Empfehlungsvorlage - VO/2856/14
Grunddaten
- Betreff:
-
4. Änderung des Flächennutzungsplanes "Ausweisung weiterer Konzentrationszonen für Windenergieanlagen" - Beratung über die eingegangenen Stellungnahmen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage
- Federführend:
- Planen, Bauen, Wohnen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung und -planung (STEP)
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Vorberatung
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04.09.2014
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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23.09.2014
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die FDP-Fraktion hatte mit Schreiben vom 03.12.2011 beantragt, der Rat möge die Verwaltung beauftragen, die Möglichkeiten zur Errichtung von weiteren Windenergieanlagen im Stadtgebiet Wegberg zu prüfen. In seiner Sitzung am 20.12.2011 nahm der Rat von diesem Antrag Kenntnis und hat ihn sogleich an den seinerzeitigen Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung verwiesen.
Die Verwaltung hat sodann in der Sitzung dieses Ausschusses am 13.03.2012 mitgeteilt, dass durch die Firma NEW Re GmbH eine Beauftragung zur Überprüfung des Stadtgebietes zur Ausweisung weiterer Konzentrationszonen zur Errichtung von zusätzlichen Windenergieanlagen erfolge.
Mit Vorlage VO/2081/12 wurde den Ausschussmitgliedern die durch das Büro BMR aus Hückelhoven durchgeführte „Ermittlung von Potentialflächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Gebiet der Stadt Wegberg“ (Stand 02.05.2012) zur Verfügung gestellt. Diese Untersuchung für das gesamte Stadtgebiet wurde sogleich in der Sitzung am 22.05.2012 durch einen Mitarbeiter des Planungsbüros vorgestellt. Die Gutachter kommen zu folgender Schlussfolgerung: „Als Ergebnis der ermittelten Restriktionsräume sowie Berücksichtigung der Größe von hiernach geeigneten Flächen verbleiben somit zwei grundsätzlich als geeignet erscheinende Bereiche. Dies sind eine unmittelbar östlich an den Waldbereich Merbecker Busch angrenzende Fläche sowie ein östlich an den bestehenden Windpark (östlich des Gleisringes) angrenzenden Areals“ (Seite 20 der v.g. Untersuchung). Dargestellt wurden diese beiden Bereiche in Abbildung 13 auf Seite 21. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung hat daraufhin dem Rat der Stadt empfohlen, er möge den Aufstellungsbeschluss zur 4. Änderung des Flächennutzungplanes auf der Grundlage der vorliegenden Untersuchung beschließen. Der Aufstellungsbeschluss wurde schließlich durch den Rat am 03.07.2012 gefasst und die Verwaltung dadurch beauftragt, das Bauleitplanverfahren durchzuführen.
Nach der Ausarbeitung umfangreicher Unterlagen erfolgte nach ortsüblicher Bekanntmachung (Aushang im Bekanntmachungskasten neben dem Rathausportal und auf der Internetseite der Stadt) die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB in der Zeit vom 28.10. bis einschließlich 22.11.2013. Hierbei wurden im Entwurf eine Begründung einschließlich einer ersten Abgrenzung der beiden Bereiche (Wegberg Nord und Wegberg Oval-Ost), ein Umweltbericht, eine Artenschutzprüfung sowie Schall- und Schattenwurfgutachten im Rathaus öffentlich ausgelegt. Während dieses Zeitraumes wurden keine Stellungnahmen von Seiten der Bürger abgegeben. Parallel dazu erfolgte mit Schreiben vom 08.10.2013 die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden tabellarisch aufgearbeitet, im weiteren Verfahren berücksichtigt und sind der Anlage 1 zu entnehmen.
Daraufhin wurden die erforderlichen Planunterlagen von den Fachgutachtern modifiziert. Nach Bekanntmachung am 12.05.2014 erfolgte schließlich vom 26.05. bis einschließlich 27.06.2014 gemäß § 3 (2) BauGB die Auslegung der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes, einschließlich Begründung, Umweltbericht, Schall – und Schattenimmissionsprognosen, artenschutzrechtliche Prüfungen sowie Untersuchungen zu Umweltauswirkungen von Windenergieanlagen auf Baudenkmäler. Ziel der Planung ist es, weitere Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Stadtgebiet auszuweisen, um so den gesetzlich geforderten Beitrag zur Förderung regenerativer Energiequellen von Seiten der Stadt Wegberg zu leisten. Die bereits in der Sitzung am 22.05.2012 vorgestellten zwei Bereiche sollten daher als Konzentrationszonen für Windenergieanlagen neu im Flächennutzungsplan ausgewiesen werden (siehe Anlage 4). Die erste Fläche „Wegberg Oval-Ost“ liegt südlich der Ortslage Klinkum bzw. nördlich der Ortslage Tüschenbroich und stellt eine Ergänzung zu der bereits bestehenden Konzentrationszone dar. Die Größe beträgt ca. 10,7 ha. Die zweite Fläche „Wegberg Nord“ liegt südwestlich der Ortslage Merbeck und nordöstlich des Golfplatzes „Schmitzhof“. Sie umfasst eine Fläche von ca. 13.7 ha. Bei der Ermittlung der Flächen wurde zu im FNP dargestellten Wohnbauflächen und gemischten Bauflächen ein Abstand von 750 m und zu Außenbereichsvorhaben ein Abstand von 450 m gewählt. Die konkreten Windenergieanlagentypen stehen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest. Schall – und Schattenwurfprognosen wurden für drei mögliche Windparkkonfigurationen (Nabenhöhe 100, 120 und 140 m) durchgeführt. Es wurden je Fläche zwei Windenergieanlagen angenommen. Im Rahmen des konkreten Genehmigungsverfahrens wäre der Nachweis der Verträglichkeit für die dann beantragten Anlagen zu erbringen. Die während dieses Zeitraumes eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls tabellarisch aufgearbeitet und durch die Fachgutachter bewertet. Dieser in der Anlage 2 aufgeführten Bewertung schließt sich die Verwaltung an.
Die beabsichtigte Ausweisung von weiteren Konzentrationszonen für Windenergieanlagen fand während der Auslegung ein großes Interesse in der Bürgerschaft. In zahlreichen Einzelgesprächen fand eine Erörterung der Planungsziele statt. Auch wurde davon Gebrauch gemacht, die ausgelegten Planunterlagen zu sichten. Es wurden insgesamt 69 schriftliche Stellungnahmen abgegeben. Zwei Stellungnahmen sprechen sich für weitere Konzentrationszonen für Windenenergieanlagen aus und regen sogar an, diese Zonen zu vergrößern. Die übrigen Stellungnahmen wenden sich ausschließlich gegen den Bau weiterer Windenergieanlagen. Diese Stellungnahmen wurden insgesamt von 1.167 Bürgern unterschrieben. Als Argumente gegen die Errichtung von weiteren Windenergieanlagen werden insbesondere Konflikte durch zusätzliche Schallimmissionen und Schattenwurf, eine Wertminderung der Wohnimmobilien, eine Verunstaltung des Landschaftsbildes und damit einhergehende Einschränkungen im Tourismus- und Naherholungsbereich sowie Konflikte für die Tierwelt gesehen. Die Inhalte der während der Auslegung eingegangenen Stellungnahmen der Bürger wurden in Tabellenform zusammengefasst und durch die Fachgutachter bewertet (Anlage 3).
Aufgrund der Fülle der eingegangenen Stellungnahmen ist klar erkennbar, dass eine Akzeptanz zur Errichtung weiterer Windenergieanlagen in der Bürgerschaft derzeit nicht existiert. Aufgrund der Zersiedlung des Stadtgebietes in 40 Ortslagen und zahlreiche Splittersiedlungen sind Nutzungskonflikte zwischen Windenergie- und Wohnnutzung unumgänglich. Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchungen wurde zwar der Nachweis erbracht, dass gesetzliche Vorgaben eingehalten werden können, gleichwohl werden zukünftige Windenergieanlagen zu Beeinträchtigungen führen. Gemäß § 1 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Nutzung der Windenergie als Beitrag zur Förderung regenerativer Energien ist daher im Verhältnis zum daraus resultierenden Beeinträchtigungspotenzial zu setzen.
Der Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr hat am 21.01.2014 das Klimaschutzkonzept beraten. Im Klimaschutzkonzept ist nachgewiesen worden, dass der gesamtstädtische Energieverbrauch im Jahr 2011 insgesamt 737 Gigawattstunden (GWh) betrug. Der Anteil des Stromverbrauches lag im Jahr 2011 bei 120 GWh. Dies entspricht 66.699 t CO². Durch den Bau von Windenergieanlagen wird Strom erzeugt und der CO² - Ausstoß verringert. Im Bereich der Windenergie sind aktuell fünf Windenergieanlagen in Betrieb, durch die im Bilanzierungsjahr 2011 ein Stromertrag von 13.400 Megawattstunden (MWh) erzielt werden konnte. Durch Repoweringmaßnahmen (Ersetzten alter Anlagen durch neue Anlagen mit höherem Wirkungsgrad) und dem Bau von vier weiteren Windenergieanlagen könnte ein weiteres Stromerzeugungspotenzial von rund 20.000 MWh realisiert werden. Insgesamt bietet die Windkraft in Wegberg nach Abschluss der oben genannten Neubau- bzw. Repoweringmaßnahmen bis 2020 somit ein jährliches CO² - Minderungspotenzial von ca. 28.600 t pro Jahr. Durch den Bau von Windenergieanlagen könnte der Anteil der genutzten Windenergie bis zum Jahre 2020 auf knapp 4% gesteigert werden (heute rd. 1,1 %). Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat in ihrem Windenergieerlass vom 11.06.2011 das Ziel definiert, die Nutzung von Windenergie von heute 3% auf mindestens 15% bis zum Jahre 2020 zu steigern. Ein Ziel, das die Stadt Wegberg auch bei Umsetzung der oben genannten Maßnahmen bis zum Jahre 2020 nicht erreichen kann.
Im Rahmen der Ermittlung von Potenzialflächen für Windenergie wurde bereits das gesamte Stadtgebiet untersucht. Alternative Standorte für eine weitere Windenergienutzung stehen demnach derzeit nicht zur Verfügung. Im Rahmen weiterer Überlegungen zur Folgenutzung des ehemaligen Militärgeländes JHQ sollte aus Sicht der Verwaltung gemeinsam mit der Stadt Mönchengladbach geprüft werden, dieses Gelände – zumindest teilweise – einer Windenergienutzung wohnverträglich zuzuführen. Somit könnte die Chance bestehen, interkommunal einen Beitrag zur Förderung regenativer Energien ohne die befürchteten Auswirkungen auf Wohnen und Natur zu leisten.
In diesem Zusammenhang wird auf folgende rechtlichen Hintergründe hingewiesen:
- Gemäß § 1 (3) BauGB besteht kein Anspruch auf die Aufstellung von Bauleitplänen. Somit ist der Rat der Stadt im Verfahren jederzeit in seiner Entscheidung frei.
- § 35 (3) Satz 3 BauGB lässt offen, ob und ggf. in welchem Verhältnis die Konzentrationszonen eine Mindestgröße – auch im Verhältnis zum gesamten Gemeindegebiet – haben müssen. Insbesondere gibt es keine prozentualen Vorgaben. (OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.1.2002). Der Ausschlusswirkung der dargestellten Konzentrationszone steht nicht entgegen, dass es sich um die einzige Konzentrationszone handelt. Der Gesetzgeber fordert nicht, dass mehrere Konzentrationszonen ausgewiesen werden müssen, um die Ausschlusswirkung für die übrigen Bereiche des Gemeindegebietes zu erreichen.
- Weist die Gemeinde neue Konzentrationszonen aus, folgt daraus nicht, dass die vorhandenen Darstellungen des Flächennutzungsplanes zur Erzielung der Konzentrationswirkung nicht ausreichend sind (§ 249 (1) BauGB). Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die bisherigen Ausweisungen ausreichend waren, um der Windenergienutzung in substantieller Weise Rechnung zu tragen.
