Empfehlungsvorlage - VO/3301/15

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die CDU-Fraktion hat mit Schreiben vom 20.08.2015 einen Antrag nach § 20 der Geschäftsordnung des Rates und seiner Ausschüsse betreffend der Neufestsetzung der Wertgrenzen bei Vergaben gestellt.

 

Dieser Antrag wurde durch den Rat in seiner Sitzung am 01.09.2015 an den Haupt- und Finanzausschuss verwiesen. Zwischenzeitlich hat die Verwaltung unter Einbeziehung aller betroffenen Fachbereiche sowie der örtlichen Rechnungsprüfung folgende Verbesserungsvorschläge erarbeitet, die dem Ziel dienen sollen, sowohl die Verwaltung als auch die Fachausschüsse bzw. den Rat im Bereich der Durchführung von Vergabeverfahren zu entlasten:

 

  1. Anhebung der Vergabegrenzen zur Beteiligung der politischen Gremien

 

Vergabeart

Aktuelle Regelung

Verwaltungsvorschlag

VOB

Freihändige Vergabe

bis 10.000 €

bis 50.000 € ohne Umsatzsteuer

VOB

Beschränkte Ausschreibung

bis 30.000 €

 

bis 100.000 € ohne Umsatzsteuer

VOB

Öffentliche Ausschreibung

bis 50.000 €

bis 100.000 € ohne Umsatzsteuer

VOL

Freihändige Vergabe

bis 10.000 €

bis 50.000 € ohne Umsatzsteuer

VOL

Beschränkte Ausschreibung

bis 20.000 €

bis 100.000 € ohne Umsatzsteuer

VOL

Öffentliche Ausschreibung

bis 40.000 €

bis 100.000 € ohne Umsatzsteuer

 

  1. Einheitliche Festlegung der Werte analog des Runderlasses ohne Umsatzsteuer

 

Da sich u.a. der maßgebliche Runderlass an den Auftragswerten ohne Umsatzsteuer orientiert, sollen nun auch der Artikel 12 der Hauptsatzung der Stadt Wegberg sowie die interne Dienstanweisung des Bürgermeisters zum Vergabewesen entsprechend angepasst werden und Auftragswerte ohne Umsatzsteuer vorsehen.  Die Änderungssatzung sieht daher neben den unter Nr. 1 dargestellten Grenzen auch eine Änderung der Grenzen ohne Umsatzsteuer bei der Beschaffung von Verbrauchsgütern, die wechselnden Tagespreisen unterliegen, sowie der entsprechenden Obergrenze vor. (10.000 € ohne Umsatzsteuer bis zu einer Obergrenze von 80.000 € ohne Umsatzsteuer).

 

  1. Modifizierung der Bagatellgrenze

 

Bisher galt eine Bagatellgrenze in Höhe von 5 % des Wertes des Ursprungsauftrages für Nachträge, die dann noch als Geschäft der laufenden Verwaltung im Rahmen der Kompetenz des Bürgermeisters vergeben werden konnten. Dieser %-Wert soll um einen festen Betrag in Höhe von 10.000 € ergänzt werden, ab dem die politischen Gremien im Rahmen der Vergabe zu beteiligen sind. Die Verwaltung erhofft sich von der Festlegung dieser Grenze eine Entlastung der Fachausschüsse und des Rates von Bagatellnachträgen. Darüber hinaus wurde ein klarstellender Satz aufgenommen, dass bei mehreren Aufträgen die Summe der Nachträge für die Bestimmung der Bagatellgrenze maßgeblich ist und nicht der einzelne Nachtrag.

 

Die Verwaltung erarbeitet derzeit für eine der nächsten Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses eine groß angelegte Änderung bzw. Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Wegberg. In Beantwortung des o.g. Antrages soll bereits in der heutigen Sitzung ein Beschluss zur künftigen Ausgestaltung im Bereich der Vergabeverfahren eingeholt werden.

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Durch die im Sachverhalt geschilderte Anhebung der Vergabegrenzen tritt eine nicht näher ermittelte Entlastung bei der Durchführung von Vergabeverfahren in den beteiligten Fachbereichen ein. 

 

Alternativen:

Keine Vorschläge der Verwaltung

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Verwaltung wird ermächtigt, die nachfolgend genannten Inhalte mit in die beabsichtigte groß angelegte Änderung bzw. Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Wegberg aufzunehmen:

 

1.In Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a) wird bei freihändiger Vergabe die Angabe „bis 10.000 €“ durch die Angabe „bis 50.000 € ohne Umsatzsteuer “ ersetzt.

2.In Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a) wird bei beschränkter Ausschreibung die Angabe „bis 30.000 €“ durch die Angabe „bis 100.000 € ohne Umsatzsteuer“ ersetzt.

3.In Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a) wird bei öffentlicher Ausschreibung die Angabe „50.000 €“ durch die Angabe „100.000 € ohne Umsatzsteuer “ ersetzt.

4.In Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b) wird hinter der Angabe „VOL“ die Angaben „und nach der HOAI“ eingefügt.

5.In Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b) wird bei freihändiger Vergabe die Angabe „bis 10.000 €“ durch die Angabe „bis 50.000 € ohne Umsatzsteuer“ ersetzt.

6.In Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b) wird bei beschränkter Ausschreibung die Angabe „bis 20.000 €“ durch die Angabe „bis 100.000 € ohne Umsatzsteuer“ ersetzt.

7.In Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b) wird bei öffentlicher Ausschreibung die Angabe „bis 40.000 €“ durch die Angabe „bis 100.000 € ohne Umsatzsteuer“ ersetzt.

8.In Artikel 12 Absatz 3 Satz 3 werden hinter der Angabe 10.000 € die Wörter „ohne Umsatzsteuer“ eingefügt.

9.In Artikel 12 Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „(einschl. MWSt.)“ durch die Wörter „ohne Umsatzsteuer“ ersetzt.             

10.In Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe g) wird folgender Satz 2 neu eingefügt: „Die Erteilung eines Nachtragsauftrages, der die Bagatellgrenze von 5 % übersteigt und nicht mehr als 10.000 € ohne Umsatzsteuer beträgt, gilt ebenfalls als Geschäft der laufenden Verwaltung.“

11.In Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe g) wird folgender Satz 3 neu eingefügt: „Bei mehreren Nachträgen zum Ursprungsauftrag bezieht sich die Einhaltung der Bagatellgrenze auf die Summe der Nachträge“. Der folgende Satz verschiebt sich entsprechend.

 

 

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Anlagen

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