Empfehlungsvorlage - VO/3034/15
Grunddaten
- Betreff:
-
Erlass einer neuen Entwässerungssatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage
- Federführend:
- Umwelt, Verkehr, Abwasser
- Finale Freigabe:
- Kamps, Werner
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Bauen, Umwelt und Vergaben (BUV)
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Vorberatung
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05.05.2015
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Gemeinden sind nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) berechtigt, ortsrechtliche Regelungen (Satzungen) zur Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen zu treffen. Aus der Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach § 56 WHG, der Eigentümerposition und aus arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen ergibt sich für den Betreiber einer öffentlichen Abwasseranlage die Verpflichtung und das Recht, die Einleitung von Abwasser in diese Anlage an Bedingungen zu knüpfen.
Diese werden in der Regel in einer örtlichen Abwassersatzung allgemeingültig festgelegt. Sie dienen u.a. den Schutzzielen:
●die Allgemeinheit vor Schäden, Gefahren und Belästigungen zu schützen,
●das in Abwasseranlagen tätige Personal vor Schäden, Gefahren und Gefährdungen zu schützen,
●die Abwasseranlagen in ihrem Bestand zu schützen und ihre optimale Funktionsfähigkeit nicht zu beinträchtigen,
●die Einhaltung der wasserrechtlichen Vorgaben für die Abwassereinleitungen in Gewässer zu ermöglichen,
●Schwierigkeiten bei der Schlammbehandlung und –entsorgung bzw. –verwertung zu vermeiden,
●den Vollzug der Vorschriften zu vereinfachen und Konflikte zu vermeiden.
In einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Aachen wurde von Seiten des Gerichts darauf verwiesen, dass die zur Zeit gültige Entwässerungssatzung in wesentlichen Teilen nicht dem verfassungsrechtlichen, aus dem Rechtsstaatsprinzip ableitbaren Bestimmtheitsgebot entspricht. Dies betrifft vor allem die Festsetzung der Parameter und Grenzwerte für die Beschaffenheit des Abwassers, die Art der Probenahme sowie die Analyse- und Messverfahren.
Auf der Grundlage der aktuellen Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW und der Zusammenarbeit mit dem Forschungsinstitut für Wasser- und Abfallwirtschaft an der RWTH Aachen (FIW) wurde der nun vorliegende Entwurf einer Entwässerungssatzung nach dem neuesten Rechtstand entwickelt. Diese neue Entwässerungssatzung wurde von der KommunalAgentur NRW als Dienstleistungsunternehmen des Städte- und Gemeindebundes NRW auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft.
Aufgrund der Rechtsänderungen im Landeswassergesetz (LWG NRW) zur Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen (vormals Dichtheitsprüfung) und der hierzu erlassenen Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) wurden die Empfehlungen und Mustertexte des Städte- und Gemeindebundes NRW mit in die Satzung eingearbeitet (§ 15).
Nach der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser, Teil 2 Selbstüberwachung privater Abwasserleitungen, wird der Überwachungsumfang (§ 8) wie folgt festgelegt (Auszug):
Innerhalb von durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebieten sind bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und die vor dem 1. Januar 1965 errichtet wurden und bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurden, erstmals bis spätestens zum 31. Dezember 2015 auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Alle anderen Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten sind erstmals bis spätestens zum 31. Januar 2020 prüfen zu lassen.
Außerhalb von durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebieten orientieren sich die Prüfpflichtigen ebenfalls an dem Gefährdungspotenzial. Bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, für das Anforderungen in einem Anhang der Abwasserverordnung festgelegt sind, sind erstmals bis zum 31. Dezember 2020 auf Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Für die Prüfung anderer Abwasserleitungen wird keine landesweit geltende Frist zur Erstprüfung vorgegeben.
Die Verwaltung schlägt vor, von der Ermächtigung der Gemeinden (§ 53 Abs. 1e Satz 1 Nummer LWG NRW, § 8 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 7 SüwVO Abw), weitergehende satzungsrechtliche Regelungen zu Fristen für eine Zustands- und Funktionsprüfung zu treffen, keinen Gebrauch zu machen. Der vorliegende Text der Entwässerungssatzung enthält entsprechend keine ergänzenden Fristenregelungen. Der Volltext der Verordnung, ist der Vorlage als Anlage beigefügt.
Die Anlage 1 enthält die zur Beschlussfassung anstehende Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung – der Stadt Wegberg vom TT.MM.JJJJ. (Datum, unter dem die Bekanntmachungsanordnung vom Bürgermeister unterzeichnet worden ist).
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Bauen, Umwelt und Vergaben empfiehlt:
Der Rat beschließt die als Anlage 1 der Vorlage VO/3034/15 beigefügte Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung – der Stadt Wegberg.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1.005,1 kB
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2
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(wie Dokument)
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3,8 MB
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