Entscheidungsvorlage - VO/3392/15
Grunddaten
- Betreff:
-
Elfte Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Wegberg über die Erhebung von Gebühren nach § 7 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz für Verbandslasten der Wasser- und Bodenverbände sowie nach den §§ 6 und 7 Kommunalabgabengesetz für die Unterhaltung der eigenbetreuten Gewässer
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Finanzwirtschaft
- Finale Freigabe:
- Neumann, Marc
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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14.12.2015
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Nach § 6 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG) soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die Aufwendungen der kostenrechnenden Einrichtung decken.
Die Grundlage der Gebührenkalkulation im Bereich „Gewässerunterhaltung“ bilden die zu erwartenden Kosten, die endgültige Betriebsabrechnung 2014, sowie die vorläufige Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2015.
Basierend auf einem Urteil der Oberverwaltungsgerichtes Münster dürfen in die Gebührenkalkulation keine Verwaltungskosten eingerechnet werden, wenn die Gewässerunterhaltung durch einen Wasserverband erfolgt. Ebenso verhält es sich mit Personalkosten, die in diesem Zusammenhang wie Verwaltungskosten zu behandeln sind. Beide Kostenarten zählen somit nicht zu den umlagefähigen Kosten. Diese Vorgehensweise wurde auf Anfrage beim Städte- und Gemeindebund NRW bestätigt.
Für das Jahr 2016 werden Gesamtkosten in Höhe von 258.341 Euro erwartet. Die Betriebskostenabrechnung 2014 schließt mit einem Fehlbetrag in Höhe von 6.875,98 Euro ab. Die vorläufige Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2015 beläuft sich auf +8.685,57 Euro. Die Kosten für den Schwalmverband sind im Vergleich zum Vorjahr relativ konstant, jedoch beim Wasserverband Eifel-Rur durch Erhöhung der Leistungsstunden des Baubetriebshofes, angestiegen. Entlastend auf die Gebührenkalkulation wirkt sich die vorläufige Betriebskostenabrechnung 2015 aus.
Aufgrund der Gebührenbedarfsberechnung 2016 sind die Gebührensätze für die Einzugsgebiete Schwalmverband und Wasserverband Eifel-Rur anzupassen.
Aus den veränderten Kostenansätzen wurden nach der vorliegenden Gebührenkalkulation die neuen Gebührensätze ermittelt. Zum Vergleich werden die bisher geltenden Gebührensätze den neuen Sätzen gegenübergestellt:
Schwalmverband:
Nutzungsart | Gebühr € / Ar 2015
| Gebühr € / Ar 2016
| Veränderung gegenüber Vorjahr in €
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Versiegelte Flächen
| 2,91 | 2,71 | -0,20 |
Freiflächen | 0,21
| 0,20 | -0,01 |
Acker-, Weide-, Brachlandflächen | 0,28 | 0,26 | -0,02
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Wald- und Forstflächen | 0,16 | 0,15 | -0,01
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Wasserverband Eifel-Rur:
Nutzungsart | Gebühr € / Ar 2015
| Gebühr € / Ar 2016
| Veränderung gegenüber Vorjahr in €
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Versiegelte Flächen
| 1,02 | 1,21 | + 0,19 |
Freiflächen | 0,08 | 0,09 | + 0,01 |
Acker-, Weide-, Brachlandflächen | 0,10 | 0,12 | + 0,02 |
Wald- und Forstflächen | 0,06 | 0,07 | + 0,01 |
Aufgrund der für 2016 zu erwartenden Kosten- und Erlössituation schlägt die Verwaltung vor, die Gebührensätze für das Einzugsgebiet des Schwalmverbandes zu senken und für das Einzugsgebiet des Wasserverbandes Eifel-Rur anzuheben.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Wegberg beschließt die nachstehende Elfte Änderungssatzung:
Elfte Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Wegberg über die Erhebung von Gebühren nach § 7 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz für Verbandslasten der Wasser- und Bodenverbände sowie nach den §§ 6 und 7 Kommunal-abgabengesetz für die Unterhaltung der eigenbetreuten Gewässer vom ……..
Der Rat der Stadt Wegberg hat aufgrund §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW S. 496), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712 / SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW S. 496) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. März 2013 (GV. NRW S. 133) in seiner Sitzung am 14.12.2015 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Die Satzung der Stadt Wegberg über die Erhebung von Gebühren nach § 7 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz für Verbandslasten der Wasser- und Bodenverbände sowie nach den §§ 6 und 7 Kommunalabgabengesetz für die Unterhaltung der eigenen betreuten Gewässer vom 16. Dezember 1999, zuletzt geändert durch die Zehnte Änderungssatzung vom 17. Dezember 2014, wird wie folgt geändert:
§ 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„Der Gebührensatz beträgt jährlich je Ar der Grundstücksfläche
A) im Einzugsgebiet des Schwalmverbandes:
a) für die versiegelten Flächen 2,71 €
b) für die Freiflächen bei bebauten Grundstücken 0,20 €
c) für Acker-, Weide- und Brachlandflächen 0,26 €
d) für Wald- und Forstflächen;0,15 €
B) im Einzugsgebiet des Wasserverbandes Eifel-Rur:
a) für die versiegelten Flächen 1,21 €
b) für die Freiflächen bei bebauten Grundstücken 0,09 €
c) für Acker-, Weide- und Brachlandflächen 0,12 €
d) für Wald- und Forstflächen 0,07 €.“
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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30,8 kB
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