Entscheidungsvorlage - VO/3530/16
Grunddaten
- Betreff:
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Bürgerantrag gemäß § 24 GO bezüglich "Einrichtung einer 30er Zone auf der Fußbachstraße"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Bürgerservice und Sicherheit
- Finale Freigabe:
- Schulz, Ulrich
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung und -planung (STEP)
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Entscheidung
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05.04.2016
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW vom 04.01.2016 beantragte ein Bürger der Stadt Wegberg die Einrichtung einer Tempo-30-Zone auf der Fußbachstraße, für den Bereich zwischen der Einmündung Heerstraße und dem Grenzlandring/L400.
Gemäß § 45, Absatz 1c Straßenverkehrsordnung (StVO) darf sich eine Zonen-Anordnung nicht auf Vorfahrtsstraßen erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen.
Die Fußbachstraße ist eine durch Verkehrszeichen 306 (‘Vorfahrtsstraße‘) gekennzeichnete Straße. Im Bereich der Kreuzung am Grenzlandring befindet sich eine Lichtsignalanlage.
Zudem sind im genannten Bereich Fahrradschutzstreifen (Zeichen 340) eingezeichnet worden, die einer Einführung einer Tempo-30-Zone ebenfalls entgegen stehen.
Gemäß der Nr. 38.2 der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) kommen zudem Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen nur dort in Betracht, wo der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung ist.
Der Durchgangsverkehr der Fußbachstraße ist nicht von geringer Bedeutung. Vielmehr ist die Fußbachstraße eine der Hauptverkehrsstraßen innerhalb des Grenzlandringes.
Dementsprechend kann dem Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW nicht stattgegeben werden.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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558,7 kB
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