Mitteilungsvorlage - VO/3048/15

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Mit Bürgerantrag vom Juni 2014 (siehe Anlage) reichte ein Anwohner der Straße Marienweiler im Namen von 27 weiteren Anwohnern der Straße Marienweiler ein als Bürgerbegehren deklariertes Schreiben mitsamt einer Unterschriftenliste ein. Aus heutiger Sicht ist nicht mehr nachzuvollziehen, wie dieses Schreiben in die Verwaltung gelangte und weshalb es nicht in den Beratungszyklus des Rates gegeben wurde. Im Sinne der Antrag stellenden Bürger wird das Schreiben, da es offenkundig nicht auf die formalen Voraussetzungen des § 26 GO abstellt, als Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW gewertet und dem Ausschuss ohne vorherige Zuweisung durch den Rat zur Beratung vorgelegt.

Mit dem Bürgerantrag möchten die Anwohner der Straße Marienweiler eine Verkehrsberuhigung erwirken.

Begründet wird der Antrag damit, dass es auf der Straße keine Bürgersteige gibt und die Kinder mitten auf der Straße spielen. Zudem fahre der Durchgangsverkehr dort mit einer Geschwindigkeit von bis zu 50 km/h entlang. So sei die Verkehrssituation vor allem für Kinder gefährlich, da diese nicht ausweichen können. Zudem ist die Straße so schmal, dass ein PKW und ein LKW nicht aneinander vorbei fahren können. Der Antragsteller schlägt deshalb alternativ vor, die Geschwindigkeit auf der Straße auf Tempo 30 km/h zu reduzieren, die Durchfahrt zu sperren, die Straße nur für Anlieger freizugeben oder die Straße in eine Spielstraße umzuwandeln.

Grundsätzlich ist die Einführung einer Spielstraße im eigentlichen Sinne nicht zielführend, da Spielstraßen mit einem Verkehrszeichen 250 –Verbot für Fahrzeuge aller Art- zu kennzeichnen sind und somit auch nicht die Anwohner den Marienweiler befahren dürften. Daher ist davon auszugehen, dass der Antragsteller die Möglichkeit der Einführung eines verkehrsberuhigten Bereichs (Verkehrszeichen 325.1 sowie Verkehrszeichen 325.2) prüfen lassen wollte.

Um den Marienweiler in einen verkehrsberuhigten Bereich zu wandeln, müsste hierfür der Straßenkörper baulich so umgestaltet werden, dass bereits der Verlauf der Straße den Verkehr wirksam beruhigt. Da in verkehrsberuhigten Bereichen das Parken außerhalb gekennzeichneter Parkflächen verboten ist, müssten zudem Parkflächen auf dem Straßenkörper markiert werden. Die Markierung von Parkflächen ist jedoch nur dann möglich, wenn hierdurch die Restfahrbahnbreite der Straße 3,05 Meter nicht unterschreitet. Da die Straße Marienweiler weder eine bauliche Umgestaltung im Sinne eines verkehrsberuhigten Bereichs erlaubt noch die Breite für die Einzeichnung von Parkflächen unter Berücksichtigung der notwendigen Restfahrbahnbreite  aufweist, kann hier kein verkehrsberuhigter Bereich geschaffen werden.

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dem Marienweiler ist bereits durch eine Tempo 30-Zone auf 30 km/h begrenzt. Die Kreispolizeibehörde wurde um die Überprüfungen des fließenden Verkehrs gebeten. Eine diesbezügliche Rückmeldung steht noch aus.

Von der Einrichtung einer Anliegerstraße, Sackgasse oder Straße ohne Durchfahrt  wird abgesehen, da diese direkte Zufahrt zur Roermonder Bahn den Bereich des Philosophenwegs verkehrstechnisch entlastet. Zudem würden hieraus die Parallelstraßen (Dresdener-, Danziger-, Heimstraße, etc.) stärker befahren werden, was Anträge gleichen Inhalts der dortigen Anwohner möglicherweise nach sich ziehen könnte.

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Finanz. Auswirkung

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss nimmt zustimmend Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, dem Antragsteller ausführlich die Gründe darzulegen, warum seinem Antrag nicht gefolgt werden kann.

 

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Anlagen

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