Entscheidungsvorlage ohne Genehmigung - VO/2813/14

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

A)    Pflichtausschüsse nach der Gemeindeordnung

 

Die Gemeindeordnung schreibt in § 57 Abs. 2 S. 1 GO NRW folgende Pflichtausschüsse vor:

 

-          den Hauptausschuss

-          den Finanzausschuss und

-          den Rechnungsprüfungsausschuss.

 

Der Rat kann beschließen, dass die Aufgaben des Finanzausschusses vom Hauptausschuss wahrgenommen werden (§ 57 Abs. 2 S. 2 GO NRW). Die Hauptsatzung der Stadt Wegberg und die Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse sehen dies in ihrer jetzigen Form so vor.

 

 

B)    Wahlprüfungsausschuss nach dem Kommunalwahlgesetz

 

Nach § 40 des Kommunalwahlgesetzes hat der neue Rat nach der Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen zu beschließen.

Der Wahlprüfungsausschuss ist somit ein weiterer Pflichtausschuss.

 

 

C)    Umlegungsausschuss nach dem Baugesetzbuch

 

Ein weiterer Ausschuss nach sondergesetzlicher Regelung ist der Umlegungsausschuss gemäß § 46 BauGB i.V.m. § 3 der VO zur Durchführung des BauGB. Er besteht aus insgesamt fünf Mitgliedern, von denen zwei dem Rat angehören müssen.

Es ist derzeit nicht absehbar, ob und ggf. wann ein neues Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch durchgeführt werden muss.

Deshalb wird vorgeschlagen, den Umlegungsausschuss erst neu zu bilden, wenn der Rat ein Umlegungsverfahren einzuleiten hat.

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Zu A)

Im Rat beschließt, dass die Aufgaben des Finanzausschusses vom Hauptausschuss wahrgenommen werden. Der Ausschuss führt die Bezeichnung Haupt- und Finanzausschuss.

 

Zu B)

Aufgrund der zwingenden Sondergesetzlichen Regeln in § 40 des Kommunalwahlgesetzes ist keine eigene Beschlussfassung erforderlich.

 

 

Zu C)

Der Rat beschließt:

Da derzeit kein Umlegungsverfahren durchgeführt wird und auf absehbare Zeit nicht notwendig ist, wird vorerst auf die Neubildung eines Umlegungsausschusses nach dem Baugesetzbuch verzichtet.

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