Entscheidungsvorlage - VO/3081/15
Grunddaten
- Betreff:
-
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Bürgerservice und Sicherheit
- Finale Freigabe:
- Mühren, Andrea
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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10.03.2015
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 25.11.2014 und 18.02.2015 beantragte die Werbegemeinschaft Wegberg e.V. an folgenden Terminen verkaufsoffene Sonntage für die Innenstadt Wegberg:
26.04.2015 - Frühlingsfest
14.06.2015 - Schlemmermarkt
27.09.2015 - Herbstfest
29.11.2015 - Adventsmarkt
Der Verein Handel + Gewerbe Rath-Anhoven B 57 e.V. beantragte am 02.12.2014 folgende Termine für verkaufsoffene Sonntage im Ortsteil Rath-Anhoven:
22.03.2015 - Frühlingsfest
10.05.2015 - Maifest
21.06.2015 - Sommerfest
06.09.2015 - Herbstfest
Nach § 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten dürfen an jährlich höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beziehen. Nach einer gesetzlichen Änderung sollen ab 2014 die Kirchen und Gewerkschaften sowie der Einzelhandel vor Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung angehört werden. Aus Sicht des Bischöflichen Generalvikariats sollten je Stadtbezirk nicht mehr als zwei Sonntage pro Kalenderjahr verkaufsoffen sein und es wird insbesondere die Ladenöffnungszeit am 1. Adventssonntag beanstandet. Der Einzelhandels- und Dienstleistungsverband Aachen-Düren-Köln sowie die Handwerkskammer Aachen und die Industrie- und Handelskammer Aachen haben keine Bedenken. Der Kirchenkreis Jülich erhebt keine Einwände, verweist aber auf sein Engagement zum freien Sonntag.
Die Verordnung sieht vor, dass die Verkaufsstellen in der Innenstadt der Stadt Wegberg bzw. im Ortsteil Rath-Anhoven an den jeweils genannten Tagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet haben dürfen. Eine Begrenzung auf bestimmte Branchen bzw. Warenangebote wird nicht vorgenommen.
Die Verwaltung schlägt vor, die Verordnung zu erlassen.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt den Erlass der folgenden ordnungsbehördlichen Verordnung:
Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Wegberg
über das Offenhalten von Verkaufsstellen an weiteren Verkaufssonntagen
Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 208), und der §§ 27 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NRW. S.528), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), wird von der Stadt Wegberg als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß des Beschlusses des Rates der Stadt vom 10.03.2015 für das Gebiet der Stadt Wegberg folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Verkaufsstellen in der Innenstadt der Stadt Wegberg dürfen an den
Sonntagen 26.04.2015, 14.06.2015, 27.09.2015 und 29.11.2015 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein. Verkaufsstellen im Ortsteil Rath-Anhoven dürfen an den Sonntagen 22.03.2015, 10.05.2015, 21.06.2015 und 06.09.2015 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
Die Ordnungsbehördliche Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
