Empfehlungsvorlage - VO/3534/16

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Nach dem Beschluss die Parkraumbewirtschaftung mittels Parkautomaten zu betreiben ist noch der Erlass einer Parkgebührenordnung erforderlich. Die Höhe der Gebühren soll sich laut Vorschlag der Verwaltung auf 10 Cent je 10 Minuten belaufen. Eine Brötchentaste soll den Kurzparkern gebührenfreies Parken bis zu 15 Minuten erlauben. Die Anlage zur Parkgebührenordnung führt die Straßen auf, die durch Parkautomaten bewirtschaftet werden, sowie die Höchstparkdauer an diesen Orten.

 

Die Begrenzung der Parkdauer dient einer notwendigen Fluktuation, da Parkraum im Straßenraum zumeist knapp bemessen ist. Daher soll sich die Höchstdauer nach den jeweiligen aktuellen Gegebenheiten vor Ort richten.

 

Die Verwaltung schlägt zwei alternative Anlagen zur Parkgebührenordnung vor.

 

Die Alternative 1 geht von der Höchstparkdauer aus, die auch bei der bisherigen Parkscheibenpflicht angeordnet wurde.

 

In der Alternative 2 variiert die Höchstparkdauer für den Burgparkplatz und den Parkplatz an der Schwalmaue. Hier wäre aufgrund der derzeitig beobachteten Parksituation in den Nachmittagsstunden, in denen ein Teil der Parkplätze wiederholt unbelegt bleibt, auch eine Parkhöchstdauer von vier Stunden möglich. Die Parkautomaten können laut Herstellerinformation so programmiert werden, dass verschiedene Höchstparkdauern für die Tagesbereiche eingegeben werden können.

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Finanz. Auswirkung

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt, der Rat der Stadt Wegberg beschließt folgende Gebührenordnung mit der Anlage Variante 1/ 2:

 

Gebührenordnung für Parkscheinautomaten in der Stadt Wegberg

(Parkgebührenordnung)

 

Aufgrund des § 6 a Absatz 6 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.März 2003 (BGBI. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBI. I S. 904), in der Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen nach § 6 a Absätze 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes vom 4. Februar 1981 (GV. NRW. S. 48/SVG. NRW. 92), zuletzt geändert durch Artikel 234 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), in Verbindung mit § 38 Buchstabe b des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden

– Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S.528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), wird von der Stadt Wegberg als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Wegberg vom 26.04.2016 für das Stadtgebiet folgende Parkgebührenordnung erlassen:

 

§ 1

 

Für das Parken auf als gebührenpflichtig ausgewiesenen Parkplätzen und für das Parken innerhalb von angeordneten Parkraumbewirtschaftungszonen erhebt die Stadt Wegberg Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung. Zur Überwachung der Parkzeit in diesen gekennzeichneten und in der Anlage aufgeführten Parkräumen werden Parkscheinautomaten verwendet. Die Anlage ist Bestandteil dieser Gebührenordnung.

 

§ 2

 

Für die gebührenpflichtigen Zeiträume wird die Parkgebühr für die in § 1 aufgeführten Parkräume auf 10 Cent je angefangene 10 Minuten festgesetzt.

 

§ 3

 

Wird an Parkscheinautomaten durch Betätigung der Kurzzeitparktaste ein Parkschein für die Dauer von 15 Minuten ausgestellt, so berechtigt dieser (sofern am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht) im angegebenen Zeitraum – abweichend von § 2 – zum gebührenfreien Parken. Die Nutzung eines Kurzparkscheins ist je Parkvorgang nur einmal zulässig.

 

§ 4

 

Diese Parkgebührenordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

Variante 1:

 

Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Parkscheinautomaten in der Stadt Wegberg (Parkgebührenordnung). Diese Anlage ist Bestandteil der Satzung.

 

Gebührenpflichtige Parkplätze mit Begrenzung der Höchstparkdauer auf eine

Stunde:

 

Kreuzherrenstraße

 

Rathausplatz

 

Bewirtschaftungszeitraum : Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

 

 

Gebührenpflichtige Parkplätze mit Begrenzung der Höchstparkdauer auf zwei Stunden :

 

Bahnhofstraße (zwischen Rathausplatz und der Straße Am Bahnhof)

Beecker Straße (Zwischen Kreuzherrenstraße und der Straße Im Kieroth)

Grachtstraße

Schwalmaue (ausgenommen 29 Parkplätze eines Bereiches die als gebührenfrei angeordnet sind)

Burgparkplatz/ Burgstraße (ausgenommen 25 Parkplätze eines Bereiches die als gebührenfrei angeordnet sind)

Birkenallee/ Ecke Beecker Straße bis Krankenhaus

Bewirtschaftungszeitraum: Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr

 

Variante 2:

Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Parkscheinautomaten in der Stadt Wegberg (Parkgebührenordnung). Diese Anlage ist Bestandteil der Satzung.

Gebührenpflichtige Parkplätze mit Begrenzung der Höchstparkdauer auf eine

Stunde:

Kreuzherrenstraße

Rathausplatz

Bewirtschaftungszeitraum : Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr

 

Gebührenpflichtige Parkplätze mit Begrenzung der Höchstparkdauer auf zwei

Stunden :

Bahnhofstraße (zwischen Rathausplatz und der Straße Am Bahnhof)

Beecker Straße (zwischen Kreuzherrenstraße und der Straße Im Kieroth)

Grachtstraße

Birkenallee/ Ecke Beecker Straße bis Krankenhaus

Bewirtschaftungszeitraum : Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr

 

Gebührenpflichtige Parkplätze mit Begrenzung der Höchstparkdauer auf zwei Stunden in der Zeit von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr und vier Stunden von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr:

Burgstraße/Burgparkplatz (ausgenommen 25 Parkplätze eines Bereiches, die als gebührenfrei angeordnet sind)

Parkplatz Schwalmaue (ausgenommen 29 Parkplätze eines Bereich, die als gebührenfrei angeordnet sind)

Bewirtschaftungszeitraum: Montag bis Freitag von 8.00 bis 14.00 Uhr für zwei Stunden Höchstparkdauer

Bewirtschaftungszeitraum Montag bis Freitag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr für vier Stunden Höchstparkdauer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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