Entscheidungsvorlage - VO/3451/16

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Am 13.01.16 hat die CDU Fraktion den Antrag gestellt, dass der Rat beschließen möge, die Verwaltung zu beauftragen keine Ermächtigungsübertragungen am Ende eines Jahres für Maßnahmen, die noch nicht begonnen wurden, zu bilden, sondern im Bedarfsfall die Maßnahme in einem der folgenden Haushaltspläne neu zu veranschlagen.

 

§ 22 der Gemeindehaushaltsverordnung regelt zu Ermächtigungsübertragungen:

Absatz 1: Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen sind übertragbar. Der Bürgermeister regelt mit Zustimmung des Rates die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer von Ermächtigungsübertragungen.

Absatz 4: Werden Ermächtigungen übertragen, ist dem Rat eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan und den Finanzplan des Folgejahres vorzulegen…

 

Am 08.04.14 wurden Grundsätze über Art, Umfang und Dauer von Ermächtigungsübertragungen festgelegt. In der Vorlage 3099/15 wurden die Ermächtigungsübertragungen in das Jahr 2015 dargestellt. Schon im Jahr 2015 galt entsprechend des nun vorliegenden Antrags die Vorgabe, dass nur Investitionssummen von Maßnahmen übertragen werden sollten, die bereits begonnen aber noch nicht fertiggestellt wurden. Der Begriff „begonnen“ bedarf hierbei einer Definition, weil eine Maßnahme auch schon als begonnen gelten kann, wenn bereits interne Kosten (Personalaufwendungen) entstanden sind. Solche Grenzfälle sind im Bereich der Hochbauinvestitionen dadurch entstanden, dass die Planungsleistungen durch angestellte Architekten durchgeführt wurden (Erweiterung Feuerwehrgerätehaus Klinkum und Photovoltaikanlage Grenzlandringbad). Hierbei sind also keine anzuweisenden Kosten, sondern aktivierbare Eigenleistungen angefallen. In diesen Fällen gilt die Maßnahme aufgrund des internen Ressourcenaufwands als begonnen.

Für diese Vorgehensweise spricht außerdem die nicht rechtzeitig zu Beginn des Jahres erlassene Haushaltssatzung 2016, sodass weitere Verzögerungen bei den mit der Haushaltssatzung 2015 legitimierten Investitionsmaßnahmen vermieden werden können. 

Falls Investitionsmaßnahmen noch nicht abschließend beraten wurden (z. B. Fahrzeug des Streckenwartes und Software Grünflächeninformationssystem) erfolgt eine neue Veranschlagung.

 

Grundsätzlich werden bei der Bildung der Ermächtigungsübertragungen die nachfolgenden Regeln aufgestellt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nicht jedes Jahr entsprechend verfahren werden kann, weil die neue Haushaltssatzung zukünftig frühzeitiger erlassen werden soll:

 

-          Investitionsmaßnahmen, die durch die Haushaltssatzung 2015 zwar beschlossen, aber noch nicht begonnen wurden, werden in 2016 neu veranschlagt.

-          Als Beginn einer Maßnahme wird das Entstehen von internen Planungskosten (keine allgemeinen Vorbereitungen) gewertet.

-          Investitionsmaßnahmen, die noch nicht abschließend beraten wurden, werden neu veranschlagt.

-          Bei der Bildung von investiven Ermächtigungsübertragungen soll eine möglichst ausgeglichene (auf die Haushaltsjahre des Planungszeitraumes gleichmäßig verteilt) Investitionsstruktur erreicht werden.

 

 

 

In den vergangenen Jahren wurden jeweils hohe Ermächtigungsübertragungen gebildet:

 

Jahr

Gebildete Ermächtigungs-übertragung (ohne Mittelverschie-bungen zwischen Haushaltsresten)

Tatsächliche Investitionssumme im Haushaltsjahr (aus neuen Ansätzen und Ermächtigungsübertragungen)

Inanspruchnahme der gebildeten Ermächtigungs-übertragung

% der Inanspruchnahme der gebildeten Ermächtigungsübertragungen

2012

6.891.994,18 €

   5.915.883,93 €

   4.671.612,83 €

67,78%

2013

2.626.500,94 €

   2.756.451,52 €

   1.550.911,86 €

59,05%

2014

4.291.798,50 €

   3.239.415,48 €

   2.007.714,68 €

46,78%

2015 (vorläufiger Wert)

3.730.906,19 €[1]

   2.607.930,70 €

   1.772.874,93 €

47,51%

 

Aus der Tabelle ist ersichtlich, dass die gebildeten Ermächtigungsübertragungen nicht vollständig in Anspruch genommen wurden (vgl. Spalte 4). Hieraus ergibt sich, dass das planerische Investitionsvolumen oftmals höher angesetzt war, sodass zukünftig eine Kürzung der Ermächtigungsübertragungen vorgenommen werden kann.

 

Die Kommunalaufsicht führt in Ihrer Genehmigung der Haushaltssatzung 2015 aus:

 

„Soweit beabsichtigt ist, verbliebene Ermächtigungen aus Vorjahren zu übertragen, hat der Rat die Maßnahmen in der nach § 22 Abs. 4 GemHVO NRW vorzulegenden Liste kritisch auf ihre Haushaltsverträglichkeit zu prüfen. Der entsprechende Ratsbeschluss ist dem Landrat unverzüglich vorzulegen. Dabei sind für jede Maßnahme der Rechtsgrund und die finanziellen Auswirkungen der Ermächtigungsübertragung darzustellen.“
 

Die in der Vorlage VO 3452/16 aufgeführten Ermächtigungsübertragungen wurden auf einen im Vergleich zu Vorjahren relativ geringen Gesamtbetrag in Höhe von 1.113.885,58 € gekürzt. Die finanziellen Auswirkungen wurden in den letzten Haushaltsplänen dargestellt und können wie folgt zusammengefasst werden:

 

Bei den zu übertragenen Positionen müssen noch Aufträge an Dritte abgerechnet werden. Es wurde insbesondere dann eine Ermächtigungsübertragung gebildet, wenn der Investitionsauftrag endgültig abgeschlossen werden soll. Als Rechtsgrund für die Übertragung kann angeführt werden, dass vertragliche Verpflichtungen gegenüber beauftragten Unternehmern bestehen. Die Auszahlungen sind zur Fertigstellung der jeweiligen Baumaßnahmen erforderlich. Die Aufgabe einer begonnenen und anfinanzierten Maßnahme wäre unwirtschaftlich. Die finanziellen Auswirkungen ergeben sich aus der Investitionsliste zum Haushaltsplan 2015 (ggfls. auch aus 2014). In Bezug auf die Abschreibungssätze und die entstehenden laufenden Aufwendungen muss die Gesamtsumme je Investition betrachtet werden.

Die auszuzahlende Summe muss aufgrund der Liquiditätslage gegebenenfalls über Kredite des Vorjahres finanziert werden. Die Liquiditätslücke lässt sich heute noch nicht konkret  bestimmen, da sich der Fortschritt der neu geplanten Investitionen aufgrund des verzögerten Erlasses der Haushaltssatzung für 2016 nur sehr schwer abschätzen lässt. Aus der Kreditaufnahme ergibt sich eine Zinsbelastung. Bislang[2] wurden Mittel aus Ermächtigungsübertragungen in Höhe von 145.725,91 € ausgezahlt. Eine Summe aus Ermächtigungsübertragungen in Höhe von 775.929,04 € ist vorgemerkt (es liegen Aufträge an Unternehmer vor).

 


[1] Die Summe weicht von dem in der Vorlage VO3099/15 genannten Betrag aus der Tabelle um 193.201,23 € ab, weil nachträglich noch einzelne Übertragungen gestrichen wurden.

[2] Stand 18.02.2016

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat stimmt der geplanten Vorgehensweise zu.

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Anlagen

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