Entscheidungsvorlage ohne Genehmigung - VO/3080/15

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Dem Ausschuss für Bauen, Umwelt und Vergaben liegen nachfolgende Mitteilungen schriftlich vor:

 

 

1.3.1 Sachstand bei den unerledigten Anträgen nach § 20 Geschäftsordnung

Der Sitzungsvorlage ist eine Liste der noch offenen Anträge der Fraktionen unter Angabe des aktuellen Sachstandes beigefügt.

 

 

 

1.3.2 Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen (vormals Dichtheitsprüfung

Hinweis zu den gesetzlichen Prüfungspflichten

 

 

Am 09.11.2013 ist die neue Selbstüberwachungsverordnung für öffentliche und private Abwasserleitungen (SüwVO Abwasser NRW 2013) in Kraft getreten.

 

SüwVO Abwasser NRW 2013 regelt in den §§ 7 bis 11 die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen. Es werden durch die SüwVO Abwasser NRW 2013 landesrechtliche Fristen für die erstmalige Prüfung bestehender  Abwasserleitungen festgelegt (§ 8 Abs. 2 und § 8 Abs. 4. Damit konkretisiert die SüwVO Abwasser NRW 2013 als Landesrechtsverordnung die bundesrechtliche Regelung in § 61 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz.

 

In Wasserschutzgebieten ist die Erstprüfung von bestehenden Abwasserleitungen, die vor dem 01.01.1965 (häusliches Abwasser) bzw. vor dem 01.01.1990 (industrielles oder gewerbliches Abwasser) errichtet worden sind, bis zum 31.12.2015 durchzuführen. Alle anderen Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten sind bis zum 31.12.2020 zu prüfen.

 

Außerhalb von Wasserschutzgebieten müssen bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung von häuslichem Abwasser dienen, nach den gesetzlichen Vorgaben nicht geprüft werden. Bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, für die Anforderungen in einem Anhang der Abwasserverordnung festgelegt sind, sind erstmals bis zum 31.12.2020 zu prüfen.

 

Die Prüfpflicht richtet sich nach § 9 SüwVO Abwasser NRW 2013 ausdrücklich an den Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten. Zu prüfen sind alle im Erdreich oder unzugänglich verlegten Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser. Reine Regenwasserleitungen sind nicht zu prüfen.

 

Grundstückseigentümer haben großen Schaden an Abwasserleitungen kurzfristig zu sanieren. Mittelgroße Schäden sind in einem Zeitraum von 10 Jahren zu sanieren. Bei Bagatellschäden ist eine Sanierung in der Regel vor der Wiederholungsprüfung (für häusliches Abwasser jeweils nach 30 Jahren) nicht erforderlich. Über mögliche Abweichungen von den Sanierungspflichten kann die Stadt im Einzelfall entscheiden. Prüfungen können ausschließlich durch anerkannte Sachkundige durchgeführt werden.

 

Die Stadt wird die Bürger über eine Pressemitteilung und die Internetseite über die Prüfpflichten informieren. Pläne zu den amtlichen festgesetzten Wasserschutzgebieten der Bezirksregierungen Köln und Düsseldorf sind der Mitteilung als Anlage beigefügt.

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Bauen, Umwelt und Vergaben nimmt Kenntnis.

 

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Anlagen

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