Ergänzungsvorlage - VO/3448/16-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Richtlinien zur Vereinsförderung in der Stadt Wegberg hier: Ergänzungsvorlage
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Ergänzungsvorlage
- Federführend:
- Bildung und Soziales
- Finale Freigabe:
- Pint, Gerd
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss (mit PersA)
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Vorberatung
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12.04.2016
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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26.04.2016
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Sachverhalt
Sachverhalt:
In der Sitzung des Rates der Stadt Wegberg am 01.03.2016 wurde zuletzt über die Änderungen der Richtlinien zur Vereinsförderung beraten. Aus dem Rat wurde eine Alternative zum vorgeschlagenen Modell angeregt. Die Verwaltung hatte zugesagt, die erforderlichen Berechnungen anzustellen und die angesprochene Alternative darzustellen.
Als Ausgangslage dienen folgende Voraussetzungen:
- Der Förderverein Schrofmühle soll behandelt werden, wie jeder andere Verein,
- die Seniorenförderung für Tagesfahrten (nicht für regelmäßige Nachmittage) soll eingestellt werden,
- der jährliche Konsolidierungsbeitrag soll prozentual auf alle Vereine und Zahlungen zu verteilt werden,
- eine Darstellung in Tabellenform ohne die vertraglich gebundenen Leistungen soll erfolgen und
- die Summen sollen sinnvoll gerundet werden.
Daneben:
- Die St. Martinsförderung soll wie bereits von der Verwaltung vorgeschlagen abgeschafft werden,
- ein inv. Zuschuss in Höhe von 20% zu baulichen Maßnahmen soll nur dann gewährt werden, wenn die Maßnahme einer Größenordnung von 70% einer vergleichbaren Neubaumaßnahme erreicht. Hierbei sind trennbare Einzelbauwerke zu betrachten (z.B. nur Oberdecke Kunstrasen, Tribünenbau, Grundsanierungen).
Die Darstellung der Auswirkungen dieser Änderungen können der anliegenden Tabelle entnommen werden.
Die Konsolidierungsbeiträge sind für die einzelnen Jahre in folgender Höhe eingeplant:
2016 | 10.635,44 € |
2017 | 14.635,44 € |
2018 | 15.830,44 € |
2019 | 16.945,44 € |
2020 | 18.945,44 € |
2021 | 27.495,44 € |
2022 | 27.495,44 € |
2023 | 27.495,44 € |
2024 | 32.535,44 € |
Gesamt: | 192.013,96 € |
Bereits in 2015 wurde ein Konsolidierungsbetrag von 9.245,44 € umgesetzt.
Um diese jährlichen Konsolidierungsbeiträge zu erreichen, sind einzelne Beschlüsse zu treffen und eine Anpassung der Förderrichtlinien für Vereine vorzunehmen. Die Zuschüsse an den Förderverein Schrofmühle sind in der Konsolidierungssumme bereits berücksichtigt. Eine eigene Vorlage (VO/3447/16) entfällt daher.
Haushaltsjahr 2016:
Maßnahme | zu veranlassen |
Reduzierung der Vereinsfördersumme nach dem Punktesystem um 200 €. | Summe wird im Haushalt festgesetzt und ist in den Entwurf so eingebracht. |
Streichung Zuschuss Seniorentagesfahrten (Einzelmaßnahmen von 7.290,00 € auf 0,00 €). | Die Zuschussrichtlinien müssen im Punkt III.3 „Seniorenförderung“ angepasst werden. Zuschuss je Teilnehmer und Veranstaltung (Tagesveranstaltungen, Seniorennachmittage, Weihnachtsfeiern) wird gestrichen Es wird ein Zuschuss des Kreises in Höhe von 2,05 € über die Stadt weiter gewährt. |
Der Zuschuss für Seniorenbegegnungsstätten nach dem Punktesystem wird mit 2.000,00 € veranschlagt. | Die Auszahlung erfolgt nach dem Punktesystem auf Antrag (wie bisher). |
Der Zuschuss für St. Martinsfeste im Kinderdorf Dalheim und im Übergangswohnheim Arsbeck ist nicht Bestandteil der neuen Vereinsförderrichtlinien, sondern wurde als „Sonderförderung“ nach den alten Beihilferichtlinien gewährt.
Der bisher gezahlte Betrag von 7,50 € je Kind soll gänzlich entfallen. Es wird davon ausgegangen, dass bei den alljährlich in den jeweiligen Ortschaften durchgeführten „St. Martin-Haussammlungen“ ausreichende Spenden zur Deckung der Ausgaben für die St. Martinstüte erzielt werden können. Ausgaben für Fackeln entstehen für die Kinder der Einrichtungen nur bedingt und sollen zukünftig –soweit Kinder nicht Fackeln in den Kitas und Schulen basteln- über Sachkosten Asyl getragen werden. | Beschluss über die Einstellung der bisherigen Verfahrensweise ist erforderlich. |
Änderung der Zuschüsse für Stadtmusik- und Bezirksschützenfest.
Damit nicht jedes Jahr angepasst werden muss, sollen die zur Verfügung stehenden Summen der jeweiligen Jahre unter III.4.3 in Tabellenform eingefügt werden | Die Zuschussrichtlinien müssen im Punkt III.4.3 angepasst werden. |
Haushaltsjahr 2017:
Maßnahme | zu veranlassen |
Reduzierung der Einzelposten (wie in der beiliegenden Tabelle aufgeführt). Konsolidierungsbeitrag 2017 zusätzliche 4.000,00 €. | Summen werden im Haushalt festgesetzt und von der Verwaltung in den Entwurf so eingebracht. |
Haushaltsjahr 2018:
Maßnahme | zu veranlassen |
Reduzierung der Einzelposten (wie in der beiliegenden Tabelle aufgeführt). Konsolidierungsbeitrag 2018 zusätzliche 1.195,00 €. | Summe wird im Haushalt festgesetzt und wird von der Verwaltung in den Entwurf so eingebracht. |
Haushaltsjahr 2019:
Maßnahme | zu veranlassen |
Reduzierung der Einzelposten (wie in der beiliegenden Tabelle aufgeführt). Konsolidierungsbeitrag 2019 zusätzliche 1.115,00 €. | Summe wird im Haushalt festgesetzt und wird von der Verwaltung in den Entwurf so eingebracht. |
Haushaltsjahr 2020:
Maßnahme | zu veranlassen |
Reduzierung der Einzelposten (wie in der beiliegenden Tabelle aufgeführt). Konsolidierungsbeitrag 2020 zusätzliche 2.000,00 €. | Summe wird im Haushalt festgesetzt und wird von der Verwaltung in den Entwurf so eingebracht. |
Haushaltsjahr 2021:
Maßnahme | zu veranlassen |
Der Pflegekostenzuschuss an den FC Wegberg-Beeck wird von 28.000,00 € auf 22.000,00 €/ Jahr gekürzt. Hierbei sind die bisherigen Anpassungen der Vorjahre, die die anderen Verein zu tragen hatten, in dieser Höhe berücksichtigt. | Bis 2021 sind aufgrund vertraglicher Regelungen keine Anpassungen möglich. Ein Folgevertrag ist rechtzeitig vor Dezember 2020 zu verhandeln. Ein zweiter Schritt zur Senkung des Pflegekostenzuschusses soll in 2024 erfolgen. |
Reduzierung der Einzelposten (wie in der beiliegenden Tabelle aufgeführt). Konsolidierungsbeitrag 2021 zusätzliche 2.550,00 €. | Summe wird im Haushalt festgesetzt und wird von der Verwaltung in den Entwurf so eingebracht. |
Haushaltsjahr 2022:
Maßnahme | zu veranlassen |
Keine Kürzung vorgesehen | entfällt |
Haushaltsjahr 2023:
Maßnahme | zu veranlassen |
Keine Kürzung vorgesehen | entfällt |
Haushaltsjahr 2024:
Maßnahme | zu veranlassen |
Der Pflegekostenzuschuss an den FC Wegberg-Beeck wird von 22.000,00 € auf 19.000,00 € / Jahr gekürzt. | Siehe 2021. |
Klarstellende Regelung in den Förderrichtlinien für Vereine
- Gemäß Ziffer III.5.4 sind Unterhaltungsmaßnahmen an bereits bestehenden Vereinseinrichtungen mit dem Grundförderbetrag abgegolten und nicht förderfähig.
Vereine, die im Sinne von Abschnitt II Ziffer 3 als förderfähig anerkannt sind, erhalten eine Investitionsförderung nach Ziffer III.5.1 -in Höhe 20 % der nachgewiesenen und zuvor von dem nach der Hauptsatzung zuständigen Gemeindeorgan als förderfähig anerkannten Kosten, maximal jedoch 80.000 €- für den Erwerb eigener Grundstücke, den Bau eigener Sportanlagen oder eigener Vereinsheime.
Es gibt Sportanlagen, die durch die regelmäßige Benutzung trotz ausreichender Unterhaltungsmaßnahmen „abgespielt“ werden und eine Instandsetzung erforderlich machen, die einer Neubaumaßnahme gleichkommt (z.B. neue Oberschichten aufbringen, Drainage erneuern u.ä.). Der Ausschuss für Bildung, Kultur, Soziales und Sport sollte daher eine Grenze festlegen, bis zu der die Kosten für eine Ertüchtigung zu den üblichen Instandhaltungskosten zählen und ab wann eine bauliche Maßnahme einer Neubaumaßnahme vergleichbar ist oder Sanierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen –unabhängig von deren Höhe- grundsätzlich ausschließen und nur den Erwerb eigener Grundstücke und den (erstmaligen) Bau eigener Sportanlagen oder Vereinsheime investiv fördern. Dies geht aus den Förderrichtlinien nicht eindeutig hervor.
Eine Entscheidung dieser Frage ist auch für zukünftige Sanierungsarbeiten an Sportplätzen (z.B. Kunstrasenplätze, Rasenplätze usw.) von erheblicher Bedeutung.
Die Verwaltung schlägt folgenden neuen, klarstellenden Wortlaut vor:
„5.1 Für
- den Erwerb eigener Grundstücke,
- den Neubau eigener Sportanlagen oder Vereinsheime,
- Sanierungsarbeiten an Sportanlagen, die einer Neubaumaßnahme vergleichbar sind (mindestens 70% der Herstellungskosten einer vergleichbaren Neubaumaßnahme, bezogen auf die trennbaren Einzelbauwerke wie z.B. nur Oberdecke Kunstrasen, Tribünenbau, Grundsanierungen) oder
- Erweiterungen von bestehenden Vereinsheimen, die zusätzlichen Platz für den sportlichen Bereich bereitstellen
erhalten Vereine, die im Sinne von Abschnitt II Ziffer 3 als förderfähig anerkannt sind, im Rahmen der im Haushalt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel einen Zuschuss in Höhe 20 % der nachgewiesenen und zuvor von dem nach der Hauptsatzung zuständigen Gemeindeorgan als förderfähig anerkannten Kosten, maximal jedoch 80.000 €, soweit die Förderung rechtzeitig beantragt wurde und entsprechende Mittel im Haushalt bereitgestellt werden können.“
Finanz. Auswirkung
Kosten und Finanzierung:
Durch den Beschluss werden in den Jahren 2016-2024 Konsolidierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 192.013,96 € erzielt. Es ergibt sich durch die geforderte Rundung eine Differenz zum ursprünglichen Beschlussvorschlag in Höhe von minus 2.935,00 €.
Alternativen:
Weitere Alternativen werden von der Verwaltung nicht vorgeschlagen.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Als Alternative zur Bezugsvorlage VO/3448/16 wird vorgeschlagen:
- Die Verwaltung wird beauftragt, die Konsolidierungsmaßnahmen wie beschrieben für die einzelnen Haushaltsjahre und in Höhe der dargestellten Beträge in die Haushaltspläne der einzelnen Haushaltsjahre einzuarbeiten und die hierfür erforderlichen Einzelbeschlüsse rechtzeitig vor Auszahlung fassen zu lassen.
- Die Richtlinien zur Vereinsförderung in der Stadt Wegberg (Stand 16.01.2014) werden in folgenden Ziffern neu gefasst:
- Ziffer III.3 Absatz 1 wird ersatzlos gestrichen.
- Ziffer III.4.3 wird wie folgt neu gefasst:
„4.3 Sonstige
- Es werden folgende Sonderförderungen mit festen Zuschüssen bedacht, die einzeln im Haushaltsplan veranschlagt werden:
- Dem Verein, der das jährliche Stadtmusikfest ausrichtet, ist im Veranstaltungsjahr auf Antrag eine Beihilfe in Höhe von
2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 und Folgejahre |
1.000,00 € | 950,00 € | 925,00 € | 900,00 € | 875,00 € | 835,00 € | 835,00 € | 835,00 € | 800,00 € |
zu gewähren.
- Dem Verein, der ein Bezirksschützenfest ausrichtet, ist auf Antrag eine Beihilfe in Höhe von
2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 und Folgejahre |
1.000,00 € | 950,00 € | 925,00 € | 900,00 € | 875,00 € | 835,00 € | 835,00 € | 835,00 € | 800,00 € |
zu gewähren.
- Der Stadtsportverband erhält einen Zuschuss zur Förderung seiner Arbeit von 2.000,00 € im Jahr.
- Für den Rosenmontagszug als Brauchtumsveranstaltung werden Bauhofleistungen nach Absprache mit der Verwaltung unentgeltlich erbracht.
- Ziffer III.5.1 wird wie folgt neu gefasst:
„5.1 Für
- den Erwerb eigener Grundstücke,
- den Neubau eigener Sportanlagen oder Vereinsheime,
- Sanierungsarbeiten an Sportanlagen, die einer Neubaumaßnahme vergleichbar sind (mindestens 70% der Herstellungskosten einer vergleichbaren Neubaumaßnahme, bezogen auf die trennbaren Einzelbauwerke wie z.B. nur Oberdecke Kunstrasen, Tribünenbau, Grundsanierungen) oder
- Erweiterungen von bestehenden Vereinsheimen, die zusätzlichen Platz für den sportlichen Bereich bereitstellen
erhalten Vereine, die im Sinne von Abschnitt II Ziffer 3 als förderfähig anerkannt sind, im Rahmen der im Haushalt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel einen Zuschuss in Höhe 20 % der nachgewiesenen und zuvor von dem nach der Hauptsatzung zuständigen Gemeindeorgan als förderfähig anerkannten Kosten, maximal jedoch 80.000 €, soweit die Förderung rechtzeitig beantragt wurde und entsprechende Mittel im Haushalt bereitgestellt werden können.“
- Die Zuschüsse zu St. Martinsfesten werden ab sofort nicht mehr gewährt.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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34,8 kB
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