unterbreitet worden. Im Termin selbst hat die Verwaltung zusätzlich eine Anpassung speziell der Jugendförderung vorgeschlagen. Ferner wurde eine Gegenüberstellung der entsprechenden Regelungen und der beabsichtigten Neufassung ab 2014 verteilt. Diese Gegenüberstellung ist der Vorlage als Anlage beigefügt.

 

Die vorgeschlagenen Veränderungen (Streichungen) betreffen die in Fett gesetzten Formulierungen:

 

  1. Förderfähigkeit
  • sie ihre Vereinstätigkeit gemeinnützig ausüben und jeder Mitglied werden kann, wobei mindestens ¾ der Mitglieder in der Stadt Wegberg ihren 1. Wohnsitz haben müssen
  • mindestens 20% der aktiven Mitglieder Jugendliche (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) sind
  1. Jugendförderung
  • Die örtlichen Vereine erhalten zusätzlich zur Grundförderung für jedes/n aktive/n Kind/Jugendlichen (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr), dessen Haupt- oder Nebenwohnsitz im Stadtgebiet Wegberg liegt, einen Jugendförderbetrag in Höhe von jährlich 3 Punkten. Die Zahl der aktiven Kinder/Jugendlichen ist der Stadt mit Namens- und Adressangabe mitzuteilen.

 

Im Laufe der Diskussion wurde eine unterschiedliche Interessenlage zwischen sporttreibenden und nicht-sporttreibenden Vereinen deutlich sowie die auch vom Vertreter des Stadtsportverbandes geäußerte Erkenntnis, dass eine alle individuellen Aspekte berücksichtigende Vereinsförderung nicht möglich ist, dass jeder Verein seine subjektive Sicht auf das hat, was er für seinen Verein als gerecht ansieht. Dies vorausgeschickt zeigten sich die 35 anwesenden Vereinsvertreter mit den Änderungsvorschlägen der Verwaltung einverstanden, wobei insbesondere die Vertreter der Sportvereine ihrer Erwartung Ausdruck verliehen, dass ihre Zustimmung zu den Förderrichtlinien dann bei der noch ausstehenden Diskussion um die Energiekostenbeiträge entsprechend Berücksichtigung finde.

Die Verwaltungsvertreter ihrerseits unterstrichen, dass durch Energiekostenbeiträge kein Verein über Gebühr bzw. existenzgefährdend belastet werden soll.

 

Eine nach dem abschließenden Votum geänderte Fassung der Förderrichtlinien liegt dieser Vorlage bei und soll so beschlossen werden.

 

Nach Genehmigung des Haushaltes und Festlegung der Fördersumme 2014 sollen dann auf dieser Grundlage die Vereinszuschüsse von der Verwaltung an die antragstellenden Vereine ausgezahlt werden.

 

Neben den vorgeschlagenen Streichungen sollten auch die nachstehenden redaktionellen Änderungen an den Förderrichtlinien vorgenommen worden:

 

Änderung

Begründung

Ziffer 2 Jugendförderung:

 

Der Satz „Die Jugendförderung ist für jeden Verein nur einmal auszuzahlen.“ soll gestrichen werden.

 

 

Die Regelung ist nicht erforderlich, da jeder Verein jeden Jugendlichen nur einmal in seinem Antrag berücksichtigen kann. Dies wird bereits im ersten Punkt festgelegt.

 

Die Tabelle über die Gewährung der Grundförderung soll bereits ab 20 Mitglieder eine Grundförderung vorsehen.

 

 

Die grundsätzliche Förderfähigkeit berücksichtigt Vereine ab 20 Mitglieder. Die Grundförderung (Tabelle) setzt den Punktwert aber erst ab 30 Mitglieder fest.

Dies steht nicht im Einklang.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Durch den Beschluss entstehen keine unmittelbaren Kosten.

 

Alternativen:

Werden von der Verwaltung nicht vorgeschlagen.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Bildung, Kultur, Soziales und Sport schlägt dem Rat vor, die Förderrichtlinien in der geänderten Fassung vom 16.01.2014 zu beschließen.

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Anlagen

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